Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1984, Az.: 3 StR 90/84
Tateinheit bei Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden; Annahme einer Tateinheit bei Angriffen eines Räubers auf Rechtsgüter einer zuvor nicht betroffenen Person zu Beutesicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 90/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 26.10.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1984, 409
- StV 1984, 374
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung oder vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
am 4. April 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1983
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
- aa)
des Diebstahls in zwei Fällen,
- bb)
der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub, versuchtem schwerem Raub sowie mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen,
- b)
im Ausspruch
- aa)
über die wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und versuchten schweren Raubes verhängten Einzelstrafen und
- bb)
über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen erbeuteten der Angeklagte und sein Bruder bei einem Banküberfall mit Schußwaffen 86.783 DM. Beim Verlassen der Sparkasse wurden sie von dem Zeugen F. beobachtet, der ihnen mit seinem Pkw auf den nahe gelegenen Parkplatz folgte. Als sie das dort abgestellte Motorrad bestiegen, fuhr sie der Zeuge mit seinem Pkw an, um die Flucht zu verhindern. Nunmehr rissen die Täter den Zeugen vom Fahrersitz und schlugen ihn mit der Schußwaffe auf den Kopf. Trotzdem gelang es ihm, den Fahrzeugschlüssel abzuziehen. Deswegen schlugen sie die Zeugin V. zu Boden und fuhren mit deren Pkw davon.
Das Landgericht hat die Überfälle auf die Sparkasse, auf den Zeugen F. und die Zeugin V. als drei selbständige Handlungen gewertet und deshalb insoweit drei Einzelstrafen (sieben Jahre, vier Jahre, sechs Jahre) verhängt. Das ist rechtsfehlerhaft; denn die drei Verbrechen stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (§ 52 StGB).
Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH GA 1969, 347 f.; BGH StV 1983, 413 f.). Das gilt auch dann, wenn der auf frischer Tat verfolgte Räuber oder Erpresser höchstpersönliche Rechtsgüter durch die Vortat nicht geschädigter Personen angreift, um sich den Besitz der Beute zu sichern (vgl. BGH StV 1983, 104 f.; BGH, Urteil vom 6. November 1980 - 4 StR 560/80). So lag es hier. Der Angeklagte hatte noch keinen ausreichend gesicherten Gewahrsam an dem erpreßten Geld erlangt, als der Zeuge F. die Benutzung des Fluchtfahrzeugs verhinderte. Die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Banküberfall stehenden Angriffe auf die Zeugen F. und V. dienten daher zugleich der Sicherung des erlangten Gewahrsams und der Verwirklichung der mit dem Banküberfall verfolgten Bereicherungsabsicht.
Der Rechtsfehler, der zur Aufhebung der wegen der drei Überfälle verhängten Einzelstrafen führt, hat sich auf die Höhe der wegen der vorangegangenen Diebstähle verhängten Einzelstrafen nicht ausgewirkt.
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer