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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1985, Az.: BVerwG 2 C 31.83

Beamtenrecht; Vordienstzeitunterbrechung; Übersiedler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 31.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 15.01.1981 - AZ: 9 VG 941/80
OVG Hamburg - 18.03.1983 - AZ: Bf I 35/80

Fundstellen

  • DVBl 1986, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1986, 43-46
  • ZBR 1986, 169-170

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer vom Beamten zu vertretenden Unterbrechung der Vordienstzeit bei Übersiedeln von der damaligen sowjetisch besetzten Zone in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin weitere ruhegehaltfähige Zeiten zu berücksichtigen sind.

2

Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Juni 1946 bis zum 12. September 1949 bei der Universitätsbibliothek in J. als Bibliothekarin beschäftigt. Sie kündigte dieses Dienstverhältnis, weil sie zu ihrem Ehemann nach H. übersiedeln wollte. Dieser ... war aus der russischen Kriegsgefangenschaft im Sommer 1949 nach W. entlassen worden, dann aber, einen Wunsch seines früheren ... Arbeitgebers folgend, nach H. gegangen, um dort wieder seine alte Arbeitsstelle einzunehmen. Die Klägerin meldete sich nach ihrer Ankunft in H. so gleich beim Arbeitsamt und bewarb sich dort um eine ihren Kenntnissen entsprechende Stelle im öffentlichen Dienst. Da sie aufgrund der ungünstigen Arbeitsmarktlage eine solche Stelle nicht erhalten konnte, arbeitete sie - nach anfänglicher Arbeitslosigkeit - ab 17. März 1950 als Stenotypistin bei einem Wirtschaftsprüfer, ließ jedoch ihre Bewerbung um eine Anstellung im öffentlichen Dienst währenddessen beim Arbeitsamt weiterlaufen. Auf Vorschlag des Arbeitsamtes bewarb sie sich am 6. Oktober 1950 bei der Beklagten und wurde am 7. Dezember 1950 als Bibliothekarin und Stenotypistin bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft eingestellt, und zwar im Angestelltenverhältnis. Nachdem die Klägerin am 31. März 1960 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (das mit Wirkung vom 1. April 1961 in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt wurde) zur Bibliotheksinspektorin ernannt worden war, wurde sie am 6. Mai 1963 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nach Beförderung zur Bibliotheksoberinspektorin am 2. Februar 1966 wurde die Klägerin mit Ende des Monats März 1977 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt.

3

Durch Bescheid vom 9. Februar 1977 setzte die Beklagte - Besoldungs- und Versorgungsstelle - die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, wobei auch die Ausbildungszeit vom 1. April 1933 bis 28. März 1935 als ruhegehaltfähig nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt wurde. Eine Anrechnung weiterer Vordienstzeiten lehnte die Beklagte ab (16. Oktober 1935 bis 15. April 1944 als Bibliotheksgehilfin bei der Landesbibliothek in W. und die Zeit vom 17. Juni 1946 bis 12. September 1949 als Bibliothekarin bei der Universitätsbibliothek in J.).

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage durch Urteil vom 8. Januar 1981 hinsichtlich der Beschäftigungszeit der Klägerin bei der Universitätsbibliothek in Jena vom 17. Juni 1946 bis zum 12. September 1949 stattgegeben, die Klage im übrigen jedoch abgewiesen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, die Beschäftigungszeit der Klägerin bei der Universitätsbibliothek in J. in der Zeit vom 17. Juni 1946 bis zum 12. September 1949 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage dafür sei die Vorschrift des § 1 C Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), die seit dem 1. Januar 1977 in Kraft sei (§ 109 Abs. 1 BeamtVG) und daher den mit dem Beginn des Ruhestandes Ende März 1977 entstandenen Anspruch der Klägerin auf Ruhegehalt erfasse. Nach dieser Vorschrift sollten als ruhegehaltfähig auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt habe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien für die Beschäftigungszeit der Klägerin bei der Universitätsbibliothek in J. gegeben. Die zwischen den Parteien allein strittige Frage, ob die Unterbrechung von der Klägerin zu vertreten gewesen sei, sei jedoch zu verneinen.

7

Die Klägerin habe zwar den Grund für das Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Universitätsbibliothek in J. durch die von ihr ausgesprochene Kündigung zunächst selbst gesetzt. Sie sei hierzu nicht durch Maßnahmen ihres damaligen Dienstherrn veranlaßt worden. Würdige man aber die gesamten Umstände der Unterbrechung von der Kündigung zum 12. September 1949 bis zur Wiedereinstellung der Klägerin bei der Beklagten am 7. Dezember 1950, so sei festzustellen, daß die Unterbrechung nicht vorwiegend durch die Kündigung, sondern maßgeblich durch diejenigen Umstände geprägt worden sei, die eine sofortige Weiterbeschäftigung der Klägerin in H. verhindert hätten und die nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fielen. Die Klägerin habe nämlich von vornherein beabsichtigt, auch in Hamburg in ihrem Beruf als Bibliothekarin weiterzuarbeiten, und sie habe dementsprechend durch sofortige Bewerbung beim dortigen Arbeitsamt alles ihr mögliche getan, um eine Unterbrechung der Dienstzeit nicht eintreten zu lassen. Die damalige Situation auf dem Arbeitsmarkt habe jedoch eine frühere Einstellung der Klägerin nicht zugelassen. Diese außerhalb der Sphäre der Klägerin liegenden Umstände könnten ihrem Verantwortungsbereich auch nicht mit der Begründung zugerechnet werden, daß sie wegen ihrer Kündigung das Risiko einer Neueinstellung tragen müsse.

8

Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Sie rügt die Verletzung von § 10 Abs. 1 BeamtVG.

10

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die streitige Vordienstzeit der Klägerin vom 17. Juni 1946 bis 12. September 1949 als Bibliothekarin an der Universitätsbibliothek in J. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der seit dem 1. Januar 1977 in Kraft ist (§ 109 Abs. 1 BeamtVG) und daher den mit dem Beginn des Ruhestandes Ende März 1977 entstandenen Anspruch auf Ruhegehalt erfaßt, als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist.

13

Nach § 10 Abs. 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig die in den Nrn. 1 und 2 dieser Vorschriften genannten Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.

14

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, und insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit, daß die Klägerin in der zuvor genannten Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet (vgl. § 83 BeamtVG) tätig war und daß diese Bibliothekarstätigkeit der Klägerin auch eine Ursache für ihre spätere Ernennung zur Bibliotheksinspektorin im Beamtenverhältnis bei der Beklagten war. Dieser funktionelle Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Bibliothekarin und ihrem späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis allein rechtfertigt die Berücksichtigung der Zeit dieser Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit aber nicht. Nach der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gilt dies nur, wenn der Beamte in dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn "ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war". Der in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte innere funktionelle und zeitliche Zusammenhang der Vordienstzeit mit der Beamtenernennung kann grundsätzlich nicht mehr angenommen werden, wenn die Vordienstzeit unterbrochen worden ist, und der Beamte dies "zu vertreten" hat (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 14.79 - [Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 3 mit weiteren Nachweisen]).

15

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin die Unterbrechung der Vordienstzeit als Bibliothekarin an der Universität J. am 12. September 1949 bis zur Wiedereinstellung als Bibliothekarin bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft (zunächst als Angestellte) und ab 31. März 1960 als Beamtin auf Widerruf zu vertreten habe, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

16

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - [Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 1]) davon ausgegangen, daß vom Beamten zu vertretende Gründe weder ein Verschulden des Beamten voraussetzen noch daß es genügt, daß in der Person des Beamten liegende Gründe zur Unterbrechung geführt haben. Für die Annahme des Tatbestandsmerkmals einer vom Beamten zu vertretenden Unterbrechung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind jedoch auch die Motive des Beamten für eine Unterbrechung der Vordienstzeit zu würdigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, entscheidend ist vielmehr, ob der Grund der Unterbrechung in dem rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit), billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge der Unterbrechung des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - des Beamten zuzurechnen ist.

17

Eine vom Beamten durch Kündigung herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt dann nicht zu einer Unterbrechung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn sich daran unmittelbar die neue Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt. Daß dies hier nicht möglich war, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin und ist nicht von ihr zu vertreten. Denn wegen der besonderen staatsrechtlichen Verhältnisse in der damaligen sowjetisch besetzten Zone war es der Klägerin nicht möglich - anders z.B. als bei einem Wechsel innerhalb des Bundesgebietes -, sich schon rechtzeitig vor ihrem Ausscheiden aus ihrer bisherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst um eine entsprechende Tätigkeit an ihrem neuen Wohnort zu bemühen und dadurch das Ausscheiden aus der bisherigen und den Eintritt in die neue Tätigkeit zeitlich abzustimmen. Diese der unmittelbaren Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit entgegenstehende Behinderung ist nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen.

18

Sie hat die Unterbrechungszeit auch nicht etwa deshalb zu vertreten, weil sie nach dem Ausscheiden aus der bisherigen Tätigkeit und dem übersiedeln nach H. eine unnötige Verzögerung des Wiedereintritts in den öffentlichen Dienst herbeigeführt hätte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, daß diese Unterbrechung maßgeblich durch Umstände geprägt worden sei, die eine sofortige Weiterbeschäftigung der Klägerin in H. verhindert hätten und nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fielen. Sie habe nämlich von vornherein beabsichtigt, auch in H. in ihrem Beruf als Bibliothekarin weiterzuarbeiten, und habe dementsprechend durch sofortige Bewerbung beim dortigen Arbeitsamt alles ihr mögliche getan, um eine Unterbrechung der Dienstzeit nicht eintreten zu lassen. Nur die damalige Situation auf dem Arbeitsmarkt habe eine frühere Einstellung der Klägerin nicht zugelassen. Jedenfalls sei durch das Bemühen um eine Tätigkeit als Bibliothekarin und das ständige Aufrechterhalten der Bewerbung beim Arbeitsamt der erforderliche innere zeitliche Zusammenhang mit ihrer Vordienstzeit in J. gewahrt. Daß derartige Umstände für die Frage, ob ein Beamter die Unterbrechung der Tätigkeit zu vertreten hat, zu berücksichtigen sind, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1966 - BVerwG 6 C 52.63 - (ZBR 1966, 381, 382). In diesen Urteil ist das Verhalten der Klägerin, die sich erst nach fast zweieinhalb Jahren nach Aufhebung der Einstellungssperre um eine Anstellung bemühte, als ein Umstand gewertet worden, der im Verantwortungsbereich der Klägerin lag und von ihr zu vertreten war, und es wurde ihr in diesem Zusammenhang angelastet, daß sie sich nicht sofort um eine Stelle bemüht habe.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.592 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller