Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1978, Az.: BVerwG 6 P 34.78
Personalratswahl; Wahlvorstand; Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens; Schriftliche Stimmabgabe; Briefwahl; Verspätet eingegangene Freiumschläge; Stimmzettel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 34.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 05.11.1976 - AZ: FL 21/76
- OVG Hamburg 01.02.1977 - AZ: Bs PH 18/76
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 3 PersVG HA
- § 26 Abs. 1 PersVG HA
- § 34 Abs. 1 PersVG HA
- § 1 Abs. 8 PersVGWO HA
- § 6 Abs. 2 Nr. 12 PersVGWO HA
- § 15 Abs. 6 S. 1 PersVGWO HA
- § 16 Abs. 4 PersVGWO HA
- § 17 Abs. 2 PersVGWO HA
- § 18 Abs. 2 PersVGWO HA
- § 22 Abs. 1 PersVGWO HA
- § 43 Abs. 1 Nr. 1 BWahlG
- § 72 Abs. 5 BWahlG
- § 73 Abs. 2 BWahlG
- § 74 Abs. 2 BWahlG
Fundstelle
- BVerwGE 55, 341
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Wahlvorstand ist nicht Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens.
- 2.
Bei der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) können verspätet eingegangene Freiumschläge nicht berücksichtigt werden. Auf den Grund der Verspätung kommt es nicht an.
- 3.
Freiumschläge mit Stimmzetteln sind erst dann dem Wahlvorstand zugegangen, wenn sie bei der Dienststelle seines Sitzes in seinen Verfügungsbereich gelangt sind. Die Übergabe der Umschläge an die von ihm in anderen Dienststellen bestellten Wahlhelfer genügt nicht.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Janzen und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsteschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - vom 1. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine in der Dienststelle - der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung (Beteiligte, zu 2) - vertretene Gewerkschaft hat die in der Zeit vom 14. bis 21. Mai 1976 durchgeführte Wahl des Personalrats für pädagogisches Personal an Gymnasien bei der Beteiligten zu 2) angefochten.
Dem Verfahren liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Wahlberechtigten zum Personalrat für pädagogisches Personal an Gymnasien, dem Beteiligten zu 1), verteilen sich auf rund 100 Schulen. Der Wahlvorstand, der die angefochtene Wahl vorzubereiten und durchzuführen hatte, ordnete die schriftliche Stimmabgabe an, bestellte für die einzelnen Schulen Wahlhelfer und sandte diesen Wshlunterlagen zur Verteilung an die Wahlberechtigten ihrer Schule zu. In einem Begleitschreiben hatte der Wahlvorstand die Wahlhelfer angewiesen, die ordnungsgemäß verschlossenen Freiumschläge von ihren Kollegen einzusammeln, sie nach Gruppen getrennt in alphabetischer Reihenfolge zu ordnen und sie gesammelt per Behördenpost, Bundespost oder Botendienst an den Wahlvorstand im Gymnasium Oldenfelde, 2000 Hamburg 73, Birrenkovenallee 12, zu versenden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Freiumschläge dem Wahlvorstand bis zum 21. Mai 1976, 12.00 Uhr, vorliegen müßten und daß die Zustellung durch Behördenpost länger als einen Tag dauern könne.
Den Wahlberechtigten wurde von den Wahlhelfern ein Merkblatt über die Stimmabgabe übergeben, in dem es u.a. hieß:
"5. Geben Sie den 'Freiumschlag' Ihrem Wahlhelfer zurück. Den spätesten Abgabetermin bestimmt Ihr Wahlhelfer.
6. Falls Sie Ihren Freiumschlag direkt an den Wshlvorstand schicken, so muß er spätestens am Freitag, dem 21. Mai 1976, 12.00 Uhr, dem Wahlvorstand vorliegen. (Adresse ist auf dem 'Freiumschlag' aufgedruckt). Später eingehende Stimmen sind ungültig."
Von vier Schulen gingen die von den jeweiligen Wahlhelfern eingesammelten und in Sammelumschläge gesteckten Freiumschläge mit den darin enthaltenen Wahlumschlägen bis Freitag, dem 21. Mai 1976, 12.00 Uhr, nicht ein.; sie erreichten den Wahlvorstand erst zwischen 12.00 und 15.00 Uhr. Die Nachprüfung des Wahlvorstandes über die ausgebliebenen Sendungen führte zu folgendem Ergebnis:
In der Ernst-Schlee-Schule wurden die Briefumschläge mit den abgegebenen Stimmen am frühen Vormittag des 19. Mai in einem Semmelumschlag verpackt. Das Paket wurde dann dem Hausmeister übergeben, der es kurz nach 9.00 Uhr zur Schule Osdorfer Weg brachte - der dortigen Sammelstelle für Behördenpost -. Der Zeuge Schlenck vergewisserte sich noch am gleichen Vormittag durch Rückfrage beim Hausmeister, daß dieser das Paket abgegeben hatte. Am Freitag, dem 21. Mai 1976, zwischen 10.00 und 11.00 Uhr vormittags wurde im Wahlvorstand festgestellt, daß das Paket noch nicht eingegangen war. Nachfragen führten schließlich gegen 13.00 Uhr zur Feststellung, daß das Paket zu diesem Zeitpunkt in der Poststelle der Beteiligten zu 2) eingegangen war. Auf Veranlassung des Wahlvorstandes wurde es dann unter Zuhilfenahme einer Taxe zum Wahlvorstand gebracht.
Im Friedrich-Ebert-Gymnasium nahmen die Wahlhelfer die abgegebenen Stimmen entgegen. Die Umschläge wurden bis Mittwoch, 13.15 Uhr, unter Verschluß gehalten. Ein Wahlberechtigter, der seine Stimme zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatte, wurde von den Wahlhelfern darauf hingewiesen, daß sein Umschlag nicht mehr angenommen werden könne; er müsse nun selbst dafür sorgen, daß seine Stimme beim Wahlvorstand rechtzeitig eintreffe. Unmittelbar nach 13.15 Uhr wurden die abgegebenen Stimmen im Sammelumschlag verpackt. Das Paket wurde am frühen Nachmittag der Schul Sekretärin zur Weiterleitung mit der Behördenpost übergeben. Die Wahlhelfer überzeugten sich am folgenden Tage davon, daß das Paket nicht mehr im Fach war, also abgegangen war. Durch einen Anruf am Freitag zwischen 10.00 und 11.00 Uhr vormittags erfuhr der Zeuge G. daß die Stimmen aus seiner Schule noch nicht beim Wahlvorstand eingegangen waren. Er stellte durch telefonische Nachfrage fest, daß die Behördenpost in diesem Fall folgenden Weg genommen hatte: Vom Friedrich-Ebert-Gymnasium zum Zentralverteiler Bezirksamt Harburg, von dort zum Zentralverteiler Hamburg, Wexstraße. Der Zeuge rief beim Zentralverteiler Wexstraße an, dies war vor 12.00 Uhr, und erfuhr, daß das Paket sich dort befinde. Der Mitarbeiter des Zentralverteilers erklärte sich außerstande, das Paket herauszusuchen, um es einem Boten zur Veiterbeförderung zu übergeben. Das Paket wurde dann von der nächsten Station der Behördenpost, der Poststelle der Beteiligten zu 2), abgeholt und zum Wahlvorstand gebracht, wo es gegen 15.00 Uhr eintraf.
Im Gymnasium Altona wurden die abgegebenen Stimmen in einem als provisorische Wahlurne dienenden Karton im Schulsekretariat aufbewahrt und am Mittwoch um 13.15 Uhr in einem Sammelumschlag verpackt. Ein Wahlberechtigter, der bis 13.10 Uhr seine Stimme noch nicht bei den Wahlhelfern abgegeben hatte, wurde mit seinem Umschlag zurückgewiesen und aufgefordert, selbst für die Zustellung an den Wahlvorstand zu sorgen. Seine Stimme ging dort am Freitag, vor 12.00 Uhr, ein. Der Sammelumschlag wurde der Schulsekretärin übergeben, diese händigte ihn dem Schulboten aus, der ihn am Mittwoch, 14.50 Uhr, im. Postamt Rolandswort als Doppelbrief aufgab. Das Mitglied des Wahlvorstande K. stellte bei Eingang der Sendung fest, daß der Umschlag den Poststempel des 19. Mai 1976 trug.
Im Bismarck-Gymnasium wurden die Stimmzettel bis Mittwoch, 13.30 Uhr, entgegengenommen. Danach wurden die Umschläge in einem Sammelumschlag verpackt. Der Sammelumschlag wurde am gleichen Tage im Schulsekretariat zur Schulpost gelegt. Die Post wurde am frühen Vormittag des Donnerstag zur Behördenpost, Sammelstelle Bezirksamt Eimsbüttel, Grindelberg 66, gebracht. Im Wahlvorstand wurde am 21. Mai 1976 zwischen 11.00 und 12.00 Uhr festgestellt, daß der Umschlag noch nicht eingegangen war. Der Wahlvorstand fragte bei der Schule nach. Rückfragen der Schule beim Bezirksamt ergaben, daß am Donnerstag vormittag der Postwagen vom Bezirksamt ungewöhnlich früh, nämlich bereits um 8.00 Uhr, abgefahren war. Der Heusmeister des Bismarck-Gymnasiums, der den Sammelumschlag zusammen mit der übrigen Schulpost zum Bezirksamt gebracht hatte, war dort einige Minuten nach 8.00 Uhr eingetroffen. Der Umschlag erreichte die Poststelle der Beteiligten zu 2) am Freitag gegen 13.00 Uhr. Er wurde sodann im Auftrage des Wahlvorstandes per Taxe zum Wahlvorstand gebracht.
Der Wahlvorstand beschloß einstimmig, die verspätet eingegangenen Wahlvorschläge anzunehmen. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat die Antragstellerin die Wahl angefochten und geltend gemacht, der Wahlvorstand habe gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen; er habe die verspätet eingegangenen Stimmen entgegen den Vorschriften der Wahlordnung berücksichtigt, das Wählerverzeichnis insbesondere hinsichtlich der Gruppenzugehörigkeit nicht auf den neuesten Stand gebracht und das Wahlgeheimnis verletzt, weil ein verspätet eingetroffenes Paket unmittelbar auf den Wahltisch gelangt sei.
Ihren Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Wahl für ungültig erklärt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die Wahl für ungültig erklärt.
Der Senat hat zunächst von Amts wegen zu beachten, daß der als Beteiligter zu 2) in den Entscheidungen der Vorinstanzen aufgeführte Wahlvorstand nicht zu den Beteiligten des Wahlanfechtungsverfahrens gehört und deshalb zu Unrecht an dem Beschlußverfahren beteiligt worden ist. Mit der Bestellung des Verhandlungsleiters in der konstituierenden Sitzung des Personalrats gemäß § 34 Abs. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 20. Januar 1976 (GVBl. S. 15) ist sein Amt beendet worden (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 29 BetrVG). Infolgedessen kann er mangels Existenz nicht mehr Beteiligter eines Verfahrens sein, selbst wenn ihn, wie im vorliegenden Falle, die Antragsschrift als Beteiligten bezeichnet und die beiden Vorinstanzen ihn noch als Beteiligten behandelt haben (BAG AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG; Fürst, GKÖD V, K § 20 Rz 75 vgl. auch BVerwGE 44, 172 [BVerwG 12.11.1973 - BVerwG VII A 7.72] [174]). Der Senat hat dieser Rechtslage Rechnung getragen, so daß die als Dienststelle am Verfahren teilnehmende Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung Beteiligte zu 2) ist.
Die Anfechtung der Wahl ist begründet, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahl Verfahrens im Sinne des § 26 Abs. 1 HmbPersVG verstoßen worden ist. Als wesentlich sind alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind. § 17 Abs. 2 der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (WO-HmbPersVG) vom 27. Februar 1973 (GVBl. S. 29, ber. S. 175), geändert durch die Verordnung vom 20. Januar 1976 (GVBl. S. 36) ist eine zwingende. Vorschrift, weil sie die Öffnung verspätet eingehender Briefumschläge schriftlich abgegebener Stimmen verbietet und. Ausnahmen von diesem Verbot nicht zuläßt. Der. Wehlvorstand hat mit seinem Beschluß, die verspätet eingegangenen Briefumschläge bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zu berücksichtigen, gegen diese Vorschrift verstoßen.
Die in Sammelumschläge verpackten Freiumschläge mit Stimmzetteln des wahlberechtigten pädagogischen Personals von vier Gymnasien waren deshalb verspätet eingegangen, weil die Stimmabgabe schon vorher abgeschlossen war.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Nr. 12 WO-HmbPersVG hatte der Wahlvorstand im Wahlausschreiben bestimmt, daß Wahlumschläge mit den Stimmzetteln dem Wahlvorstand bis Freitag, dem 21. Mai 1976, 12.00 Uhr, vorliegen müßten. Damit war der Zeitpunkt des Abschlusses der Wahl bestimmt. Die Wahlberechtigten mußten ihre Stimme unter Verwendung des Freiumschlages dem Wahlvorstand so rechtzeitig übergeben oder übersenden, daß sie ihm bis zum Abschluß der Wahl vorlag (§ 16 Abs. 4 WO-HmbPersVG), Das war jedoch bei den vier Sammelumschlägen nicht der Fall, weil sie erst nach Abschluß der Wahl in die Verfügungsgewalt des Wahlvorstendes gelangt sind.
Die Auffassung des Beteiligten zu 1), der Begriff "rechtzeitige Übersendung" im Sinne des § 16 Abs. 4 WO-HmbPersVG sei dahin zu verstehen, daß es darauf ankomme, ob der Stimmberechtigte den Freiumschlag mit Stimmzettel so rechtzeitig zur Post gegeben habe, daß er den Wahlvorstand noch fristgerecht habe erreichen können, läßt sich weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit dem von ihr verfolgten Zweck vereinbaren. Der Begriff "rechtzeitig" weist im Zusammenhang mit dem ihm folgenden Nebensatz "... daß er (der Freiumschlag) bis zum Abschluß der Wahl vorliegt" den Wahlberechtigten, der seine Stimme durch Briefwahl abgibt, unmißverständlich darauf hin, daß er allein die Verantwortung für das Vorliegen seiner Stimme beim Wahlvorstand vor Abschluß der Wahl trägt. Die Aufforderung, die Übersendung oder Übergabe des Freiumschlages mit seiner Stimme an den Wahlvorstand rechtzeitig vorzunehmen, hat nur den Sinn, den Wahlberechtigten an diese ihn treffende Gefahrtragung zu erinnern (vgl. Windscheid/Ilbertz, Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm. 1975 zum gleichlautenden § 17 Abs. 2 Nr. 3 BPersVWO, Anm. 20; Kuhn/Sabottig/Schneider/Thiel/Wehner, Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm. 1976, § 17 Anm. 17).
Auch der Zweck der Vorschrift ergibt dies. Sie will unbedingt sicherstellen, daß der Wahlvorstand beim Abschluß der Wahl im Besitz der Stimmzettel ist. Käme es nach der Auffassung des Beteiligten zu 1) lediglich auf die rechtzeitige Absendung an, dann wäre die dem Wahlvorstand obliegende Pflicht zur unverzüglichen Feststellung des Wahlergebnisses (§ 23 Abs. 3 HmbPersVG) in Frage gestellt. Er müßte in jedem Fall die Möglichkeit einer unter Umständen stark verzögerten Postzustellung, insbesondere im Behördenpostverkehr, in Rechnung stellen und mit der Feststellung des Wahlergebnisses zuwarten. Eine nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses durch ungewöhnlich spät eintreffende Freiumschläge mit Stimmzetteln ist ihm, wie § 22 Abs. 1 WO-HmbPersVG zeigt, nicht gestattet.
