Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1995, Az.: X ZB 19/94
„Tafelförmige Elemente“
Patentnichtigkeitsklage; Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1995
- Aktenzeichen
- X ZB 19/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15409
- Entscheidungsname
- Tafelförmige Elemente
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1153-1155 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 1223-1224 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 342-344 (Volltext mit amtl. LS) "Tafelförmige Elemente"
- MDR 1996, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2989-2991 (Volltext mit amtl. LS) "Tafelförmige Elemente"
Amtlicher Leitsatz
Das für die Patentnichtigkeitsklage oder das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach Ablauf des Schutzrechts erforderliche Rechtsschutzinteresse läßt sich nicht allein damit begründen, daß der Kläger bzw. Antragsteller Mehrheitsgesellschafter einer GmbH ist, die wegen Verletzung des Schutzrechts in Anspruch genommen wird.
Gründe
I. Der Antragsgegner war eingetragener Inhaber des am 7. September 1984 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 14. Juli 1984 angemeldeten und am 18. Oktober 1984 eingetragenen, eine Vorrichtung zum Bearbeiten der Randbereiche tafelförmiger Elemente betreffenden Gebrauchsmusters 84 26 496. Dieses Schutzrecht wurde auf Antrag der L. M. GmbH durch - rechtskräftig gewordenen - Beschluß des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 1990 (5 W (pat) 402/89) unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags teilweise gelöscht. Aus dem verbleibenden Schutzrecht hat der Antragsgegner die GmbH in Anspruch genommen.
An dieser hat die Antragstellerin durch Vertrag vom 1. März 1990 drei Viertel der Anteile erworben. Alleiniger Geschäftsführer blieb nach den Eintragungen im Handelsregister weiterhin der Mitgesellschafter K. L..
Nach Ablauf der Schutzdauer hat die Antragstellerin bei der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamtes die Feststellung begehrt, daß das Gebrauchsmuster des Antragsgegners auch in dem bestätigten Umfang von Anfang an unwirksam gewesen sei, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens im wesentlichen auf den gleichen Stand der Technik wie die L. M. GmbH in dem vorausgegangenen Löschungsverfahren verwiesen hat. Für die Zulässigkeit ihres Begehrens hat sie u.a. deren Inanspruchnahme durch den Antragsgegner angeführt.
Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamtes hat den Antrag durch Beschluß vom 3. November 1992 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 1. Dezember 1993 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Der Antragsgegner ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
II. 1. Die infolge der Zulassung durch das Bundespatentgericht statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat den Feststellungsantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig angesehen.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheitert der Antrag zwar nicht an der Rechtskraft des auf den Löschungsantrag der L. M. GmbH ergangenen Entscheidung. Es fehle jedoch an dem Rechtsschutzbedürfnis, das - nachdem die Schutzdauer des Gebrauchsmusters abgelaufen sei - gesonderter Feststellung bedürfe. Dazu genügten die von der Antragstellerin angeführten Einbußen nicht, die sie bei einem durch Ersatzleistungen geminderten Gewinn der Gesellschaft infolge von verringerten Ausschüttungen befürchte. Diese stellten lediglich mittelbare wirtschaftliche Nachteile dar, die das erforderliche eigene rechtliche Interesse an der Feststellung der Schutzfähigkeit nicht begründen könnten. Ziel der Antragstellerin sei allein, der GmbH eine verbesserte Verteidigungslage gegenüber Ersatzansprüchen des Antragsgegners zu verschaffen. Das könne auch unter Berücksichtigung der gebotenen großzügigen Gewährung des Rechtsschutzes nicht genügen. Dieser Gedanke greife nur dort, wo eine eigene Inanspruchnahme des Antragstellers wegen einer Verletzung der Schutzrechte in Betracht komme. Um diese gehe es hier jedoch nicht.
2. Diese Beurteilung greift die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg an.
a) Die von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandete Annahme des Beschwerdegerichts, daß es im vorliegenden Fall einer gesonderten Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses durch die Antragstellerin bedürfe, steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats. Danach rechtfertigt das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Patents oder Gebrauchsmusters auf dessen Vernichtung bzw. Löschung gerichtete Anträge nur solange, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist. Ist es hingegen - insbesondere wie hier wegen Ablaufs der Schutzdauer - entfallen, kann es allenfalls noch Rechte einzelner betreffen. Hier kann ein Angriff auf das Schutzrecht daher mit Allgemeininteressen nicht mehr gerechtfertigt werden, so daß das Rechtsschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muß (vgl. Sen.Beschl. v. 18.3.1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30, 31 - Lampenschirm - und vom 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 51 - Anzeigegerät - für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters; Sen.Urt. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr - und vom 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung - für die patentrechtliche Nichtigkeitsklage).
b) Ein derartiges Interesse der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht hier rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Als Einschränkung des durch das Verfahrensrecht grundsätzlich umfassend gewährten Rechtsschutzes (vgl. dazu Sen.Urt. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr - m.w.N.) darf das Rechtsschutzbedürfnis, was das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, nicht nach engherzigen Maßstäben beurteilt werden. Es kann grundsätzlich nur bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung abgesprochen werden, nicht jedoch schon dann, wenn diese mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soll sie der vorbeugenden Abwehr von Ansprüchen dienen, kann daher nicht entscheidend sein, ob diese bereits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlaß, den von staatlichen Einrichtungen gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Antragsteller Grund zu der Besorgnis hat, er könne derartigen Ansprüchen ausgesetzt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät). Von einem schutzwürdigen Interesse an der rückwirkenden Vernichtung eines Schutzrechtes kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Inanspruchnahme ernstlich nicht in Betracht kommt, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen den Antragsteller trifft, der nach Ablauf der Schutzdauer sein eigenes rechtliches Interesse an dem gestellten Antrag belegen muß (vgl. Sen.Beschl. v. 26.6.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Sen.Beschl. v. 12.3.1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515, 516 - Anzeigegerät; Sen.Urt. v. 16.2.1982 - X ZR 78/80, GRUR 1982, 355 - Bauwerksentfeuchtung).
bb) Darauf, daß mit der Beseitigung des Schutzrechtes auch die Grundlage für auf seine Verletzung gestützte Ansprüche entfällt, kann ein für die Rechtsverfolgung ausreichendes Interesse der Antragstellerin hier nicht gestützt werden. Daß diese Grund hat, insoweit eine Ersatzpflicht gegenüber dem Antragsgegner zu befürchten, ist nicht zu erkennen.
(1) Daß sie selbst für die behaupteten Verletzungshandlungen Schadenersatz leisten muß, ist nicht zu erwarten. Eigene Verletzungshandlungen der Antragstellerin während der Laufzeit des Schutzrechtes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Benutzungen der zugunsten des Antragsgegners unter Schutz gestellten Lehre durch die L. M. GmbH muß sie sich auch dann nicht als eigene zurechnen lassen, wenn sie deren Mehrheitsgesellschafterin ist. Die GmbH ist als juristische Person nach § 13 GmbHG mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet; aus ihren Handlungen wird grundsätzlich allein sie berechtigt oder verpflichtet.
(2) Insoweit läßt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ein hinreichendes Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung auch nicht aus dem Beschluß des Senats vom 18. März 1975 (X ZB 12/74, GRUR 1976, 30 - Lampenschirm) herleiten. Dieser befaßt sich mit der Haftung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, der auch dann, wenn eine persönliche Haftung nicht geltend gemacht wird, nach § 128 HGB mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden einzustehen hat. Auf die Verhältnisse bei einer GmbH lassen sich diese Gedanken nicht übertragen.
Anders als bei den Handelsgesellschaften (OHG und KG), die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, müssen die Gesellschafter hier nicht generell mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Für diese haftet grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft, das von dem der Gesellschafter aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft zu trennen ist.
(3) Hieran ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts durch die Grundsätze der Haftung im qualifizierten faktischen Konzern, deren mangelnde Prüfung durch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde beanstandet. Daß die Antragstellerin auf dieser Grundlage zu Ersatzleistungen herangezogen werden kann, ist nicht zu erkennen; deren Voraussetzungen sind nicht dargelegt.
Die persönliche Haftung des beherrschenden Gesellschafters im qualifizierten faktischen Konzern stellt eine Form des Verlustausgleichs dar, die aufgrund der insoweit vergleichbaren Interessenlage in Anlehnung an die §§ 302, 303 AktG entwickelt wurde (vgl. BGHZ 95, 330, 346 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 15; 115, 187, 192) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90]. Sie beruht nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes auf der Erwägung, daß die Einbindung einer Gesellschaft in einen größeren Unternehmensverbund der Konzernleitung Eingriffe in die Geschäftsführung ermöglichen kann, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen und vor deren Folgen diese und ihre Gläubiger insbesondere im Hinblick auf den Abzug von Mitteln geschützt werden müssen. Das gilt um so mehr, als eine derartige Form der Geschäftsführung im Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild der GmbH steht, das von auf die Wahrung der eigenen Vorteile bedachten juristischen Personen ausgeht (vgl. BGHZ 95, 330, 334) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]. Diese Abweichung begründet ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der Geschäftspartner und Gläubiger der Gesellschaft, denen nur deren Vermögen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht, zumal diese mit einer solchen, vom Leitbild des Gesetzes abweichenden Vergrößerung des Risikos bei Geschäften mit einer Kapitalgesellschaft nicht rechnen müssen.
Grund für die Haftung des beherrschenden Gesellschafters ist bei diesem Ansatz weder die Tatsache, daß er über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, noch daß er überhaupt in die Geschäftsleitung eingegriffen hat oder, worauf ursprünglich in der Rechtsprechung teilweise abgestellt wurde (vgl. etwa BGHZ 95, 330, 344 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; 107, 7, 17; 115, 187, 193), [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90]diese dauerhaft übernommen hat. Daß der Mehrheitsgesellschafter in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch persönlich für Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft einzustehen hat, findet nach der neueren Rechtsprechung des für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes ihre Rechtfertigung vielmehr allein darin, daß er seine Leitungsmacht objektiv zum Nachteil der Gesellschaft, d.h. in einer deren Interessen nicht angemessen berücksichtigenden Weise eingesetzt hat (BGHZ 122, 123, 130 f.) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91]. Damit hängt die Haftung zum einen entscheidend von der Ausübung von Leitungsmacht durch den in Anspruch Genommenen ab. Da diese für sich auch nach dem Leitbild der GmbH, der auch eine solche Einflußnahme des Gesellschafters nicht schlechthin fremd ist, allein nicht ausreichen kann (BGHZ 122, 123, 131) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91], bedarf es darüber hinaus zum anderen des Hinzutretens weiterer Umstände, aus denen auf eine unangemessene Vernachlässigung der Interessen der Gesellschaft, insbesondere zugunsten anderer Teile des Konzerns, geschlossen werden kann.
Für die Annahme eines solchen Sachverhalts findet sich im Vorbringen der Antragstellerin keine tragfähige Grundlage. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt in dieser Hinsicht nichts auf. Sie verweist lediglich darauf, daß die Antragstellerin über drei Viertel der Gesellschaftsanteile an der L. M. GmbH verfüge und von daher beherrschenden Einfluß ausüben könnte. Daß dies geschehen ist, die Gesellschaft in einen unter Leitung der Antragstellerin stehenden Verbund nach Art eines Konzerns eingegliedert ist, die Antragstellerin in diesem Verbund über Leitungsmacht verfügt und diese in einer die Interessen der GmbH nicht angemessen berücksichtigenden Weise eingesetzt hat, ist dem Vorbringen demgegenüber nicht zu entnehmen.
cc) Dem Beschwerdegericht ist weiter darin beizupflichten, daß das Interesse der Antragstellerin, von der L. M. GmbH Ersatzansprüche abzuwenden, ein hinreichendes Interesse an der Rechtsverfolgung nicht begründen kann.
(1) Die Ersatzpflicht der GmbH als solche ist, da diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, für die Antragstellerin zunächst eine fremde Angelegenheit, deren Verfolgung nicht ihr, sondern der Gesellschaft obliegt. Diese hat ihre Interessen durch den Löschungsantrag zu wahren versucht. Diese Interessen mit einem anderen Ergebnis erneut aufzugreifen, ist die Antragstellerin schon durch die Rechtskraft der auf die Anträge der L. M. GmbH ergangenen Entscheidung gehindert. Diese schließt aus, daß in einem hierauf gestützten Verfahren eine abweichende Entscheidung ergeht.
(2) Auch der von der Antragstellerin in den Vorinstanzen angeführte Gesichtspunkt, bei einer Ersatzleistung der GmbH an den Antragsgegner verringere sich deren Gewinn und im Anschluß daran auch die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter, führt nicht zu einer Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens. Hiermit ist kein unmittelbares eigenes rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters angesprochen. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, werden allenfalls mittelbare wirtschaftliche Belange der Antragstellerin berührt.
Diese haben ein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung auf seiten der Antragstellerin um so weniger zur Folge, als sie von der L. M. GmbH abgeleitet sind, da sie lediglich die weitere Folge eines bei dieser infolge der eigenen Ersatzpflicht geminderten Gewinns darstellen. Die Gesellschaft ist aber schon wegen der Rechtskraft der auf ihre Anträge ergangenen Entscheidung gehindert, die Unwirksamkeit des als Grundlage für Ersatzansprüche angeführten Schutzrechtes geltend zu machen. Damit fehlt auch jede Rechtfertigung dafür, ihren Gesellschaftern einen weitergehenden Rechtsschutz zu eröffnen.
dd) Aus den von der Rechtsbeschwerde weiter angeführten theoretisch denkbaren Konsequenzen einer Schadensersatzhaftung der GmbH gegenüber dem Antragsgegner läßt sich ein hinreichendes eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung ebenfalls nicht ableiten. Inwieweit diese zur Verbesserung ihrer Rechtsstellung, insbesondere der Abwehr eigener Rechtsbeeinträchtigungen erforderlich sein kann, ist nicht ersichtlich. Beschlüsse der Gesellschafter nach § 46 Nrn. 5, 6 und 8 GmbHG berühren deren Stellung nicht, sondern betreffen allein das Verhältnis der Gesellschaft zu ihrem Geschäftsführer. Sie können daher lediglich auf deren Rechte einwirken. Das vermag jedoch ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht auszulösen.
Dieses läßt sich auch nicht mit der lediglich theoretischen Möglichkeit begründen, Ersatzleistungen der GmbH an den Antragsgegner könnten eine Überschuldung und damit eine Konkursreife zur Folge haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dies eintreten könnte, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend, die insoweit lediglich auf eine theoretisch mögliche Folge hinweist. Darüber hinaus berührt auch dieser Gesichtspunkt unmittelbar zunächst nur die GmbH, die wegen der Rechtskraft der auf ihren Antrag im Löschungsverfahren ergangenen Entscheidung an einer weitergehenden Rechtsverfolgung gehindert ist. Diese kann aus den bereits dargelegten Gründen auch in diesem Zusammenhang den Gesellschaftern nicht zugebilligt werden, da diese auch bei einem Konkurs - ebenso wie bei Ersatzleistungen der Gesellschaft - lediglich mittelbar wirtschaftlich betroffen werden.
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1, 2. Halbsatz PatG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.