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§ 25 ThürVwZVG - Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Der Vollziehungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, unmittelbaren Zwang (§ 51 Abs. 2) anzuwenden.

(2) Der Vollziehungsbeamte kann die Polizei um Unterstützung ersuchen, soweit dies zum Schutz des Vollziehungsbeamten, hinzugezogener Zeugen oder sonstiger Personen im Sinne des § 24 Abs. 3 mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.