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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1988, Az.: BVerwG 2 C 28.85

Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung einer "Konkurrentenklage" eines Beamten durch Eintritt in den Ruhestand; Fehlendes Interesse bei Aussichtslosigkeit einer angekündigten Amtshaftungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 28.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 22.05.1980 - AZ: I E 176/79
VGH Hessen - 27.02.1985 - AZ: I OE 58/80

Fundstelle

  • ZBR 1989, 275

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Schwerbehinderte Kläger war Rektor einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 360 Schülern am Realschulzweig der Förderstufe (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 15). Mit Wirkung vom 1. August 1975 hatte ihn der Regierungspräsident mit der vorläufigen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Direktors der Gesamtschule V. beauftragt, die zu diesem Zeitpunkt errichtet wurde.

2

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 24. September 1975 neben dem Beigeladenen um die im Amtsblatt des Kultusministers des beklagten Landes ausgeschriebene Stelle eines "Direktors einer Gesamtschule als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern" (BesGr. A 15 mit Zulage in Höhe von 150 DM) an der Gesamtschule V.

3

Mit Verfügung vom 24. November 1977 beauftragte der Regierungspräsident den Kläger ab 1. Dezember 1977 mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben des ständigen Vertreters des Schulleiters der Gesamtschule V. Hierin sah der Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung und legte dagegen Widerspruch ein, den der Kultusminister mit Bescheid vom 30. März 1978 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage, wobei er die Übertragung der Stelle des "Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern" an der Gesamtschule V. begehrte.

4

Zum 1. Dezember 1977 wurde dem Beigeladenen die Leitung dieser Schule kommissarisch übertragen, ab 1. April 1979 wurde dieser zum Direktor einer Gesamtschule als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern ernannt. Dagegen wendete sich der Kläger mit Widerspruch vom 4. Mai 1979. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob er Klage, mit der er die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen und der Übertragung des Direktorenamtes der Gesamtschule V. an den Beigeladenen begehrte.

5

Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klage als unbegründet abgewiesen: Die Entscheidung des Beklagten zugunsten des Beigeladenen und zuungunsten des Klägers lasse unter Berücksichtigung der dem Dienstherrn bei der Bewertung der Eignung zustehenden Beurteilungsermächtigung keinen Rechtsfehler erkennen.

6

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen: Soweit es um die Dienstpostenvergabe an den Beigeladenen gehe, erweise sich die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig; soweit die Ernennung des Beigeladenen in Frage stehe, sei die Klage letztlich mangels Klagebefugnis unzulässig, weil die sog. Konkurrentenklage des übergangenen Bewerbers bei beamtenrechtlichen Ernennungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anerkannt werden könne. Soweit schließlich der Kläger seine Ernennung und die Übertragung des Amtes des Direktors der Gesamtschule begehre, sei seine Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig. Die Klage, mit der sich ein Beamter gegen die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens auf einen Mitbewerber wende, erledige sich in der Hauptsache, wenn der Mitbewerber auf dem betreffenden Dienstposten befördert werde. Da die Beförderung des Beigeladenen beamtenrechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und deshalb der ausgeschriebene Dienstposten nicht mehr frei sei, komme eine neue Auswahlentscheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens nicht mehr in Betracht.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

8

Nach Mitteilung beider Parteien ist der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 1987 in den Ruhestand getreten. Daraufhin hat der Kläger, der zunächst seine bisherigen Anträge weiterverfolgen wollte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein den bisher als Hilfsantrag angekündigten Antrag gestellt festzustellen, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 24. November 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 30. März 1978 über die Vergabe des Dienstpostens des Direktors einer Gesamtschule als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern an der Gesamtschule rechtswidrig gewesen sei.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und hält den Feststellungsantrag für unzulässig, desgleichen der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt.

10

II.

Die Revision muß nach dem nunmehrigen Sach- und Streitstand schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Fortsetzungsfeststellungsantrag, zu dem der Kläger im Hinblick auf seinen zwischenzeitlichen Eintritt in den Ruhestand entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als nunmehrigem alleinigen Antrag übergegangen ist, mangels eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide unzulässig ist. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Erheblichkeit für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage hat das Berufungsgericht schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß der Kläger eine solche ernstlich beabsichtigt. Jedenfalls aber begründet selbst die ernstliche Absicht einer solchen Klage kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn die Klage aus anderen Gründen offenbar aussichtslos ist, etwa weil es ausgeschlossen erscheint, daß ein Verschulden der Behörde angenommen werden könnte. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. etwa Urteil des Senats vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <ZBR 1985, 156>). So liegt der Fall auch hier, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung des umstrittenen Schulleiter-Dienstpostens sachlich