Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1996, Az.: BVerwG 4 B 135.96
Verwirkung von materiellen Abwehrrechte des Nachbarn gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben; Verstoß gegen Treu und Glauben; Klage eines Nachbarn gegen die Nutzung des Baugrundstücks als Schrottplatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 135.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.03.1996 - AZ: 11 A 3344/91
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BauR 1997, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.
Die Frage, ob "das Rechtsinstitut der Verwirkung oder der Grundsatz von Treu und Glauben zu Lasten einer legalen Nutzung und zugunsten einer illegalen Nutzung angewandt werden (kann)", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen, ohne daß es der erneuten Bestätigung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Der Senat hat im Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77) ausgesprochen, daß materielle Abwehrrechte des Nachbarn auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden können. Dies hat er aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert. Der Senat hat darüber hinaus klargestellt, daß die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung scheitern, sondern auch aus anderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294, und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102). Daß hierzu auch der Einwand gehört, der Rechtsinhaber setze sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangen Verhalten in Widerspruch, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - BVerwGE 48, 247, und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - a.a.O.). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Spruchpraxis der Korrektur oder der Fortentwicklung bedürfen sollte.
Die Frage, ob "derjenige, der sich illegal mit seiner Nutzung an einem bestimmten Ort aufhält, den Schutz unserer Rechtsordnung (genießt)", verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren so nicht stellen. Es käme nicht auf die allgemeine Klärung an, wie weit die Rechtsordnung einer illegalen Nutzung den Schutz versagt. Zu prüfen wäre vielmehr lediglich, ob der Kläger als Nachbar sich mit Erfolg gegen die Nutzung des Baugrundstücks als Schrottplatz zur Wehr setzen kann. Diese Möglichkeit schneidet die Rechtsordnung ihm ab, falls die Berufung auf sein nachbarliches Abwehrrecht gegen Treu und Glauben verstößt. Wie bereits dargelegt, zeigt die Beschwerde unter diesem speziellen Blickwinkel indes keinen Klärungsbedarf auf.
Auch die Frage, ob "das Institut der Verwirkung zu Lasten des Eigentümers einer legalen störanfälligen Nutzung auch gegenüber einer geänderten illegalen gewerblichen Nutzung (greift)", rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie würde dem Senat schon deshalb keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben, weil sie an einen Sachverhalt anknüpft, den der Tatrichter so nicht festgestellt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Baugrundstück seit der Zeit, seit das Nachbarschaftsverhältnis mit dem Kläger besteht, als Schrottplatz benutzt wird. Für eine zwischenzeitliche Nutzung als Autowrackplatz bieten seine Feststellungen keine Anhaltspunkte. Auch die vom Kläger angefochtene Baugenehmigung dient ausweislich der Darstellung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht der Veränderung oder Erweiterung des Schrottbetriebes, sondern ausschließlich der Untergrundbefestigung mit dem Ziel besserer Umweltverträglichkeit. An diese vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wäre der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), da insoweit keine Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Fehlt es am Merkmal der Nutzungsänderung, so geht die von der Beschwerde formulierte Frage ins Leere.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Berkemann
Halama