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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1992, Az.: BVerwG 1 C 3.89

Schornsteinfegergesetz; Gebühren; Bezirksschornsteinfergermeister; Schornsteinfeger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 3.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 14.05.1987 - AZ: 2 K 4/87
OVG Rheinland-Pfalz - 23.08.1988 - AZ: 6 A 63/87

Fundstellen

  • DokBer A 1992, 258-262
  • GewArch 1992, 342-344
  • NVwZ-RR 1993, 662-664 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schornsteinfegerrecht

Amtlicher Leitsatz

Der Landesverordnunggeber darf in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (§ 24 Abs. 1 SchfG) die Aufwendungen des Bezirksschornsteinfegermeisters für Mahnungen wegen rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG) pauschalierend beim Ansatz der Kehr- und Überprüfungsgebühren berücksichtigen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat dann keinen Anspruch auf gesonderten Ersatz der Mahnkosten.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer, den Richter Dr. Diefenbach
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger, ein Bezirksschornsteinfegermeister, ersuchte mit Schreiben vom 12. Februar 1986 die Kreisverwaltung um die Einziehung rückständiger Gebühren für Messungen an Gasfeuerungsanlagen des Beigeladenen. In dem Schreiben war unter anderem eine "Mahngebühr" für eine erste Mahnung in Höhe von 3,- DM angeführt. Mit Bescheid vom 3. März 1986 lehnte die Kreisverwaltung die Einziehung dieser Mahngebühr mit der Begründung ab, in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung sei nur für die zweite Mahnung eine Gebühr vorgesehen.

2

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die Bescheide der Kreisverwaltung und des Kreisrechtsausschusses aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 12. Februar 1986 in vollem Umfang positiv zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

3

Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, daß er zur gesonderten Geltendmachung von Kosten für eine erste Mahnung berechtigt und der Beklagte verpflichtet ist, diese Kosten bei Nichtentrichtung beizutreiben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dazu ausgeführt:

4

Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet; denn der Kläger habe keinen Anspruch auf gesonderten Ersatz der Kosten für eine erste Mahnung. Nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung könne der Bezirksschornsteinfegermeister eine Gebühr für eine zweite Mahnung wegen rückständiger Gebühren verlangen. Hierin komme zum Ausdruck, daß eine gesonderte Gebührenerhebung für eine erste Mahnung ausscheide. Die Kosten der ersten Mahnung sollten vielmehr mit den allgemeinen Gebühren, insbesondere mit der Hausgrundgebühr, abgegolten sein.

5

Diese Regelung stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. § 24 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG - verpflichte den Verordnunggeber, die Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters nach dessen - gesetzlich vorgeschriebenem - Arbeitsumfang und den entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen. Dabei müsse insgesamt ein angemessenes Einkommen des Kehrbezirksinhabers gesichert sein (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG). Innerhalb dieses vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Rahmens habe der Landesverordnunggeber ein weites Ermessen zur Gestaltung des Gebührengefüges. Von diesem Ermessen werde auch die Entscheidung umfaßt, daß die Kosten für eine in § 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG vorgesehene erste Mahnung - insbesondere Portogebühren und Schreibmaterial - durch die allgemeinen Gebührentatbestände abgegolten seien. Diese Entscheidung sei insbesondere nicht willkürlich. Dafür spreche schon der Umstand, daß der Verordnunggeber die Regelungen in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung nicht allein aus eigener Kenntnis treffe, sondern gemäß § 24 Abs. 1 SchfG fachkundige Landesverbände, darunter den Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks, beteilige. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten halte diese Fachvertretung der Bezirksschornsteinfegermeister die Entscheidung des Verordnunggebers für angemessen. Der Einwand des Klägers, daß die in den jährlichen Geschäftskostenaufstellungen eingesetzten Beträge schon durch anderen Aufwand bei der Gebührenerhebung ausgeschöpft würden, habe keine ausschlaggebende Bedeutung. Das Schornsteinfegergesetz und die Kehr- und Uberprüfungsgebührenordnung gingen davon aus, daß die für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters angefallenen Gebühren vor Ort nach Abschluß der Tätigkeit entrichtet würden, so daß insoweit lediglich eine Empfangsbescheinigung auszustellen sei. Somit fielen hierfür in der Regel keine besonderen Kosten an. Nur wenn eine Gebührenerhebung vor Ort nicht möglich sei oder Rechnungslegung gefordert werde (§ 25 Abs. 3 Satz 2 SchfG), könnten solche Kosten entstehen. Mangels einer vorgeschriebenen Form der Mahnung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG habe es der einzelne Bezirksschornsteinfegermeister selbst in der Hand, wie er mahne und welche Kosten er hierfür im Einzelfall entstehen lasse. Auch deswegen könne die Entscheidung des Landesverordnunggebers, die Kosten der ersten Mahnung als von den allgemeinen Gebühren abgegolten zu behandeln, nicht als willkürlich angesehen werden. Schließlich sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, daß der Verordnunggeber mit der von ihm festgelegten Abgeltung der Kosten für erste Mahnungen durch die allgemeinen Gebührensätze in ihrer derzeitigen Höhe seine bundesrechtliche Pflicht zur Sicherung eines insgesamt angemessenen Einkommens des Bezirksschornsteinfegermeisters verletzt hätte.

6

Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob § 25 Abs. 1 SchfG eine bundesrechtliche Grundlage für den Ersatz von Auslagen bei ersten Mahnungen enthalte. Diese Möglichkeit wäre nur für den hier nicht gegebenen Fall in Betracht zu ziehen, daß der Landesverordnunggeber von seiner Regelungsbefugnis nach § 24 SchfG nicht in umfassender, abschließender Weise Gebrauch gemacht hätte.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens, und zwar am 1. Januar 1992, ist die 18. Landesverordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 10. Dezember 1991 (GVBl. Rheinland-Pfalz 1991, 413) in Kraft getreten. Danach kann, wenn eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wird, für eine notwendige Mahnung ein Betrag von 5,- DM berechnet werden.

8

Der Kläger trägt vor: Aus der Zeit vor dem 1. Januar 1992 seien noch Mahngebühren offen, die bei einem Erfolg der Klage beigetrieben werden sollten. Das Berufungsurteil beruhe auf einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und auf einer Verletzung materiellen Rechts. Er, der Kläger, habe in der Berufungsverhandlung ohne Erfolg hilfsweise beantragt, einen Ministerialbeamten als Zeugen darüber zu vernehmen, ob die Kosten für eine erste Mahnung bei der Kalkulation der Hausgrundgebühr berücksichtigt und ob dahingehende Kostenermittlungen vom Verordnunggeber angestellt worden seien. Wäre die Beweisaufnahme durchgeführt worden, so hätte sie ergeben, daß der Verordnunggeber keine ordnungsgemäße Kalkulation vorgenommen und daß das Berufungsgericht folglich zu Unrecht angenommen habe, der Verordnunggeber habe die Mahnauslagen als durch die Hausgrundgebühr abgegolten betrachtet. Das Berufungsurteil sei auch materiellrechtlich zu beanstanden. Aus dem Zusammenhang des § 25 Abs. 4 SchfG ergebe sich, daß die dort angesprochene Mahnung nicht Teil des Festsetzungsverfahrens, sondern Teil des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens sei. Die betreffenden Kosten seien daher im Verwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz und in der dazu gehörigen Kostenordnung geregelt. Eine abweichende Regelung von Mahnkosten in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung überschreite die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 SchfG. Aber selbst wenn § 24 Abs. 1 SchfG auch Kostenregelungen für vollstreckungsrechtliche Maßnahmen beträfe, ermächtige er jedenfalls nicht zum Ausschluß des Auslagenersatzes für die erste Mahnung. Auslagen im Sinne des § 24 Abs. 1 SchfG seien nur solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG entstünden und dafür notwendig seien. Nur diese Auslagen dürften über die Gebühren im Sinne des § 24 Abs. 1 SchfG pauschaliert werden. Eine Pauschalierung anderer Auslagen, z.B. der Mahnauslagen, wäre zudem gleichheitswidrig und entspräche nicht dem Kostendeckungsprinzip, weil sie nicht bei allen Gebührenschuldnern, sondern nur bei einzelnen entstünden. Schließlich verletze das Berufungsurteil auch dann Bundesrecht, wenn man mit ihm davon ausgehe, daß die Ermächtigung des § 24 Abs. 1 SchfG die Regelung der Mahnkosten einschließe. Das Berufungsgericht habe nämlich nicht geprüft, ob der Verordnunggeber das Verordnungsermessen sachgerecht ausgeübt habe. Die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung könne nur dann ermessensgerecht sein, wenn feststehe, daß der Verordnunggeber eine Kostenposition bezüglich der Auslagen für erste Mahnungen tatsächlich bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt habe. Eine solche Kalkulation habe der Beklagte nicht vorgelegt.

9

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, daß er zur gesonderten Geltendmachung von Kosten für eine erste Mahnung berechtigt und der Beklagte verpflichtet ist, diese Kosten bei Nichtentrichtung beizutreiben, soweit es sich um Mahnungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1992 handelt.

10

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Gründe

11

II.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; denn in der Ladung ist darauf hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

13

Die auf Mahnungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1992 beschränkte Feststellungsklage ist zulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO). Insbesondere fehlt es nicht am Feststellungsinteresse. Infolge der Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (18. Landesverordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 10. Dezember 1991, GVBl. Rheinland-Pfalz 1991, 413) besteht zwischen den Beteiligten zwar kein Streit mehr darüber, daß der Kläger für seit dem 1. Januar 1992 ausgesprochene erste Mahnungen einen Kostenersatz (5,- DM) verlangen kann und daß der Beklagte diesen notfalls beitreiben muß. Klärungsbedürftig ist aber nach wie vor, ob für ältere erste Mahnungen des Klägers dasselbe gilt. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Frage verneint und der Klage den Erfolg versagt.

14

1.

Das Berufungsurteil leidet nicht an dem von der Revision gerügten Verfahrensmangel. Entgegen der Meinung des Klägers hatte das Berufungsgericht von seinem - für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgeblichen - materiellrechtlichen Standpunkt aus keinen Anlaß, die Frage aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), ob der Verordnunggeber die für erste Mahnungen anfallenden Kosten im einzelnen ermittelt und in die Kalkulation der Hausgrundgebühr eingestellt hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Verordnunggeber von seinem Ermessen schon dadurch rechtmäßig Gebrauch gemacht, daß er sich "auf sachverständiger Grundlage mit nachvollziehbaren und billigenswerten Erwägungen gegen die Schaffung eines gesonderten Gebührentatbestandes für die Kosten der ersten Mahnung entschieden hat" (BU S. 11 oben). Als "sachverständige Grundlage" hat das Berufungsgericht die Zustimmung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks angesehen. Die "nachvollziehbaren und billigenswerten Erwägungen" des Verordnunggebers bestehen, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, nach Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß als Kosten für die erste Mahnung wie überhaupt als Kosten der Gebührenerhebung hauptsächlich die Aufwendungen für Schreibmaterial und Porto anfallen und daß diese Aufwendungen mit einer Pauschalsumme in den jährlichen Geschäftskostenaufstellungen und damit auch bei der Festlegung der Gebühren, insbesondere der Hausgrundgebühr, berücksichtigt werden.

15

2.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte nicht verpflichtet ist, die vom Kläger gesondert beanspruchten Kosten für eine vor dem 1. Januar 1992 ausgesprochene erste Mahnung vom säumigen Gebührenschuldner beizutreiben; denn der Kläger hatte bisher keinen Anspruch auf gesonderten Ersatz derartiger Kosten durch die Gebührenschuldner.

16

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG darf der Bezirksschornsteinfegermeister für die nach diesem Gesetz vorgenommenen Tätigkeiten nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Danach kommen als Grundlage für das vom Kläger in Anspruch genommene Recht zur Erhebung der Kosten der ersten Mahnung (a) die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, (b) das sonstige Landesrecht sowie (c) unmittelbar § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG in Betracht, da dieser nach seinem Wortlaut unabhängig vom Landesrecht zur Erhebung von "Auslagen" ermächtigt. Das Klagebegehren ist aber nach keiner dieser Normen gerechtfertigt.

17

a)

Die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine Rechtsverordnung des Landes; darin regelt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle aufgrund der Ermächtigung des § 24 Abs. 1 SchfG die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die rheinland-pfälzische Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung in der bis 31. Dezember 1991 gültigen Fassung bringe dadurch, daß sie eine Gebühr nur für die zweite Mahnung wegen rückständiger Gebühren vorsehe, zum Ausdruck, daß die Kosten der ersten Mahnung, die im wesentlichen aus den Kosten des Schreibmaterials und des Portos bestünden, nicht gesondert geltend gemacht werden könnten, sondern von den allgemeinen Gebühren dieser Verordnung, insbesondere von der Hausgrundgebühr, abgegolten seien. Diese Auslegung des Landesrechts ist für den Senat verbindlich (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO).

18

b)

Zu Unrecht meint die Revision, sonstiges Landesrecht, nämlich § 2 der Kostenordnung zum rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollsteckungsgesetz vom 2. Januar 1958 (GVBl. S. 12, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 11. Dezember 1990, GVBl. S. 390) biete eine Rechtsgrundlage für die gesonderte Erhebung der Kosten der ersten Mahnung. Das Berufungsurteil geht auf diese landesrechtliche Frage nicht ein. Deshalb ist das Revisionsgericht befugt, hierüber zu entscheiden.

19

Die Kostenordnung gilt, wie es in § 1 heißt, "für Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz". § 2 sieht eine "Mahngebühr ... für die Mahnung nach § 22 Abs. 2 LVwVG" vor. § 22 Abs. 2 LVwVG bestimmt, daß der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch verschlossenen Brief unter Bestimmung einer Zahlungsfrist gemahnt werden soll. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Mahnung nach dieser Soll-Vorschrift, sondern um die zwingend vorgeschriebene Mahnung nach § 25 Abs. 4 SchfG. Diese Maßnahme aufgrund des Schornsteinfegergesetzes wird von der Kostenordnung nicht erfaßt.

20

c)

Außerdem beruft sich die Revision darauf, daß § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG für den Bezirksschornsteinfegermeister einen Auslagenersatz unabhängig von der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung sowie vom sonstigen Landesrecht vorsieht. Diese Vorschrift ermöglicht aber nicht die gesonderte Erhebung solcher. Auslagen, deren Ersatz bereits rechtmäßig in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geregelt ist. Das ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, bei den Auslagen für eine erste Mahnung der Fall, so daß für eine Erhebung unmittelbar nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG kein Raum bleibt.

21

3.

Die Einwände, die die Revision hiergegen erhebt, greifen nicht durch.

22

a)

Die Revision sieht die Mahnung im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG als eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an und macht geltend, § 24 Abs. 1 SchfG betreffe Gebühren und Auslagen nur des Verwaltungsverfahrens, nicht des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. Die von der Revision vertretene rechtliche Einordnung der Mahnung trifft jedoch nicht zu. Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG ist die Mahnung eine vom Bezirksschornsteinfegermeister zu erfüllende Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung; die Vollstreckung selbst wird nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister, sondern - auf dessen Antrag - allein von der Verwaltungsbehörde betrieben. Auch im Bereich der Abgabenordnung ist übrigens anerkannt, daß die in § 259 AO vorgeschriebene Mahnung, die vor Beginn einer Vollstreckung erfolgen soll, keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern noch Teil des Erhebungsverfahrens ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, 14. Aufl., § 259 Tz. 1 mit weiteren Nachweisen).

23

b)

Ferner macht die Revision geltend, die Landesregierung bzw. die von ihr bestimmte Stelle sei durch § 24 Abs. 1 SchfG nur insoweit zur Regelung der Auslagen ermächtigt, als diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erledigung der in § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG genannten Aufgaben entstünden und dafür notwendig seien; Mahnkosten fielen hierunter nicht, sondern gehörten zu denjenigen Auslagen, die nach § 25 Abs. 1 SchfG unabhängig von den in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung bestimmten Gebühren erhoben werden könnten.

24

Diese Auslegung des gesetzlichen Begriffs "Gebühren und Auslagen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 9, 10 und 11" ist zu eng. § 24 Abs. 2 Satz 1 SchfG bestimmt, daß die Gebühren nach dem Arbeitsumfang und den notwendigen Aufwendungen zu bemessen sind; nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SchfG sind die Gebühren zudem so zu bemessen, daß auch die gebührenfreien Tätigkeiten abgegolten werden, die der Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausführt. Dies zeigt, daß die Gebühren nicht etwa darauf beschränkt sind, den Aufwand abzugelten, der unmittelbar bei der Verrichtung der in § 13 Abs. 1 SchfG genannten Arbeiten entsteht. Vielmehr gehören zu den notwendigen Aufwendungen, die mit den gesetzlichen Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters verbunden und bei der Festlegung der Gebühren in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung zu berücksichtigen sind, auch die Kosten der Gebührenerhebung (vgl. Musialk/Cordt/Manke, SchfG, 3. Aufl. 1984, § 24 Rdnr. 5). Zur Gebührenerhebung zählt nicht nur die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung (§ 25 Abs. 3 Satz 1 SchfG) oder einer Rechnung (§ 25 Abs. 3 Satz 2 SchfG), sondern auch die bei Säumigkeit des Gebührenschuldners erforderliche Mahnung (§ 25 Abs. 4 SchfG).

25

c)

Gegen die vom Berufungsgericht angenommene Befugnis des Verordnunggebers, die Mahnkosten in die Bemessung der allgemeinen Gebühren einzubeziehen, wendet die Revision außerdem ein, daß nicht alle, sondern nur die säumigen Gebührenschuldner gemahnt würden und daß es deshalb gleichheitswidrig und mit dem Kostendeckungsprinzip unvereinbar sei, die betreffenden Kosten auf alle Gebührenschuldner zu verteilen.

26

aa)

Das Kostendeckungsprinzip gehört nicht zum Wesen der Gebühr; es gilt vielmehr nur, wenn und soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Februar 1989 - BVerwG 8 B 129.88 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 40; Beschluß vom 24. April 1970 - BVerwG 7 B 58.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 11). Als gesetzlicher Niederschlag des Kostendeckungsprinzips kommt hier allein § 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG in Betracht. Danach sind die Kehrbezirke so einzuteilen, daß die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus den Aufgaben im Sinne des § 13 Abs. 1 SchfG nach Abzug der Versorgungsbeiträge und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern. Diese Vorschrift betrifft zwar in erster Linie die Bemessung der Größe der Kehrbezirke, enthält aber zugleich ein Kriterium für die Bemessung der "Entgelte" (Gebühren und Auslagen) in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung im Sinne des § 24 Abs. 1 SchfG, soweit sie regelmäßig wiederkehren: Diese Entgelte müssen so bemessen sein, daß sie insgesamt dem Bezirksschornsteinfegermeister nach Abzug der von ihm zu leistenden Versorgungsbeiträge und der notwendigen Geschäftskosten ein angemessenes Einkommen sichern. Das Berufungsgericht hat, ohne daß dies von der Revision angegriffen worden wäre, festgesellt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Regelungen der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung dem Gebot des § 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG nicht entsprächen.

27

bb)

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich - also ohne zureichende sachliche Gründe - ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze sind daher in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 <227>; ferner BVerwGE 26, 305 <312>). Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber nicht alle möglichen tatsächlichen Verschiedenheiten zum Anlaß von Differenzierungen nehmen muß, daß er vielmehr aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit kleinere Verschiedenheiten vernachlässigen und pauschalieren darf.

28

Die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung in der hier maßgeblichen Fassung vernachlässigt die Ungleichheit, daß manche Gebührenschuldner im Gegensatz zu den übrigen nicht nur die "Hauptleistung" des Bezirksschornsteinfegermeisters in Anspruch nehmen, sondern auch noch zu einer - mit Kosten für Schreibmaterial und Porto verbundenen - Mahnung Anlaß geben. Ebenso läßt sie z.B. den Unterschied außer acht, daß manche Gebührenschuldner die Gebühr sogleich gegen Empfangsbescheinigung bezahlen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 SchfG), während andere die Zusendung einer Rechnung, in der die ausgeführten Arbeiten einzeln aufgeführt sind, verlangen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 SchfG). Eine exakte Berücksichtigung dieser Umstände bei der Gebührenerhebung würde voraussetzen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister darüber Buch führt, welchen Aufwand an Schreibmaterial, Porto und Fernsprechgebühren jeder einzelne Gebührenschuldner verursacht. Da aber die betreffenden Beträge und demgemäß auch die möglichen Unterschiede der betreffenden Kosten bei den einzelnen Gebührenschuldnern verhältnismäßig gering sind, ist es aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit vertretbar, daß der Verordnunggeber von einer entsprechenden Differenzierung abgesehen hat. Der Gleichheitssatz gebietet insoweit keine Differenzierung.

29

d)

Schließlich macht die Revision geltend, es stehe nicht fest, daß der Verordnunggeber die Mahnkosten berücksichtigt habe; das Berufungsgericht habe nämlich nicht aufgeklärt, ob der Verordnunggeber eine Kostenposition für Auslagen für erste Mahnungen tatsächlich bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt habe.

30

Auch mit diesem Argument kann die Revision nicht durchdringen. Wie das Berufungsgericht (BU S. 8) festgestellt hat, setzen sich die Mahnkosten im wesentlichen aus den Kosten für Schreibmaterial und Porto zusammen. Gerade die (durchschnittlichen) Ausgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters für Schreibmaterial und Porto werden aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 8) in die jährliche Geschäftskostenaufstellung eingesetzt und zusammen mit den sonstigen Geschäftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG bei der Festlegung der Gebührensätze berücksichtigt. Zu einer gesonderten Ermittlung der Auslagen, die jährlich speziell für Schreibmaterial und Porto von ersten Mahnungen anzufallen pflegen, besteht daher kein Anlaß. Anhaltspunkte dafür, daß die Positionen "Büromaterial" sowie "Porto und Fernsprechgebühren" in der Geschäftskostenaufstellung auf einer Fehleinschätzung beruhten, hat das Berufungsgericht (BU S. 10) nicht festgestellt.

31

4.

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO).

32

B e s c h l u ß

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

34

Meyer

35

Diefenbach

36

Scholz-Hoppe

Meyer
Diefenbach
Scholz-Hoppe
Kemper
Mallmann