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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1968, Az.: VI ZR 190/67

Betreuungspflichten des Leiters eines Kinderheimes gegenüber den seiner Obhut anvertrauten Kindern; Unterbleiben technischer Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Öffnens eines Fensters; Begriff der Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1968
Aktenzeichen
VI ZR 190/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 01.02.1967
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • MDR 1969, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1969, 81

Amtlicher Leitsatz

Zu den Sorgfaltspflichten der Inhaberin eines Kinderheims bei Bewahrung der im Heim untergebrachten Kinder (hier: Sicherung der Fenster).

Redaktioneller Leitsatz

Läßt der Inhaber eines Kinderheims die Kinder für eine gewisse Zeit in einem geschlossenen Raum unbeaufsichtigt, so trifft diesen eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, daß er für eine Gestaltung der Fensterverschlüsse in der Form zu sorgen hat, daß sie von Kindern nicht unbefugt geöffnet werden können.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der am ... 1958 geborene Kläger war auf Einweisung des Fürsorgeverbandes L. a.M. im Kinderheim der Beklagten in Sta. untergebracht. In dem aus zwei Gebäuden bestehenden Heim befanden sich regelmäßig etwa 50 Kinder, die von der Beklagten mit Unterstützung einer Kinderpflegerin betreut wurden. Der Schlafraum, den der Kläger mit sieben weiteren Knaben im Alter von drei bis acht Jahren teilte, lag im zweiten Stockwerk des Hauptgebäudes.

2

Am 7. Juni 1963 waren die Kinder gegen 18.30 Uhr zu Bett gebracht worden. Nachdem der 18-jährige Automechaniker Werner Ste., ein ehemaliger Heiminsasse, eine ihm aufgetragene Reparatur an dem Türschloß beendet hatte, schloß er die Fensterläden und das Fenster und ermahnte die Kinder beim Verlassen des Zimmers, ruhig zu schlafen. Kurze Zeit nach seinem Weggang fiel der Kläger durch das Fenster, das von den Kindern inzwischen wieder geöffnet worden war, und erlitt bei dem über neun Meter tiefen Sturz schwere Verletzungen.

3

Der Kläger hat die Beklagte mit einem Rentenverlangen auf Schadenersatz in Anspruch genommen, ein Schmerzensgeld gefordert und festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall noch erwachsen werde. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß sie es verabsäumt habe, Fenster und Fensterläden so zu sichern, daß sie von den unbeaufsichtigten Kindern nicht hätten geöffnet werden können.

4

Die Beklagte hat ein Verschulden bestritten und hilfsweise eingewendet, der Kläger müsse sich aus Billigkeitsgründen ein Mitverschulden anrechnen lassen.

5

Das Landgericht hat dem Rentenverlangen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1968 im wesentlichen stattgegeben, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 DM nebst Zinsen zugesprochen und die beantragte Feststellung getroffen.

6

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger unter Abweisung seines weitergehenden Rentenbegehrens eine Monatsrente von 390 DM für die Zeit vom 9. März bis 31. August 1965 und von 691 DM für die Zeit vom 1. September 1965 bis 29. Juni 1966 sowie für die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. Dezember 1968 zuerkannt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Wie das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt hat, war das Fenster, durch das der Kläger hinausgestürzt ist, ein etwa 1,10 m breites und 1,30 m hohes Fenster mit zwei Flügeln; die Fensterbank befand sich 90 cm über dem Zimmerfußboden; sie war 7 ein breit; zum Verschließen der Fensterflügel diente ein einfacher Überwurfhebel in der Fenstermitte 1,20 m über der Fensterbank; darunter war in halber Höhe des Fensters auf dem inneren Rahmen der beiden Flügel je ein Halteknopf angebracht. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Fenster sei bei dieser Beschaffenheit nicht genügend dagegen gesichert gewesen, daß es von den Kindern unbefugt habe geöffnet werden können. Für Knaben im Alter der im Schlafzimmer untergebrachten Kinder habe es keine besondere Schwierigkeit bedeutet, an den Verschlußhebel zu gelangen und diesen um seinen Angelpunkt zu schwenken. Auf diese Weise habe das Kind die Fensterflügel öffnen und auch die Fensterläden auf stoßen können. Bei Knaben der hier in Rede stehenden Altersstufe sei aber mit der Neigung zu solchem Tun zu rechnen gewesen. Sie seien noch unvernünftig, begäben sich gern an ein Fenster, suchten es auch zu öffnen, würden durch mechanische Vorrichtungen angezogen und machten sich mit Vorliebe an beweglichen Hebeln zu schaffen. Die Beklagte, der die Gepflogenheiten von Kindern auf Grund ihres jahrzehntelangen Umgangs mit ihnen bekannt gewesen sei, habe unter den gegebenen Umständen voraussehen können, daß der Kläger und die mit ihm in demselben Schlafzimmer untergebrachten Kinder einmal das Fenster in der beschriebenen Weise öffneten. Sie habe hiermit umsomehr rechnen müssen, als sich in dem Zimmer eine Mehrheit von Kindern befunden habe und diese bei dem Versuch, das Fenster zu öffnen, einander hätten Hilfe leisten können. Es entspreche auch keineswegs der allgemeinen Erfahrung, daß eine Mehrheit von Kindern im Alter von drei bis acht Jahren, die im Juni schon nach 18.00 Uhr zu Bett gebracht und sich selbst überlassen würden, nicht wieder aufstehe und etwas anstelle. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht hiernach eine schuldhafte Verletzung der Betreuungspflicht, die der Beklagten als Leiterin des Kinderheimes dem ihrer Obhut anvertrauten Kläger und den übrigen im Kinderheim untergebrachten Kindern gegenüber oblag, darin gesehen, daß sie es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, die - wie etwa ein verriegelbarer Verschluß - es verhinderten, daß die Kinder das Fenster unbefugt öffnen konnten. Es hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten daher ebenso wie das Landgericht aus § 823 BGB für begründet gehalten, hinsichtlich der Unfallfolgen vermögensrechtlicher Art auch auf Grund des Vertrages mit dem Fürsorgeverband, durch den der Kläger unmittelbare eigene Rechte gegen die Beklagte erlangt habe.

10

2.

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

11

a)

Vergebens wendet die Revision ein, nach dem übereinstimmenden schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien seien nur Kinder bis zu sechs Jahren in dem Zimmer untergebracht gewesen. Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, war das älteste der Kinder der am ... 1955 geborene Klaus St. Mit dem betonton Hinweis darauf, daß dieser am Unfalltage fast acht Jahre alt war, hat das Berufungsgericht verdeutlicht, wie seine im Urteilstatbestand enthaltene Feststellung zu verstehen ist, daß sich in dem Schlafraum außer dem Kläger sieben Kinder im Alter von drei bis acht Jahren befunden haben. Berichtigung des Tatbestandes ist von den Parteien nicht beantragt worden. Der Tatbestand liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen und wird durch abweichende vorherige schriftsätzliche Angaben der Parteien nicht in Frage gestellt (§ 314 ZPO).

12

Die Beschaffenheit des Fensters ist im Berufungsurteil ebenfalls tatbestandlich festgestellt worden. Sie wurde zudem durch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder deutlich veranschaulicht. Das gilt auch hinsichtlich der Konstruktion des Fensterhebels, die erkennbar so geartet war, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen konnte, er sei einfach zu lösen gewesen. Das Berufungsgericht brauchte hierüber also nicht noch die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. Daß sich in dem Zimmer nur die Kinderbetten, nicht aber auch Tische und Stühle befanden, war aus den Lichtbildern ersichtlich und ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden; um auf die Fensterbank zu steigen, brauchten die Kinder, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, nur eines der leicht beweglichen Betten an das Fenster zu rücken und als Zwischenstufe zu benutzen. Unbedenklich konnte das Berufungsgericht daher der Ansicht sein, daß der Fensterverschluß für die Kinder verhältnismäßig leicht erreichbar war und es für sie keine besondere Schwierigkeit bedeutete, das Fenster zu öffnen. Daß diese Beurteilung, wie die Revision meint, gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoße, trifft nicht zu.

13

b)

Danach hat das Berufungsgericht aber auch mit Recht angenommen, daß den Gefahren Rechnung getragen werden mußte, die für die Kinder bestanden, wenn sie das Fenster öffneten. Technische Sicherungsmaßnahmen, die ein Öffnen des Fensters durch die Kinder verhinderten, würden sich freilich erübrigt haben, wenn durch hinreichende Aufsicht dafür gesorgt worden wäre, daß sich die Kinder nicht an dem Fenster zu schaffen machten, um es zu öffnen. Hier sind die Kinder aber an einem frühen Sommerabend - lange vor Einbruch der Dunkelheit - sich selbst überlassen geblieben. Daß Jungen der genannten Altersstufe unter solchen Umständen in der ihnen eigenen unbekümmerten Betätigungslust geneigt sein konnten, auf die Fensterbank zu klettern und das Fenster zu öffnen, lag, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keineswegs fern. War es schon nicht zu vermeiden und jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Kinder zu einer Zeit ohne Aufsicht gelassen wurden, zu der sie sich zu solchem Treiben veranlaßt fühlen konnten, so mußte der Verschluß des Fensters daher so gestaltet werden, daß er von den Kindern nicht unbefugt geöffnet werden konnte. Daß dies unschwer möglich gewesen wäre, steht außer Frage.

14

c)

Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ein für den schweren Unfall des Klägers ursächlich gewordenes schuldhaftes Versäumnis der Beklagten darin gesehen, daß sie es an dieser Vorsorge hat fehlen lassen. Es kann sie weder entlasten, daß bisher nichts passiert war, noch daß bei den Kontrollen des Kinderheims durch das Kreisgesundheitsamt und Kreisjugendamt das Fenster nicht beanstandet worden war. Das hat das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Den Begriff der Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Sorgfaltsanforderungen bemessen sich nicht danach, was üblich ist, sondern was im Verkehr erforderlich ist, hier also danach, was zu geschehen hatte, um Kinder, die in einem Kinderheim untergebracht sind und dort zeitweise ohne Aufsicht gelassen werden, vor Schaden zu bewahren. Hierüber konnte das Berufungsgericht aus eigenem Urteilsvermögen entscheiden; es brauchte sich darüber nicht erst durch die Auskunftspersonen beraten zu lassen, deren Nichtvernehmung die Revision rügt. Für das Berufungsgericht bestand auch kein Anlaß, in Anwendung des § 139 ZPO die Parteien danach zu fragen, wie die Fenster in anderen Kinderheimen beschaffen sind. Was die Revision in dieser Hinsicht neu vorträgt, kann kein Gehör finden. Daß unter den Umständen, wie sie hier vorgelegen haben, das Fenster durch einen anderen Verschluß vor einem unbefugten öffnen durch die Kinder hätte gesichert werden müssen und es der Beklagten zum Verschulden gereicht, diese Sicherung verabsäumt zu haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht hierbei die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt hatte.

15

d)

Die Revision rügt noch, das Berufungsgericht habe den Inhalt der über den Unfall entstandenen Ermittlungsakten verwertet, obwohl die Beklagte ihrer Verwertung als Beweismittel widersprochen habe. Die Rüge geht fehl. Auf den Inhalt der Ermittlungsakten hat sich das Berufungsgericht - am Ende des Urteilstatbestandes - nur mit dem Hinweis darauf bezogen, daß die Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Eine Verwendung zu Beweiszwecken hat nicht stattgefunden; Grundlage der Beurteilung sind die Ermittlungsakten nicht gewesen.

16

3.

Wenn auch der Kläger seinen Unfall - auf nicht näher geklärte Weise - zu seinem Teil mitverursacht hat, so hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen, unter denen ihm trotz seiner damaligen Schuldunfähigkeit in entsprechender Anwendung der § 829, 254 BGB ein Schadensbehalt hätte auferlegt werden können, doch nicht für gegeben gehalten. Mit dem Landgericht, dessen eingehende Erwägungen es sich im übrigen zu eigen gemacht hat, ist es der Ansicht, daß eine Schadensverteilung bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des einkommens- und vermögenslosen Klägers nicht der Billigkeit entspräche. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht sehr wohl berücksichtigt, von welcher unfallursächlichen Bedeutung das eigene Verhalten des Klägers gewesen ist. Auch daß der Grad des Verschuldens der Beklagten nicht besonders schwer gewesen ist, hat es, wenn auch an anderer Stelle, zum Ausdruck gebracht und ist ihm daher bewußt gewesen. Für die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht den rechtlichen Gehalt der § 829, 254 BGB verkannt habe, besteht kein Anhalt.

17

4.

Zu Unrecht wendet die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Schmerzensgeldanspruch ein, das Berufungsgericht habe die Beweislast des Klägers verkannt. Wenn auch nicht näher geklärt ist, wie es dazu kam, daß der Kläger durch das geöffnete Fenster fiel, so steht doch fest, daß dies nur darum hat geschehen können, weil es die Beklagte, schuldhaft an der nötigen Sicherung des Fensters vor einem unbefugten Öffnen durch die Kinder hat fehlen lassen. Das begründet ihre Schadenshaftung auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs.

18

Die Revision erweist sich hiermit als unbegründet.

19

Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Sonnabend
Dunz