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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1980, Az.: 4 StR 560/80

Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufgrund einer schwieirgen Lebenssituation; Gewahrsamsbruch im Zusammenhang mit einem Tankstellenraub; Tateinheit eines weiteren Delikts mit einem vollendeten Raub; Begründung bei Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1980
Aktenzeichen
4 StR 560/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 28.11.1979

Fundstelle

  • StV 1981, 68

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessführer

1. Hausfrau Angelika H. geb. K. aus L., dort geboren am ... 1954

2. Studenten Arnd Hermann M. aus D., geboren am ... 1950 in I.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten M.,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. November 1979 dahin abgeändert, daß er im Fall 3 (Texaco-Tankstelle) wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird und die Einzelstrafe wegen Körperverletzung (Fall 4) entfällt.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im übrigen trägt der Angeklagte M. die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in drei Fällen, den Angeklagten M. weiterhin wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und die Angeklagte H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Außerdem hat es der Angeklagten H. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von einem Jahr sechs Monaten angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte M. und die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf den Strafausspruch, in zulässiger Weise Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

3

I.

Die Revision des Angeklagten M. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

4

1.

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die schwierige Lebenssituation, in der der Angeklagte sich befand (UA 3), mußte das Gericht nicht zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens drängen. Spannungen - auch erhebliche - zwischen jüngeren Menschen und ihren Eltern kommen häufig vor und sind für sich allein im Regelfall nicht geeignet, Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit zu wecken. Auch der Umstand, daß der Angeklagte den Mut verlor, an den Abschlußprüfungen seines Studiums teilzunehmen, rechtfertigt solche Zweifel nicht.

5

2.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Revision insoweit Erfolg, als sie die Annahme von Tatmehrheit zwischen der dritten Raubtat (Fall 3) und der sich anschließenden Körperverletzung (Fall 4) beanstandet.

6

Zwar war der Raub vollendet, als der Angeklagte auf seinem Fluchtweg außerhalb des Tankstellengebäudes mit seiner Gaspistole auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten schoß und ihn verletzte. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls war der Gewahrsam des Tankstellenpächters an dem geraubten Geld aufgehoben und die Beute in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten und seiner Mittäter gelangt Auch eine nur vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsam; sie braucht nicht gesichert zu sein (vgl. BGHSt 16, 271, 272;  20, 194, 195).

7

Daraus folgt indessen noch nicht, daß die Körperverletzung rechtlich als selbständige Tat zu werten wäre. Tateinheit ist auch noch über den Zeitpunkt der Vollendung einer Raubtat hinaus bis zu deren Beendigung möglich, d.h. bis zu dem Augenblick, in dem die Sachherrschaft wenigstens einigermaßen gesichert erscheint (BGH GA 1969, 347). Gesichert war die Sachherrschaft des Angeklagten und seiner Mittäter hier jedoch noch nicht, weil er sogleich nach dem Verlassen des Tankstellengebäudes verfolgt wurde.

8

Zwischen der dritten Raubtat und der gefährlichen Körperverletzung besteht daher Tateinheit. Im übrigen läßt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

9

3.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall 4). Im übrigen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere die Ablehnung eines minder schweren Falles für die dritte Raubtat ist von der Strafkammer noch ausreichend begründet worden. Der Revision ist allerdings zuzustimmen, daß die erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80) recht knapp mit dem Hinweis darauf ausgefallen ist, daß der Angeklagte "im dritten Fall eine Gaspistole hatte und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen". Die Strafkammer hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluß daran in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei hat sie zu seinen Gunsten sein Geständnis und seine äußerst schwierige persönliche Lage sowie den Umstand berücksichtigt, daß er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist (UA 5). Diesen zu seinen Gunsten sprechenden Umständen hat das Landgericht dann die negativ zu wertenden Tatsachen gegenübergestellt: Der Angeklagte entfaltete in allen drei Fällen den Hauptteil der verbrecherischen Energie, hatte jeweils die Waffe in der Hand und richtete sie auf die Überfallenen. Er hat die Geschädigten auch stets zur Herausgabe des Geldes aufgefordert. Es handelte sich nicht um Gelegenheitstaten, vielmehr wurde insbesondere die Tatbeteiligung der einzelnen Mittäter von vornherein festgelegt. Schließlich beging der Angeklagte drei Raubüberfälle, bei denen eine nicht unerhebliche Beute erzielt worden ist (UA 5/6). Es ist auszuschließen, daß diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist diese hinzunehmen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80).

10

Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung berührt hier den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 3 und 4 als Tateinheit zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre, da sich der Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten nicht geändert hat und die verhängte Gesamtstrafe bereits an der unteren Grenze einer noch vertretbaren schuldangemessenen Strafe liegt.

11

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sachrüge an. Auch sie bleibt ohne Erfolg.

12

Die rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere ist die Annahme minder schwerer Fälle bei der Angeklagten H. und den zwei ersten Raub taten des Angeklagten M. im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

Zwar hat die Strafkammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nur mit dem Hinweis darauf begründet, daß die beiden ersten Überfälle mit einer Spielzeugpistole ausgeführt wurden und die Angeklagte H, auch im letzten Fall davon ausging, daß nur eine Spielzeugpistole benutzt werden würde (UA 5, 6). Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB - wenn sonstige Straferschwerungsgründe nicht vorliegen - allein mit der Erwägung zu rechtferigen, daß die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt war und daß im vorliegenden Einzelfall ihre Verwendung ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters ist (vgl. BGH NJW 1976, 248 rechte Spalte am Ende). Im übrigen hat sich die Strafkammer, wie der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen erkennen läßt, mit den für und gegen die Angeklagten sprechenden Umständen noch ausreichend auseinandergesetzt.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Ruß
Engelhardt