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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: B 5 R 12/25 B

Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Anspruchs des Klägers auf Kostenerstattung für selbstbeschafftes Hörgerät über von der Krankenkasse gewährten Festbetrag hinaus; ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile maßgebend für Leistungspflicht nach SGB VI

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
B 5 R 12/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:271125BB5R1225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 26.07.2023 - AZ: S 14 R 1041/21
LSG Baden-Württemberg - 18.12.2024 - AZ: L 5 R 3216/23

Redaktioneller Leitsatz

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass beim Einsatz von Überfestbetragshörgeräten unter ordnungsgemäßer Anwendung des Freiburger Einsilbertests jeder im Vergleich zu aufzahlungsfreien Festbetragshörgeräten gemessene prozentuale Hörgewinn im Sprachverstehen ein relevanter Hörvorteil ist. Einer weiteren Entscheidung hierzu bedarf es auch im Hinblick darauf nicht, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB VI mit denen nach dem SGB V nicht vollständig deckungsgleich sind. Der audiometrische Freiburger Einsilbertest wird unter Laborbedingungen durchgeführt, die nicht dem Hören im Alltagsleben entsprechen. Deshalb können mithilfe dieses Testverfahrens auch keine besonderen berufsspezifischen Höranforderungen am Arbeitsplatz abgebildet werden. Für die Leistungspflicht nach dem SGB VI sind aber ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile maßgeblich.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Hörgerät über den von der Beigeladenen gewährten Festbetrag hinaus.

2

Der Kläger, bei dem eine mittel-hochgradige basocochleäre beidseitige Schwerhörigkeit vorliegt, stellte am 3.8.2020 bei der beigeladenen Krankenkasse einen Antrag auf Hörgeräteversorgung, den diese an den beklagten Rentenversicherungsträger weiterleitete (Eingang bei der Beklagten am 13.8.2020). Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 28.8.2020; Widerspruchsbescheid vom 21.4.2021).

3

Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für das zwischenzeitlich selbst beschaffte Hörgerät iHv 5986 Euro zu erstatten (Urteil vom 26.7.2023). Im Erörterungstermin vor dem LSG hat die Beigeladene die Zahlung des Festbetrags iHv 1483,72 Euro anerkannt. Das LSG hat die Beklagte daraufhin verurteilt, Kosten iHv 4502,28 Euro zu erstatten und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die Hörgeräteversorgung sei zur Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers nach den Feststellungen des vom SG beauftragten Sachverständigen zwingend erforderlich und deshalb die Beklagte nach dem SGB VI zur Leistung verpflichtet gewesen. Arbeitsplatzbesichtigungen in Produktionshallen gehörten zum Anforderungsprofil der Tätigkeit. Der Kläger sei dort alltagsuntypischem Störschall ausgesetzt. Lediglich ergänzend hat das LSG darauf hingewiesen, dass kein Leistungsanspruch nach dem SGB V bestanden habe. Danach sei die beanspruchte Hilfsmittelversorgung über das Maß des Notwendigen hinausgegangen. Der Freiburger Sprachtest habe bei Störschall nur ein um 2,5 %-Punkte besseres Sprachverstehen im Vergleich zum Festbetragsgerät und damit keinen signifikanten Unterschied ergeben (Urteil vom 18.12.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Auch nach der Veröffentlichung des Urteils des 3. Senats des BSG vom 12.6.2025 (B 3 KR 13/23 R) hat die Beklagte ihre Beschwerde aufrecht erhalten.

II

5

1. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGG).

6

a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 27.3.2025 - B 5 R 138/24 B - juris RdNr 8).

7

Die Beklagte bezeichnet als Frage von grundsätzlicher Bedeutung:

"Handelt es sich unter Anwendung des sogenannten Freiburger Sprachtests im Nutzschall bei einem Messunterschied von 5 %-Punkten zwischen zuzahlungspflichtigen und zuzahlungsfreien Hörgeräten um einen wesentlichen Gebrauchsvorteil oder bloß um eine nicht zu beachtende Messtoleranz?"

8

Diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist inzwischen durch das BSG beantwortet. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Klärungsbedürftigkeit muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bestehen (vgl BSG Beschluss vom 7.9.2023 - B 5 R 44/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es hier.

9

Der 3. Senat des BSG hat mit Urteil vom 12.6.2025 (B 3 KR 13/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) entschieden, dass beim Einsatz von Überfestbetragshörgeräten unter ordnungsgemäßer Anwendung des Freiburger Einsilbertests jeder im Vergleich zu aufzahlungsfreien Festbetragshörgeräten gemessene prozentuale Hörgewinn im Sprachverstehen ein relevanter Hörvorteil ist (BSG aaO - juris RdNr 20). Einer weiteren Entscheidung hierzu durch den für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats des BSG bedarf es auch im Hinblick darauf nicht, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB VI mit denen nach dem SGB V nicht vollständig deckungsgleich sind. Der audiometrische Freiburger Einsilbertest wird unter Laborbedingungen durchgeführt, die nicht dem Hören im Alltagsleben entsprechen (BSG aaO - juris RdNr 28). Deshalb können mithilfe dieses Testverfahrens auch keine besonderen berufsspezifischen Höranforderungen am Arbeitsplatz abgebildet werden. Für die Leistungspflicht nach dem SGB VI sind aber ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile maßgeblich (vgl BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 47 f; zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von ausschließlich beruflichen und arbeitsplatzspezifischen Gebrauchsvorteilen für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V vgl BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 33; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 17).

10

Ungeachtet der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren im Übrigen auch nicht klärungsfähig. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht im angestrebten Revisionsverfahren konkret sachlich entscheiden können (vgl BSG Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 4/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 8, jeweils mwN). Auch daran fehlt es hier.

11

Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den vom SG beauftragten Sachverständigen hat das LSG die Versorgung des Klägers mit dem selbst beschafften Hörgerät zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als zwingend erforderlich angesehen und deshalb die Leistungspflicht der Beklagte aufgrund einer umfassenden und ausschließlichen Zuständigkeit nach dem SGB VI angenommen. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen dazu gemacht hat, die beanspruchte Hilfsmittelversorgung sei nach dem SGB V über das Maß des Notwendigen hinausgegangen, weil der Freiburger Sprachtest bei Störschall nur ein um 2,5 %-Punkte besseres Sprachverstehen im Vergleich zum Festbetragsgerät und damit keinen signifikanten Unterschied ergeben habe, und der 3. Senats des BSG im Urteil vom 12.6.2015 (BSG aaO) anders entschieden hat, erfolgten die Hinweise des LSG insoweit "lediglich ergänzend" und waren für seine Entscheidung nicht tragend.

12

b) Die Grundsatzrüge der Beklagten lässt sich auch nicht in eine Divergenzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG umdeuten. Zwar kommt eine solche Umdeutung der ursprünglich erhobenen Grundsatzrüge in Betracht, wenn - wie vorliegend - die abweichende Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergeht (vgl BSG Beschluss vom 7.9.2023 - B 5 R 44/23 B - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 1 KR 49/20 B - juris RdNr 6; zur nicht notwendigen Bezeichnung der Divergenz in der Beschwerdebegründung vgl BSG Beschluss vom 15.12.1976 - 4 BJ 1/76 - SozR 1500 § 160 Nr 25 - juris RdNr 4). Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hatte den Anspruch des Klägers auf Rehabilitationsleistungen unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommender Leistungsgesetze zu prüfen (vgl BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 8 - juris RdNr 16). Auch bei Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des 3. Senat des BSG wäre die Beklagte zur Leistung an den Kläger nach dem SGB V verpflichtet gewesen.

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.