Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1990, Az.: VIII ZA 5/90
Hilfsaufrechnung ; Wertzusammenrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZA 5/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1991, 240 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 127 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Wertzusammenrechnung bei Hilfsaufrechnung.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Revision gegen das Berufungsurteil ist unstatthaft, weil der Wert der Beschwer des Beklagten 40.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer auf den Betrag von 31.872,06 DM, der den Gegenstand der Verurteilung des Beklagten bildet, festgesetzt. Allein der Umstand, daß der Beklagte in seiner Berufungsbegründung eigene Schadensersatzansprüche hat "darlegen" lassen, rechtfertigt eine höhere Wertfestsetzung entgegen seiner Auffassung nicht. Von dem Grundsatz, daß die Beschwer nicht höher sein kann als der Streitwert der Klage (BGH Urteil vom 15. Mai 1974 - V ZR 232/73 = Warn 1974 Nr. 142), käme hier allenfalls die Ausnahme einer Wertezusammenzählung bei Hilfsaufrechnung in Betracht. Sie setzt indessen voraus, daß das Berufungsgericht über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung erlassen hat (§§ 19 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO entsprechend; vgl. z.B. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 5 Rdnr. 9, § 511 a Rdnr. 15). Daran fehlt es, weil das Berufungsgericht wegen des von ihm für eingreifend gehaltenen Aufrechnungsverbots über die Aufrechnungsforderung gerade nicht entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 217/83 = KostRsp. GKG § 19 Nr. 92 = WM 1985, 264 unter III 2). Unerheblich ist, ob das Berufungsgericht die Aufrechnungserklärung - soweit sie der Berufungsbegründung des Beklagten überhaupt entnommen werden kann - zutreffend als gegen den aus dem Leasingvertrag hergeleiteten Teil der Klageforderung gerichtet angesehen hat; war das unrichtig, eine Aufrechnung vielmehr gegenüber dem kaufvertraglichen Anspruch erklärt, so ändert auch dies nichts daran, daß eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung nicht ergangen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 18/88 = BGHR § 322 Abs. 2 - Hilfsaufrechnung 3 = WM 1988, 1322, 1323), wie im übrigen der Beklagte in seiner Antragsschrift selbst meint.