Schließlich wird diese Auslegung auch durch § 17 Abs. 2 WO-HmbPersVG bestätigt. Er schreibt zwingend vor, daß verspätet, d.h. nach Abschluß der Wahl eingehende Briefumschläge mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind; zu einer anderen Handlung ist der Wahlvorstand nicht befugt; insbesondere ist er nicht berechtigt, den Grund der Verspätung festzustellen und daraufhin eine ihm aus Billigkeitsgründen angemessen erscheinende Berücksichtigung der in den Umschlägen enthaltenen Stimmzettel bei der Auszählung zu beschließen. § 17 Abs. 2 WO-HmbPersVG stellt es im Interesse eines zeitlich genau festgelegten und abgegrenzten Wahlverfehrens allein auf die Verspätung ab, nicht auf deren Grund. Der Wahlberechtigte, der seine Stimme schriftlich abgibt, trägt in jedem Fall die bei dieser Übermittlung nie auszuschließende Gefahr der verspäteten Ankunft, auch wenn ihn an diesen Umständen nicht das geringste Verschulden trifft und er selbst unter Beachtung der denkbarsten Sorgfalt den Freiumschlag so aufgegeben hat, daß er nach menschlichem Ermessen vor Abschluß der Wahl hätte eintreffen müssen. Insoweit besteht kein Unterschied zur Wahl durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal. Wird ein Wahlberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert, vor Ablauf der Wahl das Wahllokal zu betreten, so kann er auch dann nicht mehr zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn er kurz nach Abschluß der Wahl das Wahllokal betritt und den Nachweis erbringt, daß eine Naturkatastrophe oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt ihn am rechtzeitigen Erreichen des Wahllokals gehindert haben (s. § 15 Abs. 6 Satz 1 WO-HmbPersVG).
Der Auffassung des Beteiligten zu 1), die in Sammelsendungen verpackten Freiumschläge mit Stimmzetteln hätten dem Wahlvorstand deshalb vor Abschluß der Wahl vorgelegen, weil sie ihm bereits mit der Aushändigung an die Wahlhelfer zugegangen seien kann nicht gefolgt werden. Zugehen heißt, daß die Wahlbriefe vor Abschluß der Wahl in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangt sind, so daß er ohne weiteres von ihnen Kenntnis nehmen kann (so bei der Einlage in sein Brief- oder Postfach). Die Übergabe an die Wahlhelfer genügt nicht. Die Wahlhelfer sind, was auch der Beteiligte zu 1) nicht verkennt, keine Mitglieder des Wahlvorstandes; sie sind erst recht nicht seine Organe. Der Beteiligte zu 1) verkennt den Organbegriff. Organe sind zur selbständigen Ausübung bestimmter Funktionen unabhängig von der Person des jeweils Handelnden tätig. Die Wahlhelfer sind, wie schon ihre Bezeichnung zum Ausdruck bringt, nur technische Gehilfen des Wahlvorstandes, die ihn bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmenzählung unterstützen (§ 1 Abs. 8 WO-HmbPersVG). Selbständige Entscheidungen können sie jedoch nicht treffen. Der Wahlvorstand ist hingegen ein selbständiges Organ der Personalverfassung im Wahlverfahren, das sich für seine Tätigkeit weder gegenüber dem Personalrat noch gegenüber der Personalversammlung zu verantworten hat.
Der Wahlvorstand hat auch im Gegensatz zu der Auffassung des Beteiligten zu 1) diese Stellung der Wahlhelfer nicht verkannt, denn er hat auf Grund der ihn nach § 6 Abs. 2 Nr. 12 WO-HmbPersVG treffenden Verpflichtung bestimmt, daß der Ort der Stimmabgabe sein Sitz im Gymnasium Oldenfelde ist. Nur dort vor Abschluß der Wahl in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangte Freiumschläge mit Stimmzetteln konnten zur Feststellung des Wahlergebnisses geöffnet werden.
Eine entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 5 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2384), der die Rechtsbeschwerde das Wort redet, kommt nicht in Betracht, weil sich beide Wahlverfahren - die Wahl der Personalvertretung und die Wahl zum Deutschen Bundestag - wesentlich voneinander unterscheiden. Das gilt insbesondere für die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 63 ff. BWO) mit der Möglichkeit der rechnerischen Berichtigung des vom Wahlvorstand festgestellten Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß (§ 73 Abs. 2 Satz 3; § 74 Abs. 2 Satz 3 BWO), der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 76 BWO) gegenüber den in § 68 BWO vorgesehenen Schnellmeldungen und vorläufigen Wahlergebnissen sowie der Möglichkeit einer Nachwahl (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes - BWG - in der Fassung vom 1. September 1975 - BGBl. I S. 2325 -; § 79 Abs. 1 BWO), die der Regelung des § 72 Abs. 5 BWO bei der Briefwahl entspricht. Alles das hat im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz und in seiner Wahlordnung keine Entsprechung. Deshalb geht es nicht an, derartige Ausnahmeregelungen auf ein anders geartetes und auch anders gestaltetes Wahlverfahren zu übertragen.
Darüber hinaus würde eine entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 5 BWO auch nicht zu dem vom Beteiligten zu 1) angestrebten Ergebnis führen. Der Wahlvorstand hat nicht geprüft, ob überhaupt Ereignisse höherer Gewalt vorgelegen haben, auf die das verspätete Eintreffen der Sammelpakete zurückzuführen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, gegen die keine Rügen erhoben sind, ist von den drei Schulen (Ernst-Schlee-Schule, Friedrich-Ebert-Gymnasium, Bismarck-Gymnasium) der Sammelumschlag mit den dem Wahlhelfer übergebenen Wahlbriefen der Behördenpost übergeben worden. Dort ist er über Sammel- und Verteilerstellen weitergeleitet worden. Daß dieses Beförderungsverfahren und auch seine zeitliche Dauer nicht den üblichen Gepflogenheiten entsprach oder etwa ungewöhnlich war, ist nicht festgestellt worden. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich, daß beim. Friedrich-Ebert-Gymnasium und beim Bismarck-Gymnasium schon bei der Aufgabe der Sendung unnötige Verzögerungen dadurch entstanden sind, daß die Sendungen erst am folgenden Morgen zur Behördenpost gelangten. Feststellungen darüber, ob die Sendungen klar und deutlich adressiert waren oder ob sie nicht vielleicht durch die Bezeichnung des Adressaten den Eindruck hervorrufen konnten, der Wahl vorstand sei bei der Beteiligten zu 2) untergebracht, sind nicht getroffen worden. Mit zutreffender Begründung hat es das Beschwerdegericht auch abgelehnt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzögerung der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Post bei der Versäumung von Notfristen (vgl. BVerfGE 41, 23 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75]) anzuwenden.
Diese - unnötigen - Schwierigkeiten wären vermieden worden, hätte der Wahlvorstand, wie es der Regelung des § 16 Abs. 4 WO-HmbPersVG entspricht, es den Wahlberechtigten überlassen, die ihnen überreichten Wahlunterlagen mit dem Freiumschlag (d.h. einem freigemachten Umschlag) selbst abzusenden oder dem Wahlvorstand zu übergeben. So geht aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts und auch aus dem eigenen Vertrag des Beteiligten zu 1) hervor, daß ein Wahlberechtigter beim Gymnasium Altona, der seine Stimme nicht bis zu dem vom Wahlhelfer bestimmten Zeitpunkt abgegeben hatte, mit seinem Umschlag zurückgewiesen und aufgefordert wurde, selbst für die Zustellung zu sorgen, was zur Folge hatte, daß seine Stimme als einzige von den Wahlberechtigten dieser Schule rechtzeitig beim Wahlvorstand einging.
Schon aus diesen tatsächlichen Gründen würde eine - aus rechtlichen Gründen nicht zulässige - entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 5 BWO scheitern.
Da der Wahlvorstand die verspätet eingegangenen Umschläge nur mit einem Vermerk über ihren Eingang versehen durfte und sie ungeöffnet zu den Wahlunterlagen nehmen mußte, kann die nach § 26 Abs. 1 HmbPersVG zur Abwendung einer erfolgreichen Wahlanfechtung notwendige Feststellung nicht getroffen werden, daß durch den in der Berücksichtigung der verspätet eingegangenen Stimmen liegenden Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren, von der Antragstellerin geltend gemachten Anfechtungsgründe. Offenbleiben kann auch die Frage, ob der Wahlvorstand Wahlhelfern überhaupt die Entscheidung darüber überlassen kann, bis zu welchem Zeitpunkt die Freiumschläge bei ihnen abgegeben werden müssen. Eine solche Regelung erweckt überdies in den Wahlberechtigten den Eindruck eines besonders zuverlässigen Übermittlungsverfahrens, ohne ihnen dabei klarzumachen, daß sie allein auch in einem solchen Fall die Gefahr eines verspäteten Eintreffens ihrer Stimmzettel zu tragen haben.
Dr. Becker
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel