Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: B 1 KR 1/26 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.04.2026
Aktenzeichen
B 1 KR 1/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:140426BB1KR126B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 01.07.2024 - AZ: S 20 KR 373/23
LSG Sachsen - 16.12.2025 - AZ: L 1 KR 121/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit dem Arzneimittel Olumiant 4 mg (Wirkstoff Baricitinib) zur Behandlung einer Alopecia areata Grad 2. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2025). Gegen das der Klägerin am 19.12.2025 zugestellte Urteil des LSG hat diese am 19.1.2026 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25.2.2026 begründet. Sie hat am 5.3.2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründungsfrist beantragt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde sei durch den damit betrauten, als Büroleiter tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten am 23.12.2025 gesetzt, nach Einlegung der Beschwerde am 19.1.2026 aber versehentlich gelöscht worden. Der Büroleiter sei ausgebildeter Rechtsanwaltsfachangestellter und sehr zuverlässig. Die von ihm gesetzte Frist zur Begründung der Beschwerde sei ebenso wie die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit der Bezeichnung "Beschwerde" versehen gewesen. Das zusätzliche Wort "Begründung" wäre erst nach Öffnen der elektronischen Aufgabe sichtbar geworden. Bei dem versehentlichen Löschen dieser Frist am 19.1.2026 handele es sich um ein Büroversehen, welches am 19.1.2026 weder dem Mitarbeiter noch dem Prozessbevollmächtigten aufgefallen sei, zumal die Bezeichnung der Frist intern lediglich "Beschwerde" gelautet habe. Der Fehler sei erst nach dem 19.2.2026 aufgefallen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügt waren eine eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters vom 5.3.2026 mit einer im wesentlichen gleichlautenden Schilderung und ein nicht näher bezeichneter Bildschirmausdruck ("Screenshot"). Diesem Bildschirmausdruck sind ohne weitere Angaben zum Verfahren drei als erledigt gekennzeichnete Fristen zu entnehmen: eine Frist zum 19.1.2026 mit der Bezeichnung "Beschwerde - Hauptfrist", eine Frist zum 12.2.2026 mit der Bezeichnung "Beschwerde - Vorfrist" sowie eine Frist zum 19.2.2026 mit der Bezeichnung "Beschwerde - Hauptfrist".

II

2

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (dazu 1.) und der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde abzulehnen ist (dazu 2.).

3

1. Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Nach Zustellung des LSG-Urteils am 19.12.2025 lief diese Frist am 19.2.2026 ab (§ 64 Abs 2 und 3 SGG), sodass die Begründung der Klägerin dem BSG am 25.2.2026 verspätet übermittelt worden ist.

4

2. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG).

5

Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei sollen die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Die Klägerin hat zwar am 5.3.2026 rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt hat. Die Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Beschwerde beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten, welches der Klägerin zuzurechnen ist. Er hat es nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung versäumt, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen.

7

a) Nach der stRspr des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist (vgl BSG vom 20.11.2019 - B 1 KR 39/19 B - juris RdNr 6 mwN). Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten steht dem des Beteiligten selbst gleich (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (BSG vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14).

8

b) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts verlangt in Fristsachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Er hat dazu ua organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gelöscht bzw mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt bzw jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (vgl BSG vom 18.3.1987 - 9b RU 8/86 - BSGE 61, 213, 217 = SozR 1500 § 67 Nr 18 S 45; BSG vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - juris RdNr 10 mwN; BGH vom 22.1.2026 - V ZB 35/25 - juris RdNr 7). Das erfordert die Anweisung an die für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiter, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl BGH vom 21.11.2024 - I ZB 34/24 - NJW-RR 2025, 188 RdNr 11 mwN). Auch ist sicherzustellen, dass der Fristenkalender in einer Weise geführt wird, dass für die dort eingetragenen Fristen eindeutig und auf einen Blick erkennbar ist, welche Verfahrenshandlung fristgebunden vorzunehmen ist (vgl BGH vom 6.10.2010 - XII ZB 66/10, XII ZB 67/10 - juris RdNr 8 f zur Kennzeichnung von Fristen in Parallelverfahren). Dies gilt umso mehr, wenn in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten sind wie hier die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) und eine weitere Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Der Rechtsanwalt hat hierzu klare Anweisungen an das von ihm eingesetzte Personal zu erteilen und die Einhaltung dieser Anweisungen zumindest stichprobenartig zu überwachen (vgl BGH vom 5.2.2003 - VIII ZB 115/02 - juris RdNr 7). Im Übrigen sind - auch elektronische - Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene oder geänderte Frist erkennbar und überprüfbar bleibt. Denn nur so ist eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der eingetragenen Fristen eröffnet, die selbst bei sachgerecht organisierten Abläufen erforderlich ist, weil stets individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH vom 4.3.2026 - XII ZB 338/24 - juris RdNr 11 mwN).

9

Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Anweisungen der Prozessbevollmächtigte zur Führung des Fristenkalenders, zur Bezeichnung von Eintragungen in den Fristenkalender und zur Löschung von Fristen aus dem Fristenkalender dem von ihm dazu eingesetzten Personal gegeben hat. Den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu entnehmen, ob die zum vorgetragenen Missverständnis führende einheitliche Bezeichnung der Fristen mit "Beschwerde" auf einer Anweisung des Bevollmächtigten oder einer eigenverantwortlichen Entscheidung des beauftragten Büroleiters beruhte. Auch ist nicht erkennbar, ob und welche Anweisungen der Prozessbevollmächtigte an sein Personal hinsichtlich der Fristenkontrolle vor Löschung von Fristen gegeben hat. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass im elektronisch geführten Fristenkalender gelöschte Fristen weiterhin erkennbar und überprüfbar geblieben sind. Daraus ist zu schließen, dass ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung einer Fristversäumnis gefehlt haben (vgl BGH vom 22.1.2026 - V ZB 35/25 - juris RdNr 15), was eine schuldlose Fristversäumnis ausschließt.

10

c) Im Übrigen fehlt es an Vorbringen, warum bei der auf den 12.2.2026 eingetragenen Vorfrist die am 19.2.2026 ablaufende Frist zur Beschwerdebegründung versäumt worden ist. Dem Wiedereinsetzungsantrag und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass auch diese Frist durch den Kanzleimitarbeiter versehentlich am Tag der Beschwerdeeinlegung gelöscht worden ist. Die Eintragung einer Vorfrist für Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, dient nicht nur der Sicherstellung einer ausreichenden Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist, sondern bietet auch eine zusätzliche Fristensicherung (vgl BGH vom 22.11.2022 - VIII ZB 2/22 - juris RdNr 16 mwN). Bei Vorlage der Akte zur Vorfrist am 12.2.2026 wäre der Prozessbevollmächtigte jedenfalls gehalten gewesen, den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl BSG vom 10.3.2008 - B 1 KR 29/07 R - juris RdNr 3; BSG vom 14.11.2024 - B 9 V 11/24 B - juris RdNr 6). Denn die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist (vgl BGH aaO RdNr 17; BGH vom 24.6.2025 - VI ZB 19/23 - juris RdNr 16 mwN). Danach ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Beachtung der eingetragenen Vorfrist die fristgemäße Übersendung der Beschwerdebegründung auch bei gelöschter Hauptfrist zum 19.2.2026 noch möglich gewesen wäre.

11

Aber selbst wenn die Ausführungen der Klägerin so zu verstehen sein sollten, dass irrtümlich sowohl die Vorfrist als auch die Hauptfrist für die Begründung der Beschwerde vom Büroleiter gelöscht wurden, ist aus den unter 2. b) genannten Gründen die Wiedereinsetzung zu versagen.

12

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.