Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1995, Az.: BVerwG 4 NB 3/95
Bebauungsplan; Bestimmtheitsgrundsatz; Normenklarheit; Auslegung des Planentwurfs; Überleitungsrecht; Änderung der Baunutzungsverordnung; Kontinuität des Planverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 3/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster 10.10.1994 - OVG 7a D 89/92 .NE
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 S. 1 BauGB
- § 10 BauGB
- § 25c BauNVO 1990
Fundstellen
- DÖV 1995, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1995, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 31 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bauplanerische Festsetzungen können im Einzelfall auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.
2. § 25 c Satz 1 BauNVO ist auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach dem Inkrafttreten der BauNVO 1990 erneut ausgelegt worden ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Der streitige Bebauungsplan enthält eine textliche Festsetzung, nach der bei der vorhandenen Bebauung entlang der M.Straße Umbau- und Erneuerungsarbeiten im Dachgeschoß zulässig sind, selbst wenn dieses Geschoß nach den bauordungsrechtlichen Bestimmungen als Vollgeschoß zu rechnen ist. Die Beschwerde macht geltend, diese Festsetzung sei nicht mit dem Grundsatz der Normenklarheit vereinbar. Grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob eine textliche Festsetzung, die auf eine "vorhandene Bebauung" Bezug nehme, ausreichend bestimmt sei, ferner, ob es gegebenenfalls erforderlich sei, daß zumindest der Zeitpunkt, zu dem die Bebauung "vorhanden" gewesen sein müsse, in der Festsetzung genannt werde. Wegen dieser Frage bestand jedoch keine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DVBl 1988, 845; Beschluß vom 20. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 43.93 -). Ob dagegen eine einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 7 = ZfBR 1990, 99 = BRS 49 Nr. 75). Das Normenkontrollgericht führt zutreffend aus, daß textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden können, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt. Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, müssen die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Landesgerichte prüfen. Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, die angegriffene Regelung solle dem Schutz des vorhandenen Bestandes dienen; bei jedem Haus lasse sich an Hand der jeweiligen Bauakten ohne weiteres ermitteln, welches Dachgeschoß von der Festsetzung erfaßt werde. Das gibt zu Bedenken keinerlei Anlaß. Eine Frage der Auslegung der einzelnen Festsetzung ist es ferner, auf welchen Zeitpunkt sie sich nach dem Willen der Gemeinde bezieht; unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit wird auch in dieser Hinsicht keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen. Schließlich indiziert auch die angebliche Änderung der eigenen früheren Rechtsprechung des Normenkontrollgerichts nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; denn - selbstverständlich - ist ein Gericht zur Korrektur seiner Rechtsprechung in einer nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähigen Frage berechtigt, ohne daß sich dadurch die rechtliche Qualität der Frage ändert.
Auch wegen der Frage, ob bei der Anwendung des § 25 c Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 in Fällen mehrfacher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf den Beginn der ersten oder der letzten Auslegung abzustellen sei, bestand keine Vorlagepflicht. Dabei kann offenbleiben, ob diese Frage für die Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren überhaupt erheblich war; das Normenkontrollgericht ist zwar davon ausgegangen, daß der Bebauungsplan auf die Baunutzungsverordnung in ihrer Fassung vom 15. September 1977 Bezug nehme; es hat aber nicht geprüft, ob der Bebauungsplan nicht auch bei (unterstellter) Bezugnahme auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 27. Januar 1990 wirksam wäre.
Darauf kommt es hier aber auch nicht an; denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Entwurf des streitigen Bebauungsplans erstmals bereits im Jahre 1986 und dann erneut im Jahre 1989 ausgelegt worden. Dagegen handelte es sich bei der nach dem Stichtag des 27. Januar 1990 (§ 25 c Satz 1 BauNVO) in der Zeit vom 13. August bis 13. September 1990 vorgenommenen Auslegung nicht um eine (erstmalige) Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine (erneute) Auslegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB; sie erfolgte, nachdem der Entwurf geändert worden war, um geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen. Daß in einem solchen Fall die Baunutzungsverordnung noch in ihrer früheren Fassung anzuwenden ist, bedarf nicht der Klärung in einem Vorlageverfahren. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß nach sämtlichen Überleitungsvorschriften der Baunutzungsverordnung - wie schon nach § 174 Abs. 1 BBauG 1960 - jeweils die erste Entwurfsauslegung maßgebend ist. Durch § 25 c Satz 1 BauNVO und die entsprechenden früheren Überleitungsvorschriften soll sichergestellt werden, daß eine Bauleitplanung, die bereits bis zur Auslegung des Planentwurfs fortgeschritten ist, nicht von neuem nach den geänderten Vorschriften durchgeführt werden muß (vgl. z.B. Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §§ 25 - 27 BauNVO Rn. 8 und 10; Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. 1992, § 25 Rn. 1.1; Brügelmann/Ziegler, BauGB, §§ 25 - 27 BauNVO Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Januar 1965 - II 767/63 - ESVGH 15 Nr. 50). Mit diesem Grundsatz der Kontinuität der Planverfahren wäre es nicht vereinbar, wenn schon eine Änderung des Plans, die im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobene Bedenken und Anregungen berücksichtigt, zu einer Überarbeitung des Planentwurfs nach den geänderten Vorschriften nötigen würde. Daß die Gemeinde dagegen berechtigt ist, den Bebauungsplan auf die neuen Vorschriften der Baunutzungsverordnung umzustellen, indem sie das Planungsverfahren erneut einleitet, wird durch § 25 c Satz 2 BauNVO 1990 klargestellt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde; die erneute Auslegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügt hierfür nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Gaentzsch
Lemmel
Heeren