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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1963, Az.: NotZ 15/62

Unzulässigkeit der Inhaberschaft von Notariat und besoldetem Amt; Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall durch die Notarkammer; Unzulässigkeit der hauptberuflichen Amtsausübung bei zulässiger Ausnahme im Einzelfall; Bestellung eines Notarassessors als Notariatsverweser

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1963
Aktenzeichen
NotZ 15/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt an der Weinstraße - 30.10.1962

Fundstellen

  • BGHZ 39, 162 - 169
  • DNotZ 1963, 628-631
  • MDR 1963, 496 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 589-590 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1963, 1305-1307 (Volltext mit amtl. LS) "Anfechtbarkeit und Aussetzung der Vollziehung"

Verfahrensgegenstand

Aussetzung der Vollziehung der Bestellung eines Notarverwesers

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat - in Übereinstimmung mit der Grundregel des § 24 Abs. 1 FGG - nicht kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes zur Folge. - Ob eine Ausnahme hiervon für Eingriffe der Verwaltung von lebenswichtiger Bedeutung zu machen wäre, bleibt offen.

  2. b.

    Das Oberlandesgericht ist jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG befugt, die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen.

  3. c.

    Entscheidungen, die das Oberlandesgericht gemäß § 24 Abs. 3 FGG trifft, sind weder mit der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO noch mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar.

In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
am 11. März 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte und Notare Dr. Becker und Wolff I, sowie
der Bundesrichter Dr. Schumacher und Dr. Spengler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 30. Oktober 1962 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanz, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners, werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit 1946 zum Notar in Ludwigshafen bestellt und wurde im Jahre 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ordentlichen Professor an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz ernannt. Der Justizminister von Rheinland-Pfalz (= Rh.-Pf.) erteilte ihm zunächst für die Dauer eines Jahres eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 9 Abs. 1NotO Rh.-Pf. , wonach ein Notar nicht zugleich besoldeter Beamter sein durfte. Diese Ausnahmegenehmigung wurde dreimal für begrenzte Zeit und zuletzt durch ministerielle Verfügung vom 21. Oktober 1959 "bis auf weiteres" verlängert. Für den Antragsteller war in den Jahren, in denen er seine Professur wahrnahm, im Notariat ein Vertreter bestellt.

2

Durch Verfügung des Antragsgegners vom 28. August 1962 wurde für den Antragsteller, entsprechend einer Vorankündigung vom 13. November 1961, ein Verweser des Notariats bestellt. Über diese Maßnahme wurde der Antragsteller durch Schreiben des Antragsgegners vom 7. September 1962 unterrichtet. Die Bestallungsurkunde ist dem Verweser am 2. November 1962 ausgehändigt worden.

3

Der Antragsteller beantragte durch eine am 29. September 1962 beim Oberlandesgericht eingegangene Antragsschrift Aufhebung der Verfügung des Antragsgegners vom 28. August 1962. Außerdem beantragte er,

den Vollzug der Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Hauptantrag auszusetzen.

4

Das Oberlandesgericht hat über den letztgenannten Antrag durch Beschluß vom 30. Oktober 1962 vorab entschieden und ihn als unbegründet zurückgewiesen.

5

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß, dessen Tenor in der Sitzung vom 30. Oktober 1962 in seiner Gegenwart zu Protokoll verkündet wurde und dessen mit schriftlicher Begründung versehene Ausfertigung ihm am 29. November 1962 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde, am 12. Dezember 1962 beim Oberlandesgericht "sofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und anzuordnen, daß die vom Antragsgegner angeordnete Verweserbestellung für das Notariat des Antragstellers in Ludwigshafen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Hauptantrag vom 28. September 1962 auszusetzen sei.

6

Der Antragsgegner hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

7

II.

Eine Beschwerde ist vom Gesetz für den vorliegenden Fall nicht zugelassen.

8

1.

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der vom Antragsteller betriebene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht bereits von Gesetzeswegen die Wirkung hatte, die Vollziehung der angegriffenen Verweserbestellung aufzuschieben.

9

Gesetzliche Grundlage des im Hauptverfahren angegriffenen Verwaltungsaktes vom 28. August 1962 ist § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Diese Vorschriften besagen folgendes:

§ 8 Abs. 1: "Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfalle nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Falle sein Amt nicht persönlich ausüben."

§ 56 Abs. 1: "... übt im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder ... damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverweser)."

10

Bei der strittigen Anordnung handelt es sich sonach um einen Verwaltungsakt, der nach der BNotO ergangen ist und folglich gemäß § 111 Abs. 1 BNotO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden konnte. Das Gesetz hat - in Übereinstimmung mit der Grundregel des § 24 Abs. 1 FGG - davon abgesehen, einem derartigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung beizulegen. Denn es ordnet in § 111 Abs. 4 die entsprechende Anwendung der Verfahrensvorschriften in §§ 37, 39 Abs. 1 und §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 bis 6 BRAO an. In keiner dieser angezogenen Vorschriften der BRAO ist (ebensowenig wie nach § 223 BRAO für den allgemeinen Rechtsweg gegen Verwaltungsakte; abweichend nur die Sonderbestimmungen in § 16 Abs. 5 und § 35 Abs. 2 BRAO) eine aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Erst die sofortige Beschwerde ist durch § 42 Abs. 4 BRAO, der nach § 111 Abs. 4 BNotO auch in Notarsachen Anwendung findet, mit aufschiebender Wirkung ausgestattet worden.

11

Es fehlt sonach an einer Rechtsgrundlage für die Annahme Anträge aus § 111 Abs. 1, 2 BNotO auf gerichtliche Entscheidung führten bereits kraft Gesetzes zu einer Aufschiebung der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes (ebenso Seybold-Hornig, Anm. 34 zu § 111 BNotO). Ob eine Hemmungswirkung etwa abweichend von dieser Grundsatzregelung dann bejaht werden müßte, wenn es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt um einen Eingriff von lebenswichtiger Bedeutung - ähnlich der Zurücknahme der Zulassung in §§ 16 Abs. 5, 35 Abs. 2 BRAO - handeln würde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu werden. Denn ein Fall von dieser Tragweite ist hier nicht gegeben; die Bestellung eines Verwesers wegen Ausübung eines solchen besoldeten Amtes entzieht dem betroffenen Notar keineswegs die Existenzgrundlage.

12

2.

Gerade im Hinblick auf die fehlende Hemmungswirkung des ihm vorliegenden Antrages auf gerichtliche Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht auf Grund der §§ 111 BNotO, 40 BRAO, 24 Abs. 2 FGG grundsätzlich für befugt gehalten, die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen; es hat indessen von dieser Möglichkeit für den vorliegenden Fall deshalb, weil es die Erfolgsaussichten des Hauptantrages verneint hat, also aus materiellen Gründen, keinen Gebrauch gemacht.

13

Auch in diesem Ausgangspunkt ist dem Oberlandesgericht im Ergebnis beizutreten, wenngleich die auch von Seybold/Hornig (Anm. 34 zu § 111 BNotO) befürwortete Zulassung einer Aussetzung der Vollziehung nicht aus entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 FGG, sondern aus entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG herzuleiten ist. § 24 Abs. 2 FGG enthält eine Aussetzungs-Ermächtigung zugunsten desjenigen Gerichts, dessen Verfügung angefochten ist (judex a quo), § 24 Abs. 3 FGG hingegen eine solche zugunsten des Beschwerdegerichts (judex ad quem). Im Rahmen des § 111 BNotO nimmt das mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung befaßte Oberlandesgericht im Verhältnis zu der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenden Behörde die Stellung einer Beschwerdeinstanz ein, so daß sich seine Aussetzungs-Befugnis aus entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG ergibt.

14

Diese Auffassung deckt sich mit Regelungen, die der Gesetzgeber neuerdings für zwei vergleichbare Verfahren im Hinblick auf die Nachprüfung von Verwaltungsakten durch ordentliche Gerichte getroffen hat. So ist im Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl I 1221) bestimmt worden, daß das Oberlandesgericht gegenüber Entscheidungen der Justizverwaltung, durch die die Anerkennung eines ausländischen Eheurteils abgelehnt worden ist, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet. Dabei haben Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß Art. 7, § 1 Abs. 6 FRÄGes. keine aufschiebende Wirkung, jedoch gilt § 24 Abs. 3 FGG sinngemäß. - Weiterhin ordnet § 29EG GVG in der Fassung des § 179 der VwGO vom 21. Januar 1960 für die gerichtliche Nachprüfung von Akten der Justizverwaltung an, daß auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Vorschriften des FGG "über das Beschwerdeverfahren" sinngemäß anzuwenden sind. - Dementsprechend ist auch im Rahmen des Verfahrens nach § 111 BNotO die Stellung des Oberlandesgerichts, das über die Rechtmäßigkeit einer fremden Vorentscheidung zu befinden hat, eher der eines Beschwerdegerichts ( § 24 Abs. 3 FGG) als der eines "Gerichts, dessen Verfügung angefochten wird" ( § 24 Abs. 2 FGG), zu vergleichen.

15

3.

Das Rechtsmittel, welches der Antragsteller gegen die vom Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 3 FGG gefüllte Zwischenentscheidung eingelegt hat, kann nicht auf § 111 Abs. 4 BNotO gestützt werden. Denn diese Vorschrift eröffnet den Weg der sofortigen Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts, welche auf Grund der Absätze 1 bis 3 des § 111 BNotO ergehen, d.h. also, welche sich als die abschließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen. § 111 Abs. 4 BNotO spricht nämlich nur von einer sofortigen Beschwerde "gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts". Diese an die voraufgehenden Absätze derselben Gesetzesbestimmung anknüpfende Formulierung läßt erkennen, daß nur an den Rechtsmittelzug gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt und nicht an eine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegenüber sämtlichen "Verfügungen (so § 19 FGG) oder "Entscheidungen" (so § 27 FGG) der ersten Gerichtsinstanz gedacht ist. Vielmehr ist aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO zu ersehen, daß für den Regelfall in jedem Verfahren nur mit einer beschwerdefähigen Entscheidung gerechnet wird, d.h. daß sich die Beschwerdemöglichkeit nicht auf verfahrensmäßige Zwischenstreite, sondern nur auf den endgültigen Gerichtsausspruch, der die Instanz abschließt, beziehen soll.

16

Dieses Auslegungsproblem konnte im Bereich der früher in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung gar nicht auftauchen, weil diese in § 42 Abs. 1 BRAO einen abschließenden Katalog aller zugelassenen Beschwerdefälle enthält. Diese Vorschrift des § 42 Abs. 1 BRAO ist allerdings durch die eingeschränkte Verweisung des § 111 Abs. 4 BNotO nicht mit für das Verwaltungsstreitverfahren in Notarsachen übernommen worden. Daraus kann indessen für den Bereich der BNotO nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, hier hätte ein allumfassender Beschwerdeweg eröffnet werden sollen. Denn durch die Aufzählung des § 42 Abs. 1 BRAO, welche übrigens auch für § 223 Abs. 3 BRAOübernommen worden ist, wird in erster Linie eine Einschränkung des Rechtsmittels auf Sachentscheidungen von existenzwichtiger Bedeutung (vgl. BGHZ 34, 244, 251 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]; AnwZ (B) 41/61 vom 22. Januar 1962) bewirkt. Diese Einschränkung ist allerdings gemäß § 111 Abs. 4 BNotO für das Notarrecht nicht übernommen worden, so daß hier die sofortige Beschwerde auch unabhängig von einer Existenzgefährdung zugelassen ist. Das berührt indessen nicht die davon ganz unabhängige Willensäußerung des Gesetzgebers, daß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO - insoweit ganz in Übereinstimmung mit § 42 Abs. 1 BRAO, der die sofortige Beschwerde nur "gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs" vorsieht, - ausschließlich gegenüber der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache statthaft sein soll.

17

Ergänzend ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß die fristgebundene sofortige Beschwerde ihrer Natur nach wenig zur Anfechtung von Zwischenentscheidungen geeignet wäre, weil diese dann von dem erlassenden Gericht nach § 18 Abs. 2 FGG nicht mehr geändert werden könnten. Eine Zwischenregelung sollte aber jederzeit einen geänderten Bedürfnis angepaßt werden können.

18

4.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auch selber eingeräumt, daß das von ihm eingelegte Rechtsmittel wohl nicht auf § 111 Abs. 4 BNotO gestützt werden kann. Er hält es aber als einfache Beschwerde nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für statthaft. Auf die in § 19 FGG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen alle "Verfügungen des Gerichts" kann sich der Antragsteller indessen im vorliegenden Falle schon deshalb nicht berufen, weil die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG nach einhelliger Auffassung selbst bei unmittelbarer Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht mit einer Beschwerde angegriffen werden kann (vgl. u.a. BayObLG JMBl. 1951, 153; BayObLG 1961, 166; OLG München, JFG 15, 13; OLG Köln, MDR 1960, 683 [OLG Köln 28.10.1959 - 8 W 209/59]; Keidel, 7. Aufl. Anm. 6 zu § 24 FGG; Schlegelberger, 7. Aufl. Anm. 11 zu § 24 FGG). Diese Rechtsprechung beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß mit § 24 Abs. 3 FGG (ebenso wie mit § 572 Abs. 3 ZPO, vgl. OLG 40, 17) bezweckt ist, dem Beschwerdegericht eine Handhabe zu bieten, um einen gesicherten, rechtlich geordneten Zustand für die Bauer des Beschwerdeverfahrens zu schaffen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn es die Parteien in der Hand hätten, auch über die Art und Weise der Erledigung dieses Zwischenzustandes eine Entscheidung der höheren Instanz herbeizuführen und dadurch die zu beseitigende Ungewißheit und Unsicherheit zu verlängern. Es entspricht also durchaus einer gesunden Verfahrenskonzentration, Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 24 Abs. 3 FGG - ebenso wie solche nach § 572 Abs. 3 ZPO, für die ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist - als unanfechtbar zu behandeln.

19

Dieses Auslegungsergebnis kann auch nicht etwa aus allgemeinen Erwägungen als ungewöhnlich oder unbillig angezweifelt werden. Denn in verschiedenen neueren Verfahrensordnungen kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, insbesondere in Verwaltungsstreitsachen die Anrufung des Bundesgerichtshofs, sei es mit der Beschwerde, sei es mit der Rechtsbeschwerde, auf Fragen von besonderem Gewicht zu beschränken. So beschränken einzelne Gesetze die Anfechtbarkeit auf die vom Oberlandesgericht "in der Hauptsache" erlassenen Beschlüsse (so § 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, vgl. BGHZ 34, 47; ferner § 24 Abs. 1 LwVG, vgl. BGHZ 21, 221). Andere Gesetze erklären Entscheidungen der Oberlandesgerichte, soweit sie als erste (und einzige) Instanz über die Rechtmäßigkeit bestimmter Verwaltungsakte zu befinden haben, sogar allgemein für endgültig (vgl. § 29EG GVG ; Art. 7 § 1 Abs. 6 Familienrechtsänderungsgesetz). Derartige Einschränkungen von Rechtsmitteln dienen der Verfahrensbeschleunigung und entspringen zugleich der Vorsorge des Gesetzgebers, die oberen Gerichte nicht mit Entscheidungen über Nebenpunkte zu belasten. Es liegt durchaus im Zuge dieser allgemeinen Bestrebung, daß der Bundesgerichtshof nicht in Beschwerdezuge mit der Nachprüfung einer einstweiligen Anordnung befaßt werden kann, die der Notarsenat am Oberlandesgericht gemäß § 24 Abs. 3 FGG entweder getroffen oder abgelehnt hat.

20

Hiernach mußte das als sofortige Beschwerde eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Wertfestsetzung [folgt] aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Glanzmann
Becker
Wolff
Spengler
Dr. Schumacher