Bundessozialgericht
Urt. v. 18.03.1987, Az.: 9b RU 8/86
Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.03.1987
- Aktenzeichen
- 9b RU 8/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade 25.06.1985 - S 7 U 146/84
- LSG Celle 16.01.1986 - L 6 U 179/85
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 61, 213 - 217
- NVwZ 1988, 767 (amtl. Leitsatz)
- SozR 1500 § 67 Nr 18
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Träger öffentlicher Verwaltung muß sich ebenso wie ein Rechtsanwalt als Organisationsmangel und damit als prozeßrechtliches Verschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, zurechnen lassen, wenn er keine Postausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze eingerichtet hat, diese vielmehr wie übliche Schreiben behandelt.
2. Ein Träger öffentlicher Verwaltung muß sich ebenso wie ein Rechtsanwalt als Organisationsmangel und damit als prozeßrechtliches Verschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, zurechnen lassen, wenn er keine Postausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze eingerichtet hat, diese vielmehr wie übliche Schreiben behandelt.