Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1951, Az.: V BLw 86/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 86/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.08.1949
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 HöfeO
Fundstelle
- NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung der Übergabe des im Grundbuch von W. Band VI Bl 167 eingetragenen K.hofs, W. Nr. ...
Sonstige Beteiligte
der Landwirte Johannes L. und Theo R., beide wohnhaft in W., - vertreten durch den Rechtsanwalt und Notar Dr. ... -
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bei der Entscheidung über die Genehmigung zu einem Hofübergabevertrag hat das Gericht die Interessen der übergangenen Abkömmlinge wahrzunehmen.
- 2)
Die Übergabe des Hofs an den Schwiegersohn ist beim Vorhandensein von Enkeln regelmässig nicht angezeigt, selbst dann nicht, wenn die Mutter der Enkel einverstanden ist.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Oechßler und der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. August 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Landwirt Johannes L. ist Eigentümer des K.hofs Nr. ... in W.. Dieser umfasst 6.9283 ha, hat einen Einheitswert von 20.250 DM und einen Grundsteuerreinertrag von 67.48 Talern und war Erbhof. Am 3. September 1945 schloss L. mit seinem künftigen Schwiegersohn Theo R. in W. vor dem Rechtsanwalt und Notar Dr. ... in ... einen notariellen Vertrag, wonach er R. den Hof Nr. ... in W. im Wege der verfrühten Vererbung mit allem toten und lebenden Inventar, mit allen Bestandteilen und Zubehören übertragen sollte gegen die Bestellung eines Missbrauchs an 2/2 Morgen Land und das Versprechen eines lebenslänglichen Altenteils. Die Besitzübergabe sollte mit dem 1. September 1945 erfolgen. L. hat ein einziges Kind, eine Tochter Elisabeth, die inzwischen den Landwirt Theo R. geheiratet hat. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder vorhanden. Frau R. hat sich ausdrücklich mit dem Vertrag vom 3. September 1945 einverstanden erklärt, zuletzt durch notarielle Erklärung vom 3. August 1949. Der Ehemann Ri. besitzt selbst 4 ha Acker mit einem Grundsteuerreinertrag von 65.47 Taler, die im Grundbuch von N. H. eingetragen sind. Er hat weiter einen Trecker beigebracht.
Am 22. November 1948 hat Rechtsanwalt und Notar Dr. ... bei dem Amtsgericht Hildesheim die Genehmigung der Übertragung beantragte Durch Beschluss vom 5. Juli 1949 hat das Amtsgericht Hildesheim die Genehmigung des Übergabevertrags vom 3. September 1945 abgelehnt und dabei ausgeführt, die Tochter des Übergebers, die gesund und wirtschaftsfähig sei und Kinder habe, sei zwar mit dem Geschäft einverstanden. Ihre Übergehung sei aber nicht gerechtfertigt. Es sei kein Grund ersichtlich und auch trotz eingehender Befragung nichts vorgebracht, was eine übergehung rechtfertige. Auch wenn es sich nicht um einen echten Übergabevertrag, sondern um einen übergabeähnlichen Vertrag, also um eine Veräusserung handle, wäre eine Genehmigung erforderlich, die aus demselben Grund nicht erteilt werden könnte.
Gegen diesen Beschluss haben die Vertragsparteien am 8. Juli 1949 Beschwerde erhoben und dabei noch vorgetragen, beide Ehegatten stammten aus streng katholischen Verhältnissen, so dass eine Scheidung unwahrscheinlich sei. Durch Beschluss vom 5. August 1949 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle die Beschwerde der Vertragschliessenden zurückgewiesene. Die Begründung ging dahin, die Zustimmung zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge solle nur erteilt werden, wenn wenigstens vernünftige Gründe für die Übergehung vorlägen. Die Beibringung von eigenem Vermögen durch den Übernehmer rechtfertige die Übertragung nicht. Die Gefahren, die mit einer Übertragung eines Hofs auf den Schwiegersohn verbunden seien, pflegten die Beteiligten noch nicht zu übersehen. Diese zeigten sich erst, wenn es zu spät sei, vor allem bei Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der übergangenen Ehefrau bei der Wiederverheiratung des Ehemannes. Die Zustimmung der übergangenen Tochter falle nicht entscheidend ins Gewicht. Diese sei übrigens nicht befugt, für ihre Kinder auf den Hof zu verzichten, deren Interesse mit aller Sorgfalt wahrzunehmen Aufgabe des Gerichts im Rahmen des § 7 Abs. 2. HöfeO sei. Wenn darin eine Bevormundung erblickt werden könne, so liege sie im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten, insbesondere der Kinder.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde haben die Vertragsparteien den Antrag gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Beschwerde stattzugeben.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdeführer rügen, dass durch die Versagung der Zustimmung zu dem Übergabevertrag, den der Eigentümer mit seinem Schwiegersohn abgeschlossen habe, das im § 7 Abs. 1 HöfeO gewährte freie Bestimmungsrecht des Eigentümers verletzt sei. Dieses freie Bestimmungsrecht ist aber in § 7 Abs. 2 HöfeO dadurch eingeschränkt, dass die Übergehung sämtlicher Abkömmlinge als Hoferben nur mit Zustimmung des Gerichts zugelassen wird.
Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verletzung des § 7 Abs. 2 HöfeO. Diese Bestimmung solle kein Riegel für die Freiheit des Hofeigentümers und keine Bevormundung für ihn sein, sondern lediglich eine gewisse Anwartschaft der leiblichen Erben schützen. Wenn also der Abkömmling mit der Übertragung einverstanden sei, so könne das Gericht seine Genehmigung nicht mehr versagen. Es sei ein allgemeiner Grundsatz des heutigen Staates, dass jeder selbst wieder für sich verantwortlich sei und dass staatliche und richterliche Bevormundung ausgeschaltet sein müsse. Diese Ausführungen sind beachtlich, soweit es sich um die Erklärung der Frau Ritter selbst handelte Es wird die Auffassung vertreten, dass die Zustimmung des Gerichts nach § 7 Abs. 2 HöfeO nicht erforderlich sei, wenn die Abkömmlinge wirksam durch Erbverzichtsvertrag auf ihr Erbrecht verzichtet haben (vgl. Lange-Wulff Erläuterung Nr. 94 S 165, OLG Oldenburg vom 19.5.49 NdsRpfl 1950 S 73, OLG Celle vom 10.6.49, NdsRpfl 1949 S 180 = DRspr I 174 Bl 17). Es liegt nahe, anzunehmen, dass der Abkömmling dann auch für sich auf die Rechtsstellung verzichten kann, die ihm § 7 Abs. 2 HöfeO gewährt, und dass kein triftiger Grund besteht, die freie Bestimmung des Übergebers über den Hof zu seinen Gunsten einzuschränken. Die Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn es sollen durch den Vertrag vom 3. September 1945 nicht nur die Tochter, sondern auch deren Kinder, die ebenfalls Abkömmlinge des Übergebers sind, übergangen werden. Auf sie bezieht sich die Erklärung der Frau Kitter vom 3. August 1949 nicht. Es kann auch nicht § 2349 BGB entsprechend angewandt werden, wonach sich die Wirkung eines Erbverzichts auch auf Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Die Erklärung der Frau Ritter vom 3. August 1949 ist kein Erbverzicht, sondern lediglich eine notariell beurkundete Erklärung ihres Einverständnisses, dass ihr Vater den Hof an ihren Ehemann verkaufe. Es ist auch nicht der Zweck des Geschäfts, wie es bei einem Erbverzicht der Fall wäre, den Kindern der Eheleute R. ihre Anwartschaft auf den Hof zu entziehen. Die Vertragsschliessenden und auch Frau R. rechneten vielmehr damit, dass diese Anwartschaft bestehen bleibt und dass sie nur statt durch die Mutter, durch den Vater vermittelt wird.
Die Auffassung der Beschwerdeführer ist auch nicht richtig, dass es für die Kinder der Eheleute R. belanglos sei, ob der Hof dem Vater oder der Mutter übertragen werde, da sie gleichzeitig auch Erben des Vaters seien. In Wirklichkeit würde ihre Rechtsstellung durch die Übertragung des Hofes auf den Vater verschlechtert. Denn wenn die Mutter sterben, der Vater eine neue Ehe eingehen und aus dieser Ehe wieder Kinder hervorgehen würden, so wäre der Vater in der Lage, später einmal den Hof einem der Kinder zweiter Ehe zu übergeben, ohne dass es zu der Übergehung der Kinder erster Ehe der Zustimmung des Gerichts bedürfte.
Das Oberlandesgericht hat daher von dem Ermessen, das ihm durch § 7 Abs. 2 HöfeO eingeräumt wurde, wonach es die Zustimmung zur Übergehung der Abkömmlinge versagen durfte, einen angemessenen Gebrauch gemacht. Der angefochtene Beschluss, der in der NdsRpfl 1949 S 176 = DRspr II 282 Bl 43 veröffentlicht wurde, ist auch im Schrifttum (Lange-Wulff, Erläuterungen Nr. 226 S 280) gebilligt worden.
Da somit die Genehmigung mit Recht versagt worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Frage, ob der Hof beim Vorhandensein von gesetzlichen Hoferben im Sinne des § 5 HöfeO durch Übergabevertrag auf den Schwiegersohn übertrafen werden kann, zu der der Senat in den Beschlüssen vom 30. Januar 1951 V BLw 53/49 und 2/50 Stellung genommen hat.
Der Einwand, dass ein neuer Übergabevertrag, der infolge der Versagung der Genehmigung notwendig werde, infolge einer Änderung der Gesetzgebung den Wegfall einer steuerlichen Begünstigung mit sich bringe, ist für die Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Belang. Er kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unbegründet auf Kosten der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO.