Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1982, Az.: X ZR 78/80
„Bauwerksentfeuchtung.“
Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers gegen ein bei Klageerhebung bereits erloschenes Patent; Auswirkung des Ausgangs eines Nichtigkeitsverfahrens auf die Rechte des Klägers; Verurteilung im Lizenzzahlungsstreit unabhängig vom Rechtsbestand des Streitpatents; Rechtsstellung des Nichtigkeitsklägers; Missachtung eines Patents
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1982
- Aktenzeichen
- X ZR 78/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12472
- Entscheidungsname
- Bauwerksentfeuchtung.
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BpatG - 13.08.1980
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1982, 355
- MDR 1982, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bauwerksentfeuchtung
Prozessführer
L.-B. GmbH + Co. KG, W.straße ..., A.,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die L. GmbH, ebenda,
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner L., ebenda
Prozessgegner
Rentner Dipl.-Ing. Curt M.-K., S.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage eines Lizenznehmers gegen ein bei Klageerhebung bereits erloschenes Patent (Ergänzung zu BGH GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr).
In der Patentnichtigkeitssache hat
der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
am 16. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 13. August 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Inhaber des am 19. Februar 1963 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in Österreich vom 19. Februar 1962 angemeldeten Patents 1 459 998 (Streitpatents), das eine Elektrode aus kohlenstoffreichem Material für eine Anlage zur Bauwerksentfeuchtung auf elektrischem Wege betraf und wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren am 27. September 1979 erloschen ist.
Die Parteien schlossen am 6. August 1976 einen bis zum Ablauf des Streitpatents geltenden Vertrag, der es der Klägerin gegen Zahlung von 4,- DM pro lfm. EOSKA-Kabel an den Beklagten ausschließlich gestattete, die kohlenstoffhaltigen Elektroden ohne Einspruch des Patentinhabers nach Patent 1 459 998 zu verwerten. Nach dessen Nr. 3 verpflichtete sich die Klägerin, das Schutzrecht "für die Vertragsdauer nicht anzugreifen". Nr. 8 verpflichtete die Klägerin zur Abnahme einer jährlichen Mindestmenge von 4.000 lfm. EOSKA-Kabel, es sei denn, daß neue Methoden den Umsatz unmöglich machten.
Die Klägerin bezog vom 1. Januar bis 30. September 1976 8.440 lfm. EOSKA-Kabel, zahlte dem Beklagten 33.760 DM Lizenzgebühren, weigerte sich aber fortan zu zahlen. Der Beklagte trat seine Ansprüche an Rudolf S. ab. Dieser klagte einen Teilbetrag der Mindestlizenz von 4.000 DM ein. Die Klägerin unterlag in allen Instanzen. Außerdem wurde ihre negative Feststellungsklage wegen weiterer Ansprüche aus Nr. 8 des Vertrages vom 6. August 1976 rechtskräftig abgewiesen (X ZR 28/80).
Die Klägerin hat, gestützt auf zwei im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigte vorveröffentlichte Druckschriften, die den Gegenstand des Streitpatents nach Auffassung der Klägerin neuheitsschädlich vorwegnehmen, zumindest aber nahelegen, die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Nichtangriffsabrede habe nach Ablauf des Streitpatents und des Vertrages ihre Wirkung verloren, außerdem verstoße diese gegen Art. 85 des EWG-Vertrages.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Bundespatentgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin weiter den Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents. Hilfsweise beantragt sie, ihr eine Schriftsatzfrist einzuräumen zur Ergänzung ihres Vorbringens, daß das Streitpatent von ihren Wettbewerbern nicht respektiert worden sei. Sie macht geltend, sie sei neuerdings vom Zessionar zur Rechnungslegung über ihre Umsätze aufgefordert worden.
Der Beklagte hat angekündigt, die Zurückweisung der Berufung zu beantragen. Er ist in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Da das Streitpatent bereits erloschen ist, bedarf es nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats eines besonderen eigenen Rechtsschutzinteresses des Nichtigkeitsklägers (BGH GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr). Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Rechtsschutz großzügig zu gewähren ist und nicht an strengen Anforderungen und kleinlicher Prüfung der Frage, ob ein Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens auf seine Rechte auswirkenRechtsschutzbedürfnis vorliegt, scheitern soll (BGH aaO), kann im vorliegenden Streitfall das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht bejaht werden. Dem Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen ein bereits erloschenes Patent ist regelmäßig bereits genügt, wenn der Kläger dartut, daß sich der kann und die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens der Wahrung seiner Rechte dient (BGH a.a.O. S. 147 li. Sp.). Die Klägerin kann jedoch ihr Ziel, mit der Nichtigerklärung des Streitpatents ihre rechtskräftigen Verurteilungen zur Zahlung von Lizenzgebühren aus der Welt zu schaffen, - anders als bei der Verurteilung des Nichtigkeitsklägers zu Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Patentverletzung oder im Falle, daß nach der Nichtigerklärung des Patents Ansprüche aus unberechtigter Verwarnung gegen den Patentinhaber erhoben werden sollen (BGH GRUR 1974, 146, 147) - nicht erreichen. Wie das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1980 (- 6 U 2537/59 -) im Lizenzzahlungsstreit ergibt, ist die Verurteilung der Klägerin des vorliegender. Nichtigkeitsverfahrens unabhängig vom Rechtsbestand des Streitpatents erfolgt. Das Oberlandesgericht hat auf Seite 16 f der Urteilsausfertigung ausgeführt, der Ausgang der Nichtigkeitsklage ändere nichts an der Zahlungspflicht der jetzigen Klägerin; selbst wenn die Nichtigkeitsklage Erfolg habe, bleibe die jetzige Klägerin zur Zahlung (von Mindestlizenzgebühren) bis zum 27. September 1979 verpflichtet. Sie habe nicht behauptet, daß ihr das Patent die erwartete tatsächliche Vorzugsstellung nicht gewährt habe; sie habe auch nicht behauptet, daß Mitbewerber das lizenzierte Patent nicht beachten würden. Die Nichtigerklärung des Streitpatents ist deshalb im Hinblick auf die in diesem Urteil bestätigte Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Lizenzen ohne Einfluß auf die Rechtsstellung der Klägerin.
Durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage der Klägerin ist der Anspruch des Zessionars des Beklagten auf Zahlung von weiteren Mindestlizenzgebühren gemäß Nr. 8 des Lizenzvertrages in Rechtskraft erwachsen. Auch dies ist, wie die obigen Ausführungen des Oberlandesgerichts ergeben, unabhängig von Rechtsbestand des Streitpatents erfolgt, so daß dessen Nichtigkeitserklärung auch diese Entscheidung unberührt läßt.
Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Verhältnisse bei ihrer weiteren rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung von Lizenzgebühren durch das Landgericht München anders liegen als in dem oben genannten Falle. Deshalb ist auch insoweit nicht ersichtlich, daß die Rechtsstellung der Klägerin durch die Nichtigerklärung des Streitpatents beeinflußt wird.
2.
Soweit die Klägerin die bereits gegen sie erhobene Forderung auf Rechnungslegung über die verarbeiteten EOSKA-Kabel und Lizenzforderungen wegen tatsächlich während der Dauer des Lizenzvertrages verarbeiteter EOSKA-Kabel gemäß Nr. 5 des Lizenzvertrages unter Berufung auf die Nichtigerklärung des Streitpatents abwehren will, kann ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des Streitpatents zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. Die Klägerin will sich zur Abwehr der genannten Ansprüche darauf berufen, daß die Nichtigkeit des Streitpatents schon 1976 offenbar geworden sei und daß das Streitpatent schon während seiner Laufzeit und während der Dauer des Lizenzvertrages von ihrem Wettbewerber Tenge, der in der Bundesrepublik Deutschland die Bauwerksentfeuchtung im Elektroden-Osmose-Verfahren betrieben habe, nicht respektiert worden sei. Dieser sei Inhaber einer am 6. August 1976 offengelegten Patentanmeldung, die ein Verfahren zur Bauwerksentfeuchtung und Elektroden zur Durchführung dieses Verfahrens betreffe (Deutsche Offenlegungsschrift 2 503 670). Der Anspruch 7 dieser Anmeldung betreffe Elektroden aus einem mit Kohlenstoff-Partikeln angereicherten Kunststoff. Der Wettbewerber Tenge habe darauf hingewiesen, daß nach seinem Verfahren mit Sicherheit die Korrosion vermieden werde. Da das nur bei Kohlenstoff-Elektroden der Fall sei, müsse angenommen werden, daß die von ihm während der Laufzeit des Streitpatents feilgehaltenen und angewendeten Elektroden aus mit Kohlenstoff-Partikeln angereichertem Kunststoff bestanden hätten. Ferner sei anzunehmen, daß der Wettbewerber Tenge in einem von ihm gegen eine Drittanmeldung betriebenen Einspruchsverfahren Ausführungen gemacht habe, die auch den Rechtsbestand des Streitpatents in Frage stellten. Schließlich habe der Beklagte mit der Klägerin in bezug auf die Lizenzzahlungen ein "Stillhalteabkommen" geschlossen, als Tenge auf dem deutschen Markt tätig geworden sei.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß ihr die Nichtigerklärung des Streitpatents den Nachweis ermöglicht, daß das Streitpatent vernichtbar war. Dieser Nachweis berührt ihre Rechtsstellung als Lizenznehmerin jedoch nur dann, wenn sich ergibt, daß die Nichtigkeit des Streitpatents während der Dauer des Lizenzvertrages vom 4. August 1976 bis zum 27. September 1979 offenbar war, d.h. mit Rücksicht auf seine Nichtigkeit von den an seiner Benutzung Interessierten, insbesondere den Wettbewerbern der Klägerin, nicht respektiert wurde, denn nur in einem solchen Falle kann der Lizenznehmer die Zahlung der vor der Nichtigerklärung angefallenen Lizenzgebühren verweigern (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl. 1981 § 15 Rdn. 105).
Die Schlüssigkeit oder Erfolgsaussicht der Verteidigung der Klägerin gegen die gegen sie erhobenen Forderungen sind keine das Rechtsschutzinteresse begründenden Gesichtspunkte; diese Erwägungen betreffen im Streit um die gegen die Klägerin erhobenen Forderungen das sachlich-rechtliche Schicksal der Verteidigung der Klägerin (BGH a.a.O. S. 147 li. Sp.). Berührt in einem komplexen Sachverhalt die Nichtigerklärung des Patents nur dann die Rechtsstellung des Nichtigkeitsklägers, wenn ein weiterer Tatbestand erfüllt ist, dann kann das Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsklage erst bejaht werden, wenn der Kläger die weiter erforderlichen Tatsachen dartut.
Was das für die Rechtsstellung der Klägerin als Lizenznehmerin wesentliche Offenbarwerden der Nichtigkeit des Streitpatents während der Dauer des Lizenzvertrages angeht, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur Vermutungen, aber keine Tatsachen vorgebracht. Sie hat nicht einmal substantiiert behauptet, daß ihr Wettbewerber Tenge zur damaligen Zeit Elektroden zur Bauwerksentfeuchtung feilgehalten oder bei der Bauwerksentfeuchtung benutzt habe, die aus mit Kohlenstoff-Partikeln angereichertem Kunststoff bestanden. Angesichts des Umstandes, daß die Patentanmeldung 2 503 670 neben derartigen Elektroden auch Elektroden aus einem leitfähigen Kunststoff (Anspruch 6), aus einem mit korrosionsbeständigem Metall angereicherten Kunststoff (Anspruch 8) oder mit einem in Längsrichtung eingefügten metallischen Leiter (Anspruch 9) beansprucht, ist die Vermutung der Klägerin, Tenge habe mit Kohlenstoff-Partikeln angereicherte Elektroden aus Kunststoff benutzt, völlig ungesichert. Selbst wenn man unterstellt, daß Tenge damals Elektroden aus mit Kohlenstoff-Partikeln angereichertem Kunststoff benutzt hat, ergibt sich daraus noch nicht ohne weiteres, daß die Nichtigkeit des Streitpatents offenbar geworden ist. Der Umstand, daß die Klägerin heute noch nicht sicher weiß, ob Tenge damals derartige Elektroden benutzt hat, sondern das nur vermutet, spricht schon dagegen, daß die Handlungen des Wettbewerbers Tenge allgemein bekannt und in den interessierten Kreisen als Mißachtung des Streitpatents gewertet worden sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Tenge die ihm unterstellten Handlungen vorgenommen hat, weil er sie als nicht vom Streitpatent erfaßt betrachtet hat. Das Streitpatent löst das technische Problem einer dauerhaft einwandfreien Funktion der elektrischen Bauwerksentfeuchtungsanlage unter Vermeidung der Korrosion der Elektroden durch deren Herstellung aus kohlenstoffreichem Material, insbesondere aus Kohle oder Graphit in gepreßter Form. Diese im Patentanspruch des Streitpatents unter Schutz gestellte Lehre ist bei der als von Tenge benutzt unterstellten Elektrode nicht unmittelbar verwirklicht, sondern wurde vom Streitpatent nur erfaßt, wenn diesem ein entsprechender Schutzumfang zukam. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, daß Tenge ihr oder dem Beklagten gegenüber den Rechtsbestand des Streitpatents in Zweifel gezogen oder bestritten hätte. Die öffentlichen Äußerungen des Wettbewerbers Tenge, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang bezogen hat, stellten nicht den Rechtsbestand des Streitpatents in Frage, sondern hoben nur den Vorteil des von Tenge angebotenen Verfahrens hervor und stellten die mit der Elektrode nach dem Streitpatent hervorgerufenen Nachteile heraus. Äußerungen Tenges in einem Einspruchsverfahren gegen eine Drittanmeldung, wie sie die Klägerin vermutet, geben keinen sicheren Anhalt für sein Motiv, daß er eine vom Schutzumfang des Streitpatents erfaßte Elektrode mit Rücksicht auf dessen mangelnden Rechtsbestand benutzt hätte.
Schließlich gibt der Umstand, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber auf Lizenzzahlungen verzichtet haben soll, als Tenge auf dem deutschen Markt tätig geworden sei, nichts für das Offenbarwerden der Nichtigkeit des Streitpatents im damaligen Zeitpunkt her. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, sie habe den Beklagten durch Vorlage des neuen, dem Streitpatent entgegengehaltenen Materials davon überzeugt, daß das Streitpatent der Nichtigerklärung unterliege.
Die Klägerin ist nach alledem zur Zeit nicht in der Lage, die offenbare Nichtigkeit des Streitpatents während der Dauer des Lizenzvertrages bis zum 27. September 1979 darzutun. Deshalb kann zur Zeit nicht angenommen werden, daß die Nichtigerklärung des Streitpatents ihre Rechtsstellung als Lizenznehmerin beeinflußt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann das Rechtsschutzinteresse der Klägerin deshalb nicht bejaht werden.
3.
Da die Klägerin bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1980 über die Bedeutung des Offenbarwerdens der Nichtigkeit des Streitpatents für ihre Rechtsstellung als Lizenznehmerin belehrt worden ist, konnte ihr keine Schriftsatzfrist eingeräumt werden, um nach Tatsachen zu recherchieren, die hierfür von Bedeutung sein können, und diese vortragen zu können. Das hätte angesichts der hervorgetretenen Nachlässigkeit der Klägerin bei ihrer Prozeßführung zu einer nicht zu rechtfertigenden Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits geführt. Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen, daß die Ausführungen des Bundespatentgerichts, mit denen ihr Rechtsschutzinteresse bejaht wurde, in der Berufungsinstanz keiner Nachprüfung unterzogen werden würden. Das Bundespatentgericht hat seine Beurteilung auf den damals noch schwebenden Lizenzgebührenstreit abgestellt und die Andeutung der Klägerin ausreichen lassen, die ordentlichen Gerichte hätten ihren Vortrag zum Offenbarwerden der Nichtigkeit des Streitpatents zu Unrecht übergangen. Die rechtskundig vertretene Klägerin hätte bei sorgfältiger Prozeßführung unschwer erkennen können, daß der rechtskräftige Abschluß des Lizenzgebührenstreits der Begründung des Bundespatentgerichts den Boden entzog und daß auch nach der Auffassung des Bundespatentgerichts nach Abschluß des Lizenzgebührenstreits für das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ein Tatsachenvortrag zum Offenbarwerden der Nichtigkeit des Streitpatents erforderlich war.
Die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht erfolgt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Bruchhausen
Hesse
Brodeßer
von Albert