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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1994, Az.: 4 StR 552/94

Totschlag; Eventualvorsatz; Brandanschlag; Tötungsvorsatz; Wohngebäude

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1994
Aktenzeichen
4 StR 552/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes in der Form des Eventualvorsatzes ist grundsätzlich in Erwägung zu ziehen, wenn ein Wohnhaus mit Hilfe von Brandflaschen angezündet wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten S. und T. unter Freisprechung im übrigen jeweils wegen Landfriedensbruchs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und Herstellen von Brandflaschen, ferner (im Fall II 4 der Urteilsgründe) wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Brandflaschen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Sch. hat es - ebenfalls unter Freisprechung im übrigen - wegen Landfriedensbruchs und (im Fall II 4 der Urteilsgründe) wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Brandflaschen eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

2

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision, die auf Fall II 4 der Urteilsgründe und den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

4

I. Nach den Feststellungen griffen die Angeklagten gemeinsam mit weiteren, zumeist jugendlichen Personen in den Nächten zum 28. und 29. Mai 1992 mehrfach ein von ihrer Ansicht nach asozialen Personen bewohntes Haus in Strasburg an. Man wollte den "Assis Dampf machen", "Remmidemmi" oder "Randale" machen, das "Assihaus aufräumen" oder "die Assis platt machen". Zu diesem Zweck wurden bei dem ersten in den späten Abendstunden des 27. Mai 1992 erfolgenden Angriff Steine gegen das Haus geworfen. Anschließend stellten die Angeklagten Sch. und T. mehrere mit Benzin gefüllte Brandflaschen her. Am 28. Mai 1992 gegen 1 Uhr erfolgte der nächste Sturm auf das Haus, in dessen Verlauf die Angeklagten erneut Steine gegen das Gebäude warfen. Mehrere Täter, darunter die Angeklagten S. und T., drangen in das Haus ein, zerstörten das Inventar im Treppenhaus, verwüsteten die Wohnungen und zerschlugen die Hausbeleuchtung, so daß im Haus völlige Dunkelheit herrschte. Bei diesem Angriff wurden von unbekannt gebliebenen Tätern im Hausflur und an der Haustür zwei Brandflaschen geworfen, die jedoch keinen beträchtlichen Schaden anrichteten.

5

Bei einem dritten Angriff am 28. Mai 1992 kurz vor Mitternacht (Fall II 4 der Urteilsgründe), an dem sich die Angeklagten erneut beteiligten, wurde das bereits weitgehend zerstörte Haus erneut mit Steinen beworfen. Die Angeklagten schleuderten ferner in der Nacht zuvor hergestellte Brandflaschen vor das Haus und auf dessen Hof, die Angeklagten T. und Sch. darüber hinaus je eine Brandflasche durch die Fenster der rechts und links neben dem Eingang gelegenen Wohnungen im Erdgeschoß. Hierdurch fingen zunächst Fußboden und Möbelstücke Feuer. Schließlich brannte das gesamte Haus fast vollständig aus.

6

II. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft das Fehlen jeglicher Begründung für die Verneinung eines - wenn auch nur bedingten - Tötungsvorsatzes der Angeklagten bei dem Anschlag vom 28. Mai 1992 gegen 23 Uhr.

7

1. Bei Brandanschlägen auf ein Wohngebäude unter Einsatz von Brandflaschen wird wegen der damit regelmäßig verbundenen Lebensgefahr der Bewohner, ein bedingter Tötungsvorsatz der an dem Brandanschlag beteiligten Personen kaum je von vornherein auszuschließen sein. Daher bedürfen der Grad der Gefahr, die Erkenntnismöglichkeiten der Täter und deren Willensrichtung jeweils eingehender Erörterung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des angegriffenen Gebäudes im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die konkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung und seine Motivation in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 - 4 StR 105/94 -; vgl. auch BGH NStZ 1994, 483).

8

2. Darlegungen hierzu enthält das angefochtene Urteil nicht. So bleibt schon unklar, ob das Gebäude zum Zeitpunkt des letzten Anschlags nach den Vorstellungen der Angeklagten noch bewohnt war. Gingen diese davon aus, daß sich zur Tatzeit Menschen in dem mehrgeschossigen Haus aufhielten, so wäre unter anderem zu prüfen, ob sich aus den den Angeklagten bekannten Verwüstungen der vorangegangenen Angriffe - etwa der Beschädigung der Treppe und dem Ausfall der Hausbeleuchtung - bei dem erneuten Brandanschlag eine erhöhte Gefahr für die Bewohner ergab. Schließlich bedarf der Erörterung, ob die Eskalation der Gewalt gegen die Tatopfer den Schluß auf einen Motivationswechsel bei den Angeklagten zwischen dem ersten und dem letzten Anschlag in Richtung auf einen anfänglich nicht vorhandenen, später aber gefaßten bedingten Tötungsvorsatz zuläßt.

9

3. Die Erörterungsmängel in bezug auf ein versuchtes Tötungsdelikt führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgründe, die auch die zu einem möglichen Tötungsdelikt in Tateinheit stehenden, rechtsfehlerfrei festgestellten Delikte der schweren Brandstifung und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Brandflaschen erfaßt.

10

Sollte in der erneuten Hauptverhandlung keine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts erfolgen, so wird das Vorliegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung zu prüfen sein.

11

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen einer Tat zieht die Aufhebung der für sämtliche Taten einheitlich festzusetzenden Jugendstrafe nach sich. Sofern der neue Tatrichter wiederum eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht zieht, weist der Senat darauf hin, daß diese Vergünstigung bei mehreren schwerwiegenden, wenn auch situativ zusammengehörigen Taten, wie sie den Angeklagten zur Last gelegt werden, eingehender Begründung bedarf. Der pauschale Hinweis auf eine Auseinandersetzung der Angeklagten mit ihren Taten und inzwischen verbesserte soziale Lebensumstände der Angeklagten reichen hierfür nicht aus.