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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.03.1987, Az.: 9b RU 8/86

Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.03.1987
Aktenzeichen
9b RU 8/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 25.06.1985 - S 7 U 146/84
LSG Celle 16.01.1986 - L 6 U 179/85

Fundstellen

  • BSGE 61, 213 - 217
  • NVwZ 1988, 767 (amtl. Leitsatz)
  • SozR 1500 § 67 Nr 18

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Träger öffentlicher Verwaltung muß sich ebenso wie ein Rechtsanwalt als Organisationsmangel und damit als prozeßrechtliches Verschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, zurechnen lassen, wenn er keine Postausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze eingerichtet hat, diese vielmehr wie übliche Schreiben behandelt.

2. Ein Träger öffentlicher Verwaltung muß sich ebenso wie ein Rechtsanwalt als Organisationsmangel und damit als prozeßrechtliches Verschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, zurechnen lassen, wenn er keine Postausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze eingerichtet hat, diese vielmehr wie übliche Schreiben behandelt.