Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1994, Az.: 4 StR 105/94
Brandstiftung; Bewohntes Haus; Eventualvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 654
Redaktioneller Leitsatz
Wird auf ein Haus, in dem Menschen leben, ein Brandanschlag verübt, so ist bedingter Tötungsvorsatz nicht als unmöglich anzusehen. Es muß geprüft werden, ob im Einzelfall bedingter Tötungsvorsatz tatsächlich vorliegt.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig befunden und die Angeklagte K. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, die Angeklagten O. und P. zu Jugendstrafen von jeweils zwei Jahren, den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Kr. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; bei den Angeklagten O., P. und Kr. ist die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden.
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils.
I. Nach den Feststellungen versammelten sich in der Nacht zum 30. August 1992 etwa 20 bis 30 Personen, darunter die Angeklagten, um einen Angriff auf ein Asylbewerberheim in Neubrandenburg zu unternehmen. Nachdem mindestens neun "Molotowcocktails" hergestellt worden waren, bewegte sich die Gruppe "grölend" im Laufschritt auf das Heim zu. Aus einer Entfernung von 15 bis 20 Metern wurden die Brandsätze in Richtung auf das Heim geworfen. Die Angeklagten O. und M. hielten je einen, die Angeklagte K. zwei Brandsätze in Händen. Während dem noch zögernden O. der Brandsatz von einer unbekannt gebliebenen Person aus der Hand gerissen wurde, schleuderte M. seinen Brandsatz in Richtung auf die Asylbewerberunterkunft, um nicht als Feigling zu gelten. Die Angeklagte K. gab mindestens einen der von ihr mitgeführten Brandsätze an eine Person weiter mit der Aufforderung, den "Molotowcocktail" durch ein Fenster in das Wohnheim zu werfen. Die Angeklagten P. und Kr. standen wenige Meter abseits und beobachteten das Geschehen, das ein bis zwei Minuten dauerte.
Einige Brandsätze trafen die Vorderseite des Gebäudes und setzten die aus Wellblech mit darunter befindlicher Holzverlattung und Isolierschicht bestehende Wand in Brand. Ein Brandsatz fiel auf das Dach des Gebäudes, wo er von selbst erlosch, ein weiterer durchschlug eine Fensterscheibe und setzte in dem Zimmer, in dem sich mehrere Personen befanden, die Gardinen in Brand.
Die Angeklagten bezweckten mit ihrem Vorgehen, die Heimbewohner, die nach ihrer Auffassung als "Wirtschaftsflüchtlinge nichts in der Bundesrepublik Deutschland zu suchen haben", zu erschrecken und zu vertreiben. Mit dem Tod eines Menschen infolge des Brandanschlages rechneten sie nach der Überzeugung des Landgerichts nicht.
II. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft das Fehlen jeglicher Begründung für die Verneinung eines - wenn auch nur bedingten - Tötungsvorsatzes der Angeklagten.
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 2, 6, 7 m.w.Nachw.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt oder alkoholische Beeinflussung - zur Tatzeit nicht bewußt ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Der Schluß von der Gefährlichkeit einer Handlung auf bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb - auch angesichts der höheren Hemmschwelle bei Tötungsdelikten - keineswegs zwingend. Umgekehrt darf aber der Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagt werden, daß auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35).
2. Bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude unter Einsatz von Brandflaschen wird eine Lebensgefahr der Bewohner, mithin ein bedingter Tötungsvorsatz der an dem Brandanschlag beteiligten Personen kaum je von vornherein auszuschließen sein. Daher bedürfen der Grad der Gefahr, die Erkenntnismöglichkeiten der Täter und deren Willensrichtung jeweils eingehender Erörterung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des angegriffenen Gebäudes im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die konkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung und seine Motivation in die Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1994 - 1 StR 819/93 - und Urteil vom 28. April 1994 - 4 StR 81/94 -).
3. Nach den wenigen insoweit getroffenen Feststellungen ergab sich für die Asylbewerber hier schon daraus eine erhebliche Lebensgefahr, daß Brandsätze gegen die Fensterfront des Gebäudes geschleudert wurden. Die Möglichkeit, daß Brandflaschen in von Menschen bewohnte Räume fielen und bei ihrem Auftreffen Personen entweder unmittelbar tödlich verletzten oder leicht entflammbare Gegenstände in Brand setzten, lag damit nahe. Hinzu kommt, daß der Anschlag gegen Mitternacht verübt wurde, die Heimbewohner somit von einem Brand im Schlaf überrascht werden konnten. Daß das "Grölen" der sich nähernden Angreifer eine hinreichende Warnfunktion für sämtliche Heiminsassen bewirkt hätte, ist nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen verstand es sich keineswegs von selbst, daß die Angeklagten den möglichen Tod von Menschen "nicht in ihre Überlegungen einbezogen" (UA 11) und billigend in Kauf genommen hätten. Vielmehr stellt die pauschale Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu dessen Aufhebung führt. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch für die Angeklagten O., P. und Kr., die sich am Werfen der Brandsätze zwar nicht unmittelbar beteiligt, den Angriff unter Einsatz von Brandflaschen aber gebilligt haben (UA 11).
III. 1. Der neue Tatrichter wird für die Beurteilung des Tötungsvorsatzes - ausgehend von den objektiven Umständen, die für oder gegen eine Lebensgefährdung der Heimbewohner sprechen könnten - unter Berücksichtigung etwaiger alkoholischer Beeinträchtigung und gruppendynamischer Einflüsse für jeden Angeklagten gesondert zu erörtern haben, welche Vorstellungen er von den Verhältnissen am Tatort (Bauweise und -substanz, Belegung des Heimes etc.), der Wirkungsweise von Brandflaschen und dem Vorgehen der Gruppenmitglieder auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplanes hatte.
Für die Prüfung des im bedingten Vorsatz enthaltenen Willenselements weist der Senat darauf hin, daß der Täter einen von ihm als möglich erkannten Erfolg auch dann "billigend" in Kauf nimmt, wenn ihm dieser an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles damit abfindet (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 m.w.Nachw.). Ob die Angeklagten zur Durchsetzung ihres Vorhabens, die Heimbewohner zu vertreiben, notfalls - wenn auch ungern - den Tod einzelner Menschen in Kauf nahmen, kann ebenfalls nicht allgemein, sondern nur vor dem Hintergrund der jeweiligen Täterpersönlichkeit beantwortet werden; auf die für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle ist dabei freilich Bedacht zu nehmen.
2. Unabhängig von der Wirksamkeit der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung auf versuchten Mord, Landfriedensbruch und schwere Brandstiftung (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 23; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 154 a Rdn. 7; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 8) ist der neue Tatrichter nicht gehindert, bei allen Angeklagten auch eine Verurteilung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG, 25 Abs. 2 StGB wegen gemeinschaftlichen Mitführens von Brandflaschen in Betracht zu ziehen (§ 154 a Abs. 3 StPO).
Sofern die erneute Hauptverhandlung nicht zu einer Verurteilung wegen des angeklagten versuchten Tötungsdelikts führen sollte, ist auch eine Wiedereinbeziehung der vorläufig ausgeschiedenen versuchten gefährlichen Körperverletzung zu prüfen.