Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1987, Az.: 1 StR 292/87
Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch angebliche Nichtbescheidung eines Beweisantrages; Aufklärungspflicht des Strafgerichts; Das Inquisitionsprinzip im Strafrecht; Vermögensgefährdung durch das Nichtvorhandensein einer bei Vertragsschluss ausbedungenen Sicherheit; Vorliegen einer Vermögensgefährdung; Eintritt eines Schadens durch eine Vermögensverfügung; Anforderungen an den Betrugsvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 292/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.01.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1988, 188
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Kaufmann Nikolai Fürst von K. aus B. (Italien), geboren am ... 1924 in B.,
Amtlicher Leitsatz
Ob das Fehlen einer bei Vertragsschluß ausbedungenen Sicherheit zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führt, hängt davon ab, ob das Vermögen des Getäuschten nach der Verfügung einen geringeren Wert hat als vorher.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts München vom 7. Juni 1983 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte, der Mitangeklagte S. und ein weiterer Geschäftspartner planten, auf einem Grundstücksareal in Bad Wiessee ein Golf- und Kurhotel zu errichten. Mangels liquider Mittel waren sie auf eine Vollfinanzierung angewiesen.
1.
Am 1. Oktober 1982 kaufte die Ehefrau des Angeklagten, der in Generalvollmacht für sie handelte, das Gelände von der Erbengemeinschaft F. zum Preise von 7,133 Millionen DM. Die auf den Grundstücken lastenden brieflosen Grundschulden sollten abgelöst werden, die nachrangigen vier Eigentümerbriefgrundschulden zu je 3,1 Millionen DM hingegen bestehen bleiben. Die Übergabe der Briefe an die Käuferin wurde dadurch ersetzt, daß die Verkäufer den Herausgabeanspruch gegen den Notar unter der Bedingung der Zahlung des gesamten Kaufpreises an den Käufer abtreten.
Am 8. Dezember 1982 verkaufte der Angeklagte in Vertretung seiner Ehefrau den Grundbesitz zum Preise von 14,8 Millionen DM an die Firma H., deren Geschäftsführer der Angeklagte S. war, weiter. In dem Vertrag wurde der Wahrheit zuwider erklärt, daß auf den Kaufpreis ein Teilbetrag von 6 Millionen DM bereits bezahlt sei. Zugleich enthielt der Vertrag den Vermerk, daß auf den ersten Kaufvertrag noch keine Zahlungen erfolgt seien.
Die H. als Bauherr des geplanten Projektes vergab den Bauauftrag an die Firma B. + B. Bauaktiengesellschaft (im folgenden B + B). Diese erklärte sich bereit, der H. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft von 3,3 Millionen DM zur Zwischenfinanzierung des Grundstückskaufpreises zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzuge sollte die H. dafür Sicherheit durch zwei Briefgrundschulden über je 3,1 Millionen DM leisten. In dem Bauvertrag war vereinbart, daß die Bürgschaft Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundschuldabtretungserklärungen an den Notar übergeben werden sollte.
Anläßlich der Überprüfung der Grundschuldabtretungen stellte der Zeuge G. als Syndikus der B + B am 15. Dezember 1982 fest, daß der Notar die beiden Grundschuldbriefe nur nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises an die Erbengemeinschaft F. herausgeben durfte. Er fragte deshalb den Mitangeklagten S., wie der Kaufpreis finanziert werde, worauf dieser, wie mit dem Angeklagten abgesprochen war, wahrheitswidrig antwortete, 6 Millionen seien bereits investiert. Dadurch entstand bei dem Zeugen G., wie von den Angeklagten erwartet, der Eindruck, der Restkaufpreis werde mit Hilfe der Bankbürgschaft über 3,3 Millionen DM finanziert, so daß der Herausgabe der Grundschuldbriefe keine Hindernisse mehr entgegenstünden. Er stimmte daraufhin der Aushändigung der Bankbürgschaft an die H. zu.
Da jedoch mit Hilfe der Bürgschaft lediglich 3 Millionen DM auf den ersten Kaufpreis bezahlt wurden, konnte die B + B die Grundschuldbriefe nicht erlangen. Die sich verbürgende Bank wurde später aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nahm ihrerseits bei der B + B Rückgriff.
2.
Nachdem der zweite Kaufvertrag vom 8. Dezember 1982 am 18. Dezember 1982 wieder aufgehoben worden war, wandten sich die Angeklagten wegen einer weiteren Bankbürgschaft über 2 Millionen DM zur Zwischenfinanzierung eines Betrages von 5,5 Millionen DM wiederum an die B + B. Da sie wußten, daß die B + B auf Sicherheiten bestehen würde, boten sie zwei weitere Eigentümergrundschulden über je 3,1 Millionen DM an, obwohl sie mangels Zahlung des vollständigen ersten Kaufpreises zur Übergabe der Grundschuldbriefe nicht in der Lage waren.
Die B + B ging nach wie vor davon aus, daß der Kaufpreis an die Erbengemeinschaft F. voll bezahlt sei. Sie stellte der H. deshalb die gewünschte Bankbürgschaft gegen Abtretung der Eigentümergrundschulden zur Verfügung. Die Übergabe der Briefe sollte wiederum durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Notar ersetzt werden. Auch in diesem Fall konnte die B + B die Grundschuldbriefe mangels Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises nicht erlangen und wurde später wiederum aus der Bürgschaft im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen.
Als die B + B erkannt hatte, daß entgegen ihrer Annahme auf den ursprünglichen Kaufpreis lediglich 3 Millionen DM bezahlt waren und weder die Ehefrau des Angeklagten noch die H. die restlichen 4,1 Millionen DM aufbringen konnten, entschloß sie sich, den Restbetrag selbst zu zahlen, um in den Besitz der Grundschuldbriefe zu gelangen. In der Folgezeit verkaufte sie die vier Grundschulden für 9,7 Millionen DM, so daß sie letztlich keinen Verlust erlitten hat.
I.
Verfahrensrügen
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig, da die den Mangel begründenden Tatsachen nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen sind sie unbegründet.
1.
Die Revision macht geltend, der Finanzbedarf der H. habe von Anfang an nur 8,8 Millionen DM betragen. Wenn jedoch, wie das Landgericht annehme, die Ehefrau des Angeklagten die an sie zu zahlenden 6 Millionen DM nicht erhalten habe, hätte der Finanzbedarf 14,8 Millionen DM betragen. Diesen Widerspruch habe das Landgericht entgegen § 244 Abs. 2 StPO nicht aufgeklärt.
Die Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Beweiserhebung mit welchen Beweismitteln sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen und was diese Beweiserhebung ergeben hätte. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Beweiserhebung für die Entscheidung des Falles hätte von Bedeutung sein können.
2.
Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch angebliche Nichtbescheidung eines Beweisantrages ist ebenfalls unzulässig, im übrigen aber auch unbegründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nämlich später erklärt, der Beweisantrag werde nur hilfsweise für den Fall einer Verurteilung im Anklagepunkt L.straße (Fall III der Anklage) gestellt. Die Bedingung ist jedoch nicht eingetreten, da der Angeklagte im Fall III freigesprochen worden ist.
3.
Die Rüge, der Zeuge K. sei entgegen § 244 Abs. 2 StPO nicht vernommen worden, ist ebenfalls unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, aus welchen Gründen sich die Vernehmung dieses Zeugen dem Gericht hätte aufdrängen müssen und was die Vernehmung des Zeugen ergeben hätte.
4.
Die Strafkammer hat auch nicht dadurch gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, daß sie, wie die Revision meint, das Notarschreiben vom 28. Dezember 1982 nicht verwertet habe. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Kammer über den Inhalt dieses Schreibens im Rahmen der Vernehmung des Zeugen G. Beweis erhoben hat. Soweit die Aufklärungsrüge darauf gestützt wird, der Tatrichter habe das Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere den Zeugen nicht nach dem vollständigen Inhalt des Schreibens gefragt, ist sie unzulässig (BGHSt 4, 125; 17, 351) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].
Aber auch ein Verstoß gegen § 261 StPO, wonach der Tatrichter die Beweise vollständig zu würdigen hat, liegt nicht vor. Den ersten Absatz des in der Revisionsbegründungsschrift vom 23. Juli 1987 auf S. 6 zitierten Schreibens hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (UA S. 38). Aus der Tatsache, daß der zweite Absatz im Urteil nicht erwähnt wird, kann nicht geschlossen werden, die Strafkammer habe das Schreiben nicht vollständig bedacht. Im übrigen ergibt jener Teil des Notarschreibens, daß er für die Frage der Kaufpreiszahlung ohne Bedeutung ist. Die zwischenzeitliche Zahlung, von der darin die Rede ist und mit der die "Auflagen der vorrangigen Gläubiger erfüllt" seien, bezieht sich ersichtlich nicht auf die Zahlung des Kaufpreises, sondern auf die vorrangigen brieflosen Grundschulden in Höhe von 2,365 Millionen DM, die nach dem ersten Kaufvertrag abgelöst werden sollten (UA S. 11, 23). Da durch die Bezahlung dieser Grundpfandgläubiger die hier in Rede stehenden Eigentümergrundschuldbriefe nicht frei wurden, war der diesbezügliche Inhalt des Notarschreibens nicht beweiserheblich.
II.
Sachrüge
In sachlich rechtlicher Hinsicht läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsirrtum des Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
A.
1.
Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Mitangeklagte S. aufgrund gemeinsamer Planung mit dem Angeklagten dem Zeugen G. von der Firma B + B auf dessen Frage, wie der an die Erbengemeinschaft F. zu zahlende erste Kaufpreis von 7,1 Millionen DM finanziert werde, erklärt, 6 Millionen seien bereits investiert (UA S. 16, 24, 25, 36).
Diese Erklärung war falsch. Zwar hat der Mitangeklagte S. nicht unmittelbar behauptet, der erste Kaufpreis sei in Höhe von 6 Millionen DM bereits bezahlt. Seine Antwort bezog sich vielmehr auf den zweiten Kaufvertrag vom 8. Dezember 1982 und enthielt die Erklärung, auf den an die Ehefrau des Angeklagten zu zahlenden Kaufpreis von 14,8 Millionen DM seien bereits 6 Millionen investiert. Doch schon in dieser Hinsicht war die Antwort falsch, denn tatsächlich war auf den zweiten Kaufpreis überhaupt keine Zahlung erfolgt. Darüber hinaus war die Erklärung geeignet, in dem Zeugen G. falsche Vorstellungen über die Finanzierung bzw. Zahlung des ersten Kaufpreises von 7,1 Millionen DM hervorzurufen. Tatsächlich hat dieser die Äußerung des Mitangeklagten S. auch dahin verstanden, daß die auf den zweiten Kaufvertrag investierten 6 Millionen DM in Verbindung mit den auf Grund der Bürgschaft erlangten Geldern zur vollständigen Bezahlung des ersten Kaufpreises und damit zur Freigabe der Grundschuldbriefe führen würden. Diese Bewertung lag nach den Umständen nahe. Das Landgericht hat dem Zeugen G. daher insoweit geglaubt, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Täuschung des Zeugen G. war auch, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, mit der wahrheitswidrigen Erklärung in dem zweiten Kaufvertrag hinsichtlich der angeblich bereits gezahlten 6 Millionen DM bereits angelegt (UA S. 36). Im übrigen war, wie das Landgericht rechtlich unangreifbar feststellt, eine solche Fehlvorstellung bei dem Zeugen G. auch beabsichtigt, denn der Mitangeklagte S. hat eingeräumt, die Sache mit den 6 Millionen sei mit dem Angeklagten vorher überlegt worden, um die erwartete Frage nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Verfügbarkeit der Grundschulden beantworten zu können (UA S. 36).
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angenommen, eine Täuschung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten, wie sie sich eingelassen haben, der Firma B + B alles offen gelegt, insbesondere die Kaufverträge vom 1. Oktober und 8. Dezember 1982 vorgelegt hatten.
Zwar ergab sich aus einem Vermerk im zweiten Kaufvertrag vom 8. Dezember 1982, daß Zahlungen auf den ersten Kaufvertrag noch nicht erfolgt waren (UA S. 26, 36a). Diesen Vermerk hat der Zeuge G., wie er angegeben hat, jedoch nicht gelesen (UA S. 26). Insoweit hat die Strafkammer ihm Glauben geschenkt und die dafür maßgebenden Gründe im Urteil dargelegt (UA S. 27). Auch das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Hinzu kommt, daß der Zeuge den Mitangeklagten S. trug, wie der Kaufpreis von 7,1 Millionen DM finanziert werde (UA S. 15, 16). Darin sah das Landgericht einen weiteren Hinweis, daß der Zeuge G. den Vermerk tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hatte. Abgesehen davon mußte der Mitangeklagte S. der Frage des Zeugen G. entnehmen, daß dieser über eine etwaige Zahlung der 7,1 Millionen DM im unklaren war. Wenn er unter diesen Umständen wahrheitswidrig erwiderte, 6 Millionen seien bereits investiert, war diese Erklärung geeignet, in dem Zeugen G. den Glauben hervorzurufen, die 6 Millionen DM würden für die Bezahlung des ersten Kaufpreises verwandt und in Verbindung mit dem auf Grund der Bürgschaft gezahlten Betrag zur Freigabe der Grundschuldbriefe führen.
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Landgericht über den mit dem Vermerk im zweiten Kaufvertrag verbundenen Zweck lediglich Vermutungen angestellt hat (UA S. 36a), denn die diesbezüglichen Urteilsausführungen tragen die Feststellung, S. habe den Zeugen G. über die Verfügbarkeit der Grundschulden getäuscht, nicht. Der Vermerk datierte vom 8. Dezember, während die entscheidende Besprechung mit dem Zeugen G. am 15. Dezember stattfand. Was die Verfügbarkeit der Grundschulden anlangt, kam es also allein auf den letzteren Zeitpunkt an. Dafür, wie sich die Lage an diesem Tage darstellte, war die Erklärung des Mitangeklagten S. auf die Frage des Zeugen G. nach der Finanzierung des Kaufpreises maßgebend. Da S. eingestanden hat, die Fehlvorstellung bei dem Zeugen G. sei auf Grund eines gemeinsamen Planes mit dem Angeklagten beabsichtigt gewesen, liegt auch kein Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits eine vorsätzliche Täuschung annimmt, andererseits aber zu dem Zweck des Vermerks keine sicheren Feststellungen trifft.
2.
Die von den Angeklagten beabsichtigte Fehlvorstellung trat bei dem Zeugen G. auch ein. Aufgrund der Erklärung des Mitangeklagten S. entstand bei dem Zeugen der Eindruck, mit der Bankbürgschaft werde der Rest des ersten Kaufpreises finanziert, wodurch die Grundschulden für die Firma B + B verfügbar würden (UA S. 16, 24). Es handelt sich demnach nicht etwa um einen Irrtum, dem der Zeuge von sich aus und ohne Zutun der Angeklagten erlegen ist, sondern um eine von ihnen ganz bewußt herbeigeführte Fehlvorstellung, die sie weiter für sich ausgenutzt haben. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß der Zeuge G. sich keine Belege über die tatsächliche Zahlung der 6 Millionen DM hat zeigen lassen, denn der Irrtum des Getäuschten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er den Angaben des Täuschenden ungeprüft vertraut.
3.
Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer eine Vermögensverfügung darin gesehen, daß die Firma B + B die Bankbürgschaft unter Verzicht auf die gleichzeitige Übergabe der Sicherheiten herausgab. Diese Verfügung beruhte unter anderem auf der irrtumsbedingten Freigabeerklärung des Zeugen G..
Zu Unrecht greift die Revision die Feststellungen und die Beweiswürdigung dazu als lückenhaft und unklar an. Unklar ist insbesondere nicht die Bemerkung in dem Urteil, die in § 9 dargelegten Abwicklungsmodalitäten seien "für die Verhandlungspartner ohne Kenntnis der entsprechenden Urkunden ... nicht erkennbar" gewesen (UA S. 31). Mit den Verhandlungspartnern sind ersichtlich die Zeugen E. und M. gemeint (UA S. 28 f.). Diese Verhandlungspartner sieht das Landgericht jedoch nicht als getäuscht an, sondern allein den Zeugen G., der dem Mitangeklagten S. die Frage nach der Finanzierung der 7,1 Millionen DM stellte. Demzufolge nahm dieser auch aufgrund der Besprechung vom 15. Dezember 1982 die Vermögensverfügung vor.
Zu Unrecht ist die Revision ferner der Auffassung, eine durch die Täuschung bedingte Vermögensverfügung könne nur darin liegen, daß der Zeuge G. die Abtretung der Grundschulden für in Ordnung befunden habe, nicht aber in dem Verzicht auf die Zug um Zug Regelung. In bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Grundschuldabtretung lag keine Täuschung von selten der Angeklagten vor. Getäuscht wurde der Zeuge G. über die teilweise Zahlung des ersten Kaufpreises; nur diese Täuschung war für die Freigabe der Bankbürgschaft maßgebend.
4.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch einen Schaden in Form einer Vermögensgefährdung auf selten der Firma B + B bejaht. Dieser besteht darin, daß sich die Firma B + B bzw. die hinter ihr stehende Bank für schuldrechtliche Verpflichtungen verbürgt hat, ohne die vertraglich bedungenen Sicherheiten zu bekommen. Die Firma B + B war demgemäß dem Risiko ausgesetzt, aus der Bürgschaft im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen zu werden und mit ihrem Ausgleichsanspruch gegen die H. auszufallen.
Das Nichtvorhandensein einer bei Vertragsschluß ausbedungenen Sicherheit muß zwar nicht ohne weiteres zu einer Vermögensgefährdung führen. Ob ein Vermögensschaden in der Form einer Vermögensgefährdung eingetreten ist, hängt vielmehr davon ab, ob das Vermögen des Getäuschten nach der Verfügung einen geringeren Wert hat als vorher (BGHSt 15, 342, 343; 16, 220, 221 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60]; BGH NJW 1964, 874). Eine Gefährdung kann beispielsweise verneint werden, wenn der Ausgleichsanspruch auf andere Weise ausreichend gesichert ist oder sonst an der Realisierung des Anspruchs keine ernsthaften Zweifel bestehen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Nach den Urteilsfeststellungen war die H. praktisch vermögenslos (UA S. 12); der Angeklagte und seine Ehefrau verfügten über keine liquiden Mittel (UA S. 32). Der schuld-rechtliche Ausgleichsanspruch gegen die H. im Falle einer Inanspruchnahme der Firma B + B aus der Bürgschaft war daher von vorneherein fragwürdig (UA S. 46). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß sich die Firma B + B nach Aushändigung der Bürgschaftsurkunde ohne entsprechende Sicherheiten in einer schlechteren Vermögenslage befand als vorher.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, das Grundstück sei genügend werthaltig gewesen, so daß die Gefahr des Ausfalls zu keiner Zeit bestanden habe. Das Grundstück war - nach Ablösung der ersten fünf Grundschulden - immer noch mit vier Eigentümergrundschulden über zusammen 12,4 Millionen DM belastet, die den Wert des Grundstücks weitgehend aushöhlten. Eine ausreichende Sicherheit bestand erst nach Übertragung der Grundschulden, wie es zwischen B + B und H. auch vorgesehen war. Diese Grundschulden besaß die B + B anfänglich aber gerade nicht; sie war demgemäß dem Risiko ausgesetzt, mit dem vollen Betrag auszufallen. Insbesondere war sie nicht dagegen gesichert, daß andere Gläubiger ihr bei der Vollstreckung zuvorkamen. Die Abtretung der Grundschulden diente gerade dem Zweck, diese Gefahr auszuschalten.
Die Tatsache, daß B + B diese Sicherheiten später erlangte, ändert an der zunächst eingetretenen Gefährdung des Gläubigervermögens nichts. Für die Frage, ob durch eine Vermögensverfügung ein Schaden eingetreten ist, kommt es nicht auf die spätere Entwicklung der Dinge an, sondern auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung (BGH GA 1961, 114; BGH, Urteile vom 17. Februar 1976 - 5 StR 601/75, 1. März 1977 - 5 StR 27/77, 27. März 1979 - 5 StR 836/79). Hätte die B + B keine 4,1 Millionen DM aufgewandt, um in den Besitz der Grundschuldbriefe zu gelangen, hätte sie den aus der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft resultierenden Verlust von 3,3 Millionen DM nicht ausgleichen können. Das Vermögen der B + B war daher zur Zeit der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde in Höhe des vollen Bürgschaftsbetrages von 3,3 Millionen DM gefährdet.
Ein Vermögensschaden kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die B + B "lediglich einen durch die vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch gegenüber dem Notar erworben" hat und, wie die Revision meint, mehr als diesen Anspruch nicht habe erwerben sollen und wollen. Es ist zwar richtig, daß der an die B + B abgetretene Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe an die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geknüpft war (UA S. 11). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn die B + B ging, wie dem Angeklagten bewußt war, davon aus, daß ein Teil des Kaufpreises bereits bezahlt war und der Rest mit Hilfe des durch die Bürgschaft gesicherten Betrages gezahlt werde und damit der Herausgabe keine Bedingung mehr entgegenstehe. Nur unter dieser Voraussetzung stimmte der Zeuge G. der Aushändigung der Bürgschaft zu. Der Schaden der B + B besteht demzufolge darin, daß sie mit Hilfe der Bürgschaft einen unbedingten Herausgabeanspruch erwerben wollte, tatsächlich aber nur einen nach wie vor bedingten Anspruch erwarb und deshalb nicht ohne weiteres die Grundschuldbriefe erlangen konnte.
B.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen weiteren Betrug darin gesehen, daß sich der Angeklagte Anfang 1983 unter Ausnutzung des bisherigen Irrtums von der B + B nochmals eine Bankbürgschaft ohne die in Aussicht genommene Sicherheit geben ließ. Der Feststellung eines Irrtums auf selten des Zeugen G. hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises steht nicht entgegen, daß der Zeuge von dem Schreiben des Notars Graf zu C. vom 28. Dezember 1982 Kenntnis genommen hat, in dem mitgeteilt wurde, die Grundschuldbriefe würden übersandt, wenn die Bedingungen (Kaufpreiszahlung und Freistellung der nicht verkauften Restfläche) erfüllt seien (UA S. 37/38). Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Zeuge dieses Schreiben nicht dahin verstanden, daß der Kaufpreis noch nicht gezahlt sei; vielmehr habe der Zeuge angenommen, der Notar sei über die erfolgte Zahlung vielleicht nur noch nicht informiert gewesen. Wenn das Landgericht dem Zeugen dies abgenommen hat, weil seine Angaben durch weitere Anhaltspunkte bestätigt werden (UA S. 40), liegt darin kein Rechtsfehler.
Auch das Notarschreiben vom 31. Januar 1983 schließt eine Fehlvorstellung des Zeugen G. hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises nicht aus. Denn dieses Schreiben datiert vom 31. Januar 1983 und kann so erst Anfang Februar bei der B + B eingetroffen sein. Demgemäß ist es möglich, daß der Zeuge G. Ende Januar 1983, also vor Eingang dieses Schreibens noch an die vollständige Kaufpreiszahlung geglaubt hat.
C.
Die Feststellungen ergeben auch, daß der Angeklagte in beiden Fällen vorsätzlich gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für den Betrugsvorsatz, daß der Täter die schadensbegründenden Umstände kannte (BGH, bei Holtz MDR 1981, 810; BGH, Urteil vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78 - und vom 13. März 1980 - 4 StR 13/80). Das war hier der Fall, denn nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten bekannt, daß B + B in dem Augenblick, in dem sie die Bürgschaft freigab, keinen unbedingten Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe erwarb. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, es komme nicht darauf an, daß der Angeklagte möglicherweise darauf vertraute, es werde schon nicht zur Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, geschweige denn zu einem Ausfall mit der Ausgleichsforderung kommen. Nach Lage der Dinge konnte der Angeklagte nicht auf konkrete Finanzierungszusagen vertrauen. Die B. R.-Z. hatte noch keinen Kredit fest zugesagt, sondern im Gegenteil mitgeteilt, sie halte den von der H. genannten Kaufpreis für erheblich überteuert und sei lediglich bereit, einen QM/Preis von 500,- DM zu finanzieren (UA S. 36a). Aber auch die Erwartungen in bezug auf Gelder von der Schweizer Gruppe H. waren vage. Bei der mangelnden Konkretisierung dieser Aussichten kann der vom Landgericht festgestellte Betrugsvorsatz aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Es liegt auch kein Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits feststellt, die Angeklagten hätten die Geschäfte ordnungsgemäß abwickeln wollen, andererseits aber ausführt, sie hätten sich durch Betrug einen bestimmten Betrag verschaffen wollen. Dem Angeklagten wird nicht vorgeworfen, er habe B + B betrügerisch um einen größeren Geldbetrag bringen und ihr dadurch einen endgültigen Schaden zufügen wollen. Ihm wird vielmehr zur Last gelegt, durch ein Täuschungsmanöver das Vermögen von B + B gefährdet zu haben, indem er sie dem Risiko der Inanspruchnahme aus einer ungesicherten Bürgschaft aussetzt. Ein Betrugsvorsatz in dieser Richtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren.
D.
Schließlich weisen auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Zu beanstanden ist insbesondere nicht, daß die Strafkammer als straferschwerend gewertet hat, die Höhe der Vermögensgefährdung sei beträchtlich (UA S. 49). Gefährdet war B + B wegen eines Betrages von 5,3 Millionen DM, da sie in dieser Höhe ungesicherte Bürgschaften herausgegeben hatte. Solange sie die Grundschuldbriefe nicht besaß, war sie, wie ausgeführt, dem Risiko ausgesetzt, mit dem vollen Betrag auszufallen. Die Gefährdung verringerte sich nicht dadurch, daß B + B einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe besaß, denn dieser Anspruch war von der Zahlung von 4,1 Millionen DM abhängig. Der Umstand, daß B + B in der Lage war, diesen Betrag aus eigenen Mitteln aufzubringen, ist ohne Bedeutung, denn das Ausmaß der für die Strafbemessung maßgeblichen Gefährdung kann nicht danach beurteilt werden, ob es dem jeweiligen Gläubiger möglich ist, den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden durch eigene Geldinvestitionen aufzufangen.
Im übrigen hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Schaden wieder gutgemacht ist und der Angeklagte hoffte, die Sache werde gut ausgehen und B + B nur einen "Schaden auf Zeit" erleiden.
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach