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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1975, Az.: 3 StR 166/75

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung infolge Verstoßes gegen eines Verkehrssicherungspflicht; Fehlende Vorhersehbarkeit eines Unfalls; Verknüpfung des Erfolges mit den Unterlassungen der Angeklagten im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfs ; Behandlung eines Ereignisses als außerhalb jeder Lebenserfahrung liegend

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1975
Aktenzeichen
3 StR 166/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 22.07.1974

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Prozessgegner

1. Chefarzt Dr.med. Alfred K. aus D., geboren am ... 1915 in H. Kreis G.

2. Verwaltungsdirektor Diplom-Volkswirt Johannes D. aus Du., dort geboren am ... 1926.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. November 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., D. für den Angeklagten Dr. K.,
Rechtsanwalt Dr. ..., D. für den Angeklagten D.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Mikail P. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 1974 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten Dr. K. erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten D. zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte D. ist Verwaltungsdirektor des St. Johannes-Hospitals in D.-H. Dessen orthopädische Abteilung wird von dem Angeklagten Dr. K. als Chefarzt geleitet. Aus einem Fenster der Kinderstation dieser im 2. Obergeschoß gelegenen Abteilung stürzte am 3. Januar 1972 kurz nach 20.00 Uhr der 6 1/2jährige Patient Cihan P. zu Tode. Das Fenster war nicht gegen unbefugtes Öffnen gesichert. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, für eine Sicherung des Fensters Sorge zu tragen, und dadurch fahrlässig den Tod des Jungen verursacht (§ 222 StGB).

2

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie den Erfolg der mangelhaften Fenstersicherung nicht hätten voraussehen können, den Angeklagten Dölken auch deshalb, weil die Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört habe.

3

Gegen dieses Urteil haben der Nebenkläger Mikail ... in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als es den Angeklagten Dr. K. betrifft. Mit beiden Rechtsmitteln wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das bleibt erfolglos.

4

Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob die Auffassung der Strafkammer zutrifft, der Angeklagte Dr. K. sei auch für die baulichen Sicherungsmaßnahmen in seiner Abteilung verantwortlich gewesen, und ob der insoweit ursprünglich ebenfalls verantwortliche Angeklagte D. durch die Einstellung eines technischen Leiters im Jahre 1969 endgültig von seinen Pflichten in dieser Hinsicht befreit worden ist, ohne daß sich seine früheren Unterlassungen zum Unfallzeitpunkt strafrechtlich noch ausgewirkt hätten. Hierauf kommt es nicht an. Denn jedenfalls nimmt die Strafkammer ohne Rechtsverstoß an, daß der Unfall so, wie er sich nach den Feststellungen abgespielt hat, für die Angeklagten nicht voraussehbar war.

5

Geht man davon aus, daß die Angeklagten eine ihnen obliegende Pflicht verletzt haben, für die Sicherung der Fenster in der orthopädischen Kinderstation Sorge zu tragen, so liegt allerdings die Annahme der Voraussehbarkeit des Erfolges, der durch die Erfüllung jener Pflicht gerade verhindert werden sollte, zunächst nahe. Der Pflichtverstoß allein genügt jedoch nicht, um eine Verknüpfung des Erfolges mit den Unterlassungen der Angeklagten im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfs zu rechtfertigen. Vielmehr muß bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit berücksichtigt werden, was im einzelnen wirklich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg selbst, sondern auch die Art und Weise, wie er zustandegekommen ist, muß auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die verletzte Sorgfaltspflicht begründen. Zwar braucht - was das Landgericht auch nicht verkennt - das zum tatbestandsmäßigen Erfolg führende Geschehen nicht in allen Einzelheiten voraussehbar zu sein. Die Verantwortlichkeit des Täters entfällt aber jedenfalls für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, daß er sie auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht (BGHSt 12, 75, 78). Das Außergewöhnliche muß dabei nicht, wie der Nebenkläger meint, in von außen hinzutretenden Umständen begründet sein. Es kann vielmehr auch im Verhalten des Verunglückten selbst liegen. Einen solchen Fall nimmt das Landgericht hier an.

6

In dieser Hinsicht stellt es fest, daß Cihan Polat sich in über einjähriger Krankenhauszeit als freundlicher, zufriedener, geduldig in sein Schicksal ergebener Patient gezeigt habe, der auch bei der Aufnahme zu seiner auf wenige Wochen beschränkten Nachbehandlung am Unfalltage keine Anzeichen besonderer psychischer Belastung habe erkennen lassen. Nachdem er bereits für die Nacht zurechtgemacht in seinem Bett lag, kleidete er sich nach 20.00 Uhr vollständig wieder an, öffnete das Fenster und versuchte, an einem 50 bis 60 cm neben diesem verlaufenden Regenfallrohr in die Tiefe zu klettern, um sich - wahrscheinlich von Heimweh befallen - aus dem Krankenhaus zu entfernen. Hierbei stürzte er ab.

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Diese Feststellungen will der Nebenkläger freilich nicht gelten lassen. Seine gegen sie gerichteten Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben. Es mag sein, daß der von der Strafkammer angenommene Hergang des Unfalls, den niemand beobachtet hat, auf den ersten Blick unwahrscheinlich anmutet. Das steht seiner Feststellung indes nicht entgegen, da er nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein muß. Was die Strafkammer zur Begründung ihrer Annahme ausführt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es läßt weder Widersprüche noch sonstige Denkfehler erkennen. Ein Widerspruch liegt insbesondere nicht darin, daß die Strafkammer trotz ihrer Feststellungen über den Charakter des jungen meint, er müsse bei seinem Fluchtversuch in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen sein. Es ist vielmehr gerade das Wesen jeder Ausnahme, daß sie mit den sonstigen Gegebenheiten nicht übereinstimmt. Auch Erfahrungssätze hat die Strafkammer nicht verletzt. Sie hat es ferner nicht unterlassen, andere Möglichkeiten des Geschehensablaufs in ihre Erwägungen einzubeziehen, es vielmehr ausdrücklich als in hohem Maße unwahrscheinlich (in der Urteilsausfertigung - Seite 6 - heißt es infolge eines Übertragungsfehlers "wahrscheinlich", vgl. Bl. 219 d.A.) bezeichnet, daß der Junge sich lediglich zu dem Zweck angekleidet habe, aus dem geöffneten Fenster zu schauen, und bei dieser Gelegenheit hinausgefallen sei.

8

Ist somit von dem Unfallhergang auszugehen, der im Urteil festgestellt ist, so kann der Ansicht des Landgerichts nicht entgegengetreten werden, ein solches Ereignis sei für die Angeklagten als außerhalb jeder Lebenserfahrung liegend nicht voraussehbar gewesen. Zwar muß damit gerechnet werden, daß unbeaufsichtigte Kinder im Alter des Unfallopfers - jedenfalls tagsüber - in Verkennung der damit verbundenen Gefahr Fenster öffnen und auf das Fenstersims klettern und daß sie dabei infolge ihrer Unerfahrenheit und Ungeschicklichkeit hinabstürzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1968 - VI ZR 190/67 - in LM § 823 (Aa) BGB Nr. 25 b - MDR 1969, 209 = Das Krankenhaus 1969, 153). Daß Cihan P. aber bei Dunkelheit und nachdem er bereits ausgekleidet zu Bett gegangen war, den Entschluß fassen würde, sich wieder anzuziehen und aus der großen Höhe des zweiten Stockwerks an einem Regenrohr hinabzuklettern, lag in der Tat außerhalb des Voraussehbaren. Es setzte außergewöhnlichen Mut voraus, der auch bei einem Kind, dem die mit solchen Wagnissen verbundenen Gefahren nicht voll gegenwärtig sein können, nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Auch der Nebenkläger ist im Grunde der Meinung, etwas derartiges könne man nicht voraussehen, wenn er dem Landgericht vorwirft, es unterstelle dem Jungen ein nahezu selbstmörderisches Verhalten, das ganz unwahrscheinlich sei. Der von der Strafkammer in - wie ausgeführt - rechtlich unangreifbarer Weise festgestellte Geschehensablauf läßt in der Tat die Wertung zu, der Verunglückte habe eine außerordentliche Waghalsigkeit an den Tag gelegt. Eben deshalb war er selbst bei einem Kind im Alter Cihan P.s nicht vorauszusehen, zumal das Vorhaben selbst bei Erwachsenen geradezu artistische Fähigkeiten erforderte. Hinzu kommt, daß Cihan P. erst im Dezember 1971 aus dem Gipsbett genommen worden war, in dem er lange Zeit verbracht hatte. Deshalb ließ schon sein reduzierter Kräftezustand, dessen Behandlung der neue Krankenhausaufenthalt dienen sollte, solche Aktivität nicht erwarten. Nach alledem stellt sich der Unfall als ein Geschehen dar, das nicht mehr auf der Linie der typischen Gefahren lag, denen die Pflicht zur Sicherung des Fensters dienen soll. Er war nicht voraussehbar im Sinne des Fahrlässigkeitsbegriffs.

9

Daß gerade die Angeklagten wegen besonderer Fähigkeiten und Erfahrungen dennoch in der Lage gewesen wären, ein derartiges Geschehen bei sorgfältiger Überlegung in die von ihnen zu fordernden Erwägungen einzubeziehen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sie hatten während ihrer beruflichen Tätigkeit, in deren Rahmen die ihnen vorgeworfene Pflichtverletzung fällt, nie Ähnliches erlebt. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß ihre Fähigkeit, ein solches Ereignis vorauszusehen, aus besonderen Gründen ausgeprägter gewesen sein könnte als bei anderen Menschen.

Mayer
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth