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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1973, Az.: BVerwG VII A 7.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII A 7.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 1944, 172
  • BVerwGE 44, 172 - 180
  • DVBl 1974, 381 (amtl. Leitsatz)
  • DokBerA 1974, 125
  • DÖV 1974, 94
  • DÖV 1974, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Anfechtung der Wahl eines Präsidiums ist Verfahrensbeteiligter nicht der Wahl vorstand, sondern das aus der Wahl hervorgegangene Präsidium.

Auch wenn an einem Gericht ein personelles Übergewicht von Vorsitzenden Richtern besteht, setzt sich das Präsidium paritätisch aus Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern zusammen (entschieden für das Bundesdisziplinargericht).

In der Wahlanfechtungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die am 4. Dezember 1972 durchgeführte Wahl des Präsidiums des Bundesdisziplinargerichts wird für ungültig erklärt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl des Präsidiums des Bundesdisziplinargerichts, insbesondere darüber, in weichem Verhältnis dieses Präsidium aus Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern zu bilden ist.

2

Das Bundesdisziplinargericht ist ein erstinstanzliches Gericht mit Kammerorganisation. Es verfügt über 8 Richterplanstellen: 1 Präsident, 5 Vorsitzende Richter und 2 weitere Richter. Diese Planstellen waren im Zeitpunkt der Wahl mit auf Lebenszeit ernannten Richtern besetzt.

3

Die Kammern des Bundesdisziplinargerichts entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern. Vor Anberaumung der Haupt Verhandlung kann der Vorsitzende nach Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts durch Beschluß einen weiteren Richter heranziehen (erweiterte Besetzung), wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist. In diesem Fall entscheidet die Kammer mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und drei Beamtenbeisitzern.

4

In der Wahlbekanntmachung vom 1. November 1972 hatte der Wahlvorstand die Auffassung vertreten, die besondere Zusammensetzung des Bundesdisziplinargerichts rechtfertige eine paritätische Zusammensetzung des Präsidiums aus Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern nicht; es habe vielmehr aus drei Vorsitzenden Richtern und einem weiteren Richter zu bestehen. Demgemäß wurden von den wahlberechtigten Richtern drei Vorsitzende Richter und ein weiterer Richter in das Präsidium gewählt.

5

Der Antragsteller hat diese Wahl angefochten und beantragt,

  1. 1.

    das vom Wahl vorstand, festgesetzte Wahlergebnis, daß 3 Vorsitzende Richter und 1 weiterer Richter, und zwar:

    die Vorsitzenden Richter K., T.e, Dr. Kö. und der Richter S. in das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts ab 1. Januar 1973 gewählt seien, aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, daß in das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts 2 Vorsitzende Richter und 2 weitere Richter zu wählen seien, wobei als weitere Richter die Richter am Bundesdisziplinargericht Sc. und Dr. R. als gewählt gelten,

  3. 3.

    festzustellen, soweit möglich, welche 2 Vorsitzenden Richter nach den abgegebenen Stimmzetteln als Mitglieder des Präsidiums des Bundesdisziplinargerichts gewählt seien, oder Neuwahl anzuordnen.

6

Er ist der Auffassung, das Präsidium müsse der gesetzlichen Regelung entsprechend aus zwei Vorsitzenden Richtern und zwei weiteren Richtern bestehen. Die Besonderheiten des Bundesdisziplinargerichts rechtfertigten keine Abweichung. Die Interessen der weiteren Richter seien nicht anderer Art als die der Vorsitzenden Richter. Sie hätten ebenfalls einen Überblick über die gesamten Verfahren und besäßen keine geringeren Erfahrungen als die Vorsitzenden Richter.

7

Der Beteiligte, der die Zurückweisung der Wahlanfechtung begehrt und die Zulässigkeit einzelner Anträge bezweifelt, macht geltend, die gesetzliche Regelung könne auf das Bundesdisziplinargericht nicht wörtlich, sondern nur entsprechend angewandt werden. Das führe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Richtergruppen zu dem Ergebnis, daß den Vorsitzenden Richtern ein Übergewicht im Präsidium eingeräumt werden müsse.

8

Der Oberbundesanwalt hält die Wahlanfechtung für begründet.

9

II.

Die Anfechtung der Wahl ist begründet.

10

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 47 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 751, ber. BGBl. I S. 984), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnung der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BBGl. I S. 841) - BDO - in Verbindung mit § 21 b Abs. 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 513), ebenfalls zuletzt geändert durch das genannte Gesetz vom 26. Mai 1972 - GVG - zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständig. Ebenso wie über die Anfechtung einer Wahl des Präsidiums eines Landgerichts das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht zu entscheiden hat, gilt dies für das dem Bundesdisziplinargericht im Rechtszug übergeordnete Bundesverwaltungsgericht (§ 41 BDO). Jedoch fällt diese Wahlanfechtung nicht in die Zuständigkeit der beim Bundesverwaltungsgericht bestehenden Disziplinarsenate, weil eine Disziplinarsache im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht vorliegt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr die Zuständigkeit des VII. Senats zur Entscheidung über die Wahlanfechtung gegeben, da es sich um ein Verfahren handelt, das nicht einem anderen Senat zugewiesen ist.

11

An dem Verfahren ist außer dem Antragsteller das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts beteiligt. Gemäß § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG sind auf dieses Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - sinngemäß anzuwenden. Dieser Verfahrensart ist der Parteibegriff der Zivilprozeßordnung fremd. Es gibt nur Beteiligte. Das Gericht muß alle diejenigen zum Verfahren hinzuziehen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können. Im vorliegenden Falle wird das Präsidium von der begehrten Entscheidung betroffen, weil es, wenn dem Begehren stattgegeben wird, in seiner jetzigen Zusammensetzung zu bestehen aufhört.

12

Der Beteiligung des Präsidiums steht nicht entgegen, daß es keine Rechtsfähigkeit besitzt. Auch Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit sind beteiligungsfähig, wenn ihnen die Rechtsordnung eigene Rechte und Pflichten zugewiesen hat. Das ist durch § 47 EDO in Verbindung mit § 21 e GVG geschehen.

13

Der Wahlvorstand ist dagegen weder anstelle des Präsidiums noch neben diesem am Verfahren zu beteiligen. Mit der Durchführung der Wahl und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat er seine Aufgabe erfüllt und besteht nicht mehr. Bei erfolgreicher Anfechtung der Wahl muß ein neuer Wahl vorstand bestellt werden. Schließlich räumt auch die Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) dem Wahlvorstand keine Rechte ein, die durch eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl berührt werden können.

14

Der Antragsteller erstrebt mit der Anfechtung der Wahl, wie sich aus der Fassung seiner Anträge ergibt, lediglich eine Berichtigung des Wahlergebnisses. Er geht davon aus, daß, wenn zwei weitere Richter in das Präsidium zu wählen sind, die beiden vorhandenen weiteren Richter als gewählt gelten und von den drei Vorsitzenden Richtern, die in das Präsidium gewählt worden sind, die beiden in ihm verbleiben, die die höheren Stimmenzahlen erreicht haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß, wenn zwei Vorsitzende Richter und zwei weitere Richter in das Präsidium gewählt worden wären, die Stimmenzahl für die jetzt gewählten Vorsitzenden Richter anders ausgefallen oder ein anderer Vorsitzender Richter gewählt worden wäre. Eine Berichtigung des Wahlergebnisses kann nur dann in Betracht kommen, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sich an der Wahl der Vorsitzenden Richter etwas geändert hätte, wenn also von vornherein so gewählt worden wäre, wie es der Antragsteller für richtig hält. Deshalb kommt nur eine Wahlanfechtung in Betracht, die im Falle ihrer Begründetheit zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl und damit zwangsläufig zu einer Neuwahl führt.

15

Zu dieser Entscheidung bedarf es weder einer Änderung der vom Antragsteller gestellten Anträge noch einer Neufassung, denn das eigentliche Begehren des Antragstellers wird nicht verändert. Sein Ziel ist es, daß sich das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts aus zwei Vorsitzenden Richtern und zwei weiteren Richtern zusammensetzt. Ob dieses Ziel durch eine Berichtigung des Wahlergebnisses oder durch Ungültigkeitserklärung mit Neuwahl erreicht wird, ist für den Antragsteller ohne Bedeutung.

16

Die Wahlanfechtung muß Erfolg haben, weil bei der Wahl des Präsidiums des Bundesdisziplinargerichts § 47 BDO in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 Satz 2 GVG, verletzt worden ist. Nach dieser für das Bundesdisziplinargericht entsprechend anwendbaren Vorschrift besteht das Präsidium bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof zur Hälfte aus Vorsitzenden Richtern. Demgemäß wählen die Wahlberechtigten dieser Gerichte eine gleiche Zahl von Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern (§ 21 b Abs. 2 Satz 1 GVG).

17

Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift führt dazu, daß auch beim Bundesdisziplinargericht eine gleiche Zahl von Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in das Präsidium zu wählen ist. Das Bundesdisziplinargericht setzt sich ebenso wie die in § 21 b Abs. 2 Satz 1 GVG genannten Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern zusammen. § 45 Abs. 1 BDO stimmt mit § 59 Abs. 1 und § 115 GVG hinsichtlich der Besetzung überein. Daß beim Bundesdisziplinargericht im Gegensatz zu anderen Gerichten ein Übergewicht von Vorsitzenden Richtern besteht, die in den meisten Fällen mit zwei ehrenamtlichen Richtern die Disziplinarkammer bilden und daß die weiteren Richter nur unter bestimmten Voraussetzungen hinzugezogen werden, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Nicht auf die jeweilige Besetzung der Kammer kommt es für die Bildung des Präsidiums an, sondern allein darauf, daß sich das Gericht aus Vorsitzenden Richtern und aus weiteren Richtern zusammensetzt. In welchem Zahlenverhältnis beide Gruppen zueinanderstehen, ist nach der gesetzlichen Regelung unerheblich. Da das Bundesdisziplinargericht, wie bereits erwähnt, nach § 45 Abs. 1 BDO aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richter und weiteren Richtern besteht, müssen auch bei ihm, da der Gesetzgeber keine abweichende Bestimmung getroffen hat, beide Gruppen von Richtern jeweils mit gleicher Zahl im Präsidium vertreten sein.

18

Die Auffassung des Beteiligten, daß die entsprechende Anwendung des § 21 b Abs. 2 Satz 1 GVG zu einer Anpassung dieser Vorschrift an die besonderen Verhältnisse des Bundesdisziplinargerichts führen müsse, kann nicht geteilt werden. Entsprechende Anwendung kann nur bedeuten, daß anstelle der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit diejenigen der Bundesdisziplinargerichtsbarkeit treten. Hätte der Gesetzgeber eine abweichende, den besonderen Verhältnissen einer Gerichtsbarkeit angepaßte Lösung gewollt, so hätte er das auch zum Ausdruck gebracht. Das ergibt sich aus den Vorschriften über die Gerichtsverfassung bei den Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten. So heißt es in § 6 a des Arbeitsgerichtsgesetzes i.d.F. vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) - ArbGG -, daß die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden näher aufgeführten Vorschriften gelten. Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch in § 6 des Sozialgerichtsgesetzes ebenfalls i.d.F. vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) - SGG -. Hätte der Gesetzgeber, dem die Zusammensetzung des Bundesdisziplinargerichts bekannt war, auch bei diesem eine Abweichung von den Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes gewollt, so hätte er eine entsprechende Regelung getroffen.

19

Der Wille des Gesetzgebers, es in der Disziplinargerichtsbarkeit bei der allgemeinen Regelung zu belassen, wird, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, durch die Entstehungsgeschichte des § 21 a GVG bestätigt.

20

Art. VIII des Regierungsentwurfs (BR-Drucksache 650/69) sah folgende Änderung des § 48 Abs. 1 BDO vor:

"Das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts besteht, aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und den weiteren Richtern."

21

Damit sollten im Gegensatz zu dem früheren Rechtszustand alle weiteren Richter einbezogen und die Besonderheiten des Bundesdisziplinargerichts berücksichtigt werden (vgl. Begründung zu Art. VIII). Demgegenüber schlug der Rechtsausschuß vor, zahlreiche gerichtsverfassungsrechtliche Vorschriften aus den einzelnen Verfahrensordnungen in das Gerichtsverfassungsgesetz zu übernehmen, um so ihre einheitliche Geltung für alle Gerichtszweige sicherzustellen (vgl. BT-Drucksache VI/2903 S. 2). Dieser Absicht sollte die Umformulierung des § 47 BDO Rechnung tragen, wie dessen Begründung deutlich macht:

"Die Neufassung des § 47, der auf die allgemeinen Vorschriften über die Präsidial Verfassung verweist, dient der Vereinheitlichung der Gerichtsverfassung. Sie stellt damit einen wesentlichen Schritt für die Schaffung eines einheitlichen Gerichtsverfassungsgesetzes dar."

22

In der Konsequenz dieser Vorstellungen lag es, § 48 BDO wegfallen zu lassen. Dies wird durch, die Begründung bestätigt:

"§ 48 kann entfallen, da die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung durch die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften über die Präsidialverfassung im Gerichtsverfassungsgesetz ersetzt wird."

23

(BT-Drucksache VI/2903 S. 8). Diese Überlegungen sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens beibehalten worden, obgleich sich das vom Rechtsausschuß vorgesehene Modell eines Präsidiums ohne Aufteilung in Vorsitzende Richter und Richter nicht durchsetzen konnte. Dies alles zeigt, daß der Gesetzgeber bewußt auch für die Bundesdisziplinargerichtsbarkeit § 21 a Abs. 2 und § 21 b Abs. 2 GVG ohne Modifikationen angewandt wissen wollte.

24

Diesem nicht nur aus den Gesetzesberatungen, sondern auch aus dem Erlaß besonderer Vorschriften für bestimmte Gerichtszweige zum Ausdruck kommenden Villen des Gesetzgebers, es bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes zu belassen, können nicht mit Erfolg die Besonderheiten des Bundesdisziplinargerichts entgegengehalten werden, weil der Gesetzgeber sie bewußt nicht berücksichtigt hat.

25

Im übrigen rechtfertigen auch die vom Beteiligten vorgetragenen Gründe keine andere Lösung. Der Sinn der Regelung, Vorsitzende Richter und weitere Richter in gleicher Zahl zu wählen, besteht nicht darin, jeder Gruppe eine ihrer Stärke entsprechende Repräsentanz zu sichern, sondern will vielmehr ohne Rücksicht auf die jeweilige Stärke eine paritätische Besetzung herbeiführen. Deshalb kann es bei den Verhältnissen des Bundesdisziplinargerichts dazu kommen, daß die Vorsitzenden Richter im Verhältnis zu ihrer Stärke im Präsidium "unterrepräsentiert" sind, während es sonst regelmäßig umgekehrt ist. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß keine der beiden Richtergruppen eine Majorität gegenüber der anderen besitzen solle. Das mag auch seinen guten Sinn haben, damit bei der Erfüllung der Aufgaben des Präsidiums die möglicherweise unterschiedlichen Erfahrungen und die unter Umständen nicht stets gleichgerichteten Interessen der Vorsitzenden Richter und der weiteren Richter zur Geltung kommen und entsprechende Berücksichtigung finden können. Daß diese Verhältnisse beim Bundesdisziplinargericht grundsätzlich anders sein sollen als bei anderen Kollegialgerichten, ist nicht einzusehen, da die weiteren Richter im Fall ihrer Zuziehung dieselbe Stellung wie ein beisitzender Berufsrichter in einer Kammer des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts haben.

26

Die Ausführungen des Beteiligten über die künftige Entwicklung des Zahlenverhältnisses zwischen Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern am Bundesdisziplinargericht - der Beteiligte befürchtet, daß in Zukunft nicht immer zwei weitere Richter vorhanden sein würden - kann für die Frage, wie das Präsidium zu bilden und zu wählen ist, nicht ausschlaggebend sein. Sind die Planstellen für weitere Richter nicht besetzt, so bleiben auch die ihnen zustehenden Stellen im Präsidium unbesetzt. Für die Aufteilung der Sitze auf die Richtergruppen ist allein-maßgebend, daß das Gericht nach den jeweiligen gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften aus Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besteht. Ob der Gesetzgeber auf Grund der besonderen Verhältnisse beim Bundesdisziplinargericht eine andere Lösung hätte treffen können, hat der Senat nicht zu entscheiden.

27

Ist mithin davon auszugehen, daß auch beim Bundesdisziplinargericht das Präsidium aus einer gleichen Zahl von Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besteht, so hat das zur Folge, daß die beiden weiteren Richter, die zur Zeit beim Gericht beschäftigt sind, als gewählt gelten, sofern nicht bis zur Einleitung der Neuwahl weitere Richter hinzukommen. Der Senat vermag der Auffassung des Beteiligten nicht zu folgen, § 21 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz GVG könne als Ausnahmeregelung auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend angewendet werden. Zwar wird der durch das Gesetz geregelte Fall, daß bei einem Gericht nicht mehr als die zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden sind und diese als gewählt gelten, häufiger vorkommen als der hier zu entscheidende. Der Gesetzgeber hat jedoch auch in anderen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, daß alle wählbaren Richter das Präsidium bilden, wenn nicht mehr als die zu wählende Zahl von Richtern vorhanden ist oder wenn eine Wahl wegen der geringen Zahl nicht in Betracht kommt (vgl. § 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 22 a GVG, § 6 a Nrn. 1 und 2 ArbGG).

28

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - von Ausnahme fällen abgesehen - eine Kostenerstattung nicht gibt. Für eine Entscheidung nach § 13 a FGG besteht kein Anlaß.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg