Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1958, Az.: II ZB 18/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1958
- Aktenzeichen
- II ZB 18/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.10.1958
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1959, 281 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Arthur C., H./L., K.str. ...,
Prozessgegner
die Firma Axel S. & Sohn, H., Ka.-W.-Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Wenn zur Berufungsbegründung lediglich auf eine dem Armenrechtsgesuch des zweitinstanzlichen Anwalts beigefügte, von ihm jedoch nicht unterzeichnete Anlage verwiesen wird, liegt keine ausreichende Berufungsbegründung vor, selbst wenn diese Anlage inhaltlich den Erfordernissen des §519 ZPO entspricht.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1958 wird auf seine kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. August 1958 einen Antrag um Gewährung des Armenrechts zur Einlegung der Berufung gegen das am 31. Juli 1958 zugestellte Urteil der 11. Kammer des Landgerichts Hamburg nachgesucht. Zur Begründung des Armenrechtsgesuchs hat sein Prozeßbevollmächtigter "vollen Umfangs Bezug auf den Entwurf der Berufungsschrift" genommen. Dem Armenrechtsgesuch war als Anlage eine den Erfordernissen einer Berufungsbegründung genügende Berufungsschrift beigefügt. Die Anlage war von dem am Landgericht und Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterschrieben. Er ließ jedoch am Tage der Einreichung seine Unterschrift durch einen Justizangestellten streichen. Am 1. September 1958 (der 31. August 1958 war ein Sonntag) ließ der Kläger - noch vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch - mit Schriftsatz vom 30. August 1958 Berufung einlegen. In dieser Berufungsschrift, die einen Berufungsantrag, jedoch keine Berufungsgründe enthielt, war ausgeführt, "die materielle Berufungsbegründung erfolgt ..., die Berufung wird vorsorglich eingelegt im Hinblick auf den ... eingereichten, jedoch noch nicht entschiedenen Armenrechtsantrag." Innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung kam ein Schriftsatz mit Berufungsgründen nicht ein.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 27. Oktober 1958 die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen am 28. Oktober 1958 zugestellten Beschluß am 11. November 1958 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung dieses Beschlusses die Berufung für zulässig zu erklären.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Mit der Einlegung der Berufung am 1. September 1958 begann die Berufungsbegründungsfrist zu laufen. Ihr Lauf wurde auch nicht durch das Armenrechtsverfahren gehemmt (BGHZ 7, 280, 283) [BGH 06.10.1952 - III ZR 369/51].
1.)
Der Kläger meint, er habe mit dem Armenrechtsgesuch rechtzeitig zugleich Berufung eingelegt und eine Berufungsbegründung abgegeben, da die dem Armenrechtsgesuch beigefügte Anlage eine echte Berufungsschrift darstelle. Diese Auffassung ist unrichtig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat auf diese - allerdings zunächst unterschriebene - den Anforderungen einer Berufungsschrift entsprechende Anlage in dem Armenrechtsgesuch lediglich Bezug genommen, indem er ausgeführt hat, "unter Überreichung einer im Entwurf gefertigten Berufungsschrift" beantrage er das Armenrecht und indem er weiter dargelegt hat, "zur Begründung des Antrags nimmt der Unterzeichnete vollen Umfangs Bezug auf den Entwurf der Berufungsschrift." Damit hat er selbst deutlich zu erkennen gegeben, er wolle noch keine Berufung einlegen. Zudem hat er die für eine Berufungseinlegung erforderliche Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes noch am Tage der Einreichung durch einen Justizangestellten streichen lassen.
2.)
Des weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, das Berufungsgericht habe die Berufungsschrift vom 30. August 1958 nicht genügend gewürdigt und deshalb zu Unrecht den Satz "materielle Berufungsbegründung erfolgt" als Ankündigung dahin ausgelegt, es solle damit gesagt sein, die Angabe der Berufungsgründe werde noch erfolgen, während diese Redewendung von seinem Prozeßbevollmächtigten dahin verstanden worden sei, sie sei in der dem Armenrecht beigegebenen Anlage bereits erfolgt. Außerdem habe sein Prozeßbevollmächtigter in der Berufungsschrift des weiteren auf diese dem Armenrechtsgesuch beigefügte Anlage als Begründung für die Berufung mit den Worten Bezug genommen, "die Berufung werde erneut vorsorglich eingelegt mit Hinblick auf den unter dem 13. August 1958 eingereichten, jedoch noch nicht entschiedenen Antrag, dem Kläger ... das Armenrecht zu bewilligen". Ferner habe sein Prozeßbevollmächtigter in weiteren Schriftsätzen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auf diese Anlage verwiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in den vom Kläger angeführten Stellen der Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten eine Bezugnahme auf die dem Armenrechtsgesuch beigegebene Begründung zu sehen ist. Selbst wenn dies angenommen wird, so reicht diese Bezugnahme als Angabe der Berufungsgründe nicht aus. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat es allerdings als Berufungsbegründung genügen lassen, wenn auf ein vom Berufungsanwalt unterzeichnetes, den Erfordernissen des §519 ZPO entsprechendes Schriftstück, z.B. ein Armenrechtsgesuch, verwiesen wird (RGZ 145, 266; BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; BGH LM ZPO §519 Nr. 5, 18; BGH II ZB 5/57 vom 23.5.1957; vgl. ferner BGH LM ZPO §519 Nr. 11; EheG §48 Abs. 2 Nr. 14). Das Gesetz verlangt zur Berufungsbegründung, daß ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach grundsätzlich persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung soll das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (BGH LM ZPO §519 Nr. 21). Die Erfüllung dieses Erfordernisses wird im allgemeinen, wie die angeführte Rechtsprechung ergibt, auch dadurch gewährleistet, daß auf ein von diesem Anwalt unterzeichnetes Armenrechtsgesuch verwiesen wird. In diesem Fall hat der Anwalt durch die Unterzeichnung des Armenrechtsgesuchs nach außen hin belegt, er habe den Prozeßstoff selbst überprüft. Da im Einzelfall nicht nachgeprüft werden kann, ob dies tatsächlich der Fall war, muß das Gericht von dem mehr äußeren Merkmal ausgehen, daß der Rechtsanwalt durch Unterzeichnung bekundet, es handle sich um das Ergebnis seiner geistigen Arbeit. Diese Voraussetzungen sind in dem zur Entscheidung stehenden Fall jedoch nicht gegeben. Hier hatte der Rechtsanwalt lediglich das Armenrechtsgesuch unterschrieben und dabei auf eine als Anlage beigefügte und ausdrücklich als Entwurf bezeichnete Berufungsschrift verwiesen. Daß er diese Anlage ursprünglich unterzeichnet hatte, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, da er seine Unterschrift noch am Tage der Einreichung hat beseitigen lassen. Der äußere Nachweis, daß die Anlage von dem Berufungsanwalt Durchgearbeitet ist, ist bei dieser Ausgestaltung nicht gegeben im Gegensatz zu den Fällen, in denen Berufungsanträge und Berufungsgründe in einem vom Anwalt unterzeichneten Armenrechtsgesuch selbst enthalten sind. Daher kann in den Fällen, in denen zur Berufungsbegründung lediglich auf eine dem Armenrechtsgesuch des zweitinstanzlichen Anwalts beigefügte, von ihm jedoch nicht unterzeichnete Anlage verwiesen wird, keine ausreichende Berufungsbegründung angenommen werden, selbst wenn diese Anlage inhaltlich den Erfordernissen des §519 ZPO entspricht.
3.)
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingekommene Schriftsatz vom 29. September 1958 eine selbständige Berufungsbegründung darstelle. Dieser Schriftsatz, der zur Förderung des Armenrechtsprüfungsverfahrens eingereicht war, enthält, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, weder die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung, noch die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die der Kläger zur Rechtfertigung seiner Berufungsbegründung anzuführen hatte.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.