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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1989, Az.: BVerwG 2 B 160.89

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig; Reichweite des Vertrauensschutzes im öffentlichen Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 160.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.10.1989 - AZ: 12 A 1067/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1989 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

2

Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob durch zwei näher bezeichnete Runderlasse des Kultusministers des beklagten Landes aus dem Jahre 1962 in Verbindung mit beigefügten Merkblättern die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig nach § 10 Abs. 1 sowie § 12 BeamtVG geschaffen worden seien. Damit ist indessen keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet, sondern die versorgungsrechtliche Würdigung konkreter Fälle angesprochen, in denen - wie im Falle der Klägerin - aufgrund der bezeichneten ministeriellen Erlasse zunächst eine Aushilfstätigkeit im Schuldienst aufgenommen und sodann trotz vorgerückten Alters die Lehrerausbildung durchlaufen wurde und eine Einstellung als Lehrer erfolgte. Die Beschwerde stützt sich dabei maßgeblich auf den konkreten Inhalt der bezeichneten Erlasse und den seinerzeit damit verfolgten Zweck. Fragen, für deren Beantwortung es maßgeblich auf die Würdigung der konkreten Umstände des Falles ankommt, sind indessen gerade nicht rechtsgrundsätzlich zu beantworten. Daß es, wie die Beschwerde vorträgt, eine größere Anzahl tatsächlich gleich oder ähnlich gelagerter Fälle gibt, weil auf der Grundlage der bezeichneten Erlasse seinerzeit zahlreiche Lehrerinnen eingestellt worden sind, macht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die auf die konkreten Umstände dieser Fälle bezogene Fragestellung nicht zu einer rechtsgrundsätzlichen.

3

Die Frage, ob die vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der zu vertretenden Unterbrechung in § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch auf solche Fälle anzuwenden ist, "in denen sich der Staat die Unterbrechung im Nachhinein zunutze gemacht hat", bedarf keiner Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Unterbrechung dann im Sinne des § 10 BeamtVG vom Beamten "zu vertreten", wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, z.B. wenn das Ausscheiden aus der früheren Tätigkeit wegen einer Änderung der Familienverhältnisse und nicht wegen einer bereits ergriffenen oder bevorstehenden Maßnahme des damaligen Arbeitgebers erfolgt ist (vgl. z.B. Urteile vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - <Buchholz 232.5 § 10 Nr. 1 = ZBR 1980, 128> und vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 31.83 - <Buchholz a.a.O. Nr. 7 = DVBl. 1986, 462>). Ob die Motive des Beamten billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind und ob z.B. eine beabsichtigte persönliche Betreuung der Kinder auch einem Interesse der Allgemeinheit entspricht, ist für die Anwendung des § 10 Abs. 1 BeamtVG unerheblich. Auch auf die Frage, ob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnene Lebenserfahrung später dem Dienstherrn zugute gekommen ist, dieser sie sich also insoweit "zunutze gemacht hat", hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht abgestellt. Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß, diese Auffassung in Frage zu stellen.

4

Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Klärung "zur Reichweite des Vertrauensschutzes im öffentlichen Recht" für angezeigt hält, fehlt es schon an der hinreichend konkreten Darlegung (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer damit angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfrage, ebenso an einer Darlegung, inwiefern hier der Beklagte ein Vertrauen gerade auf die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten begründet haben soll.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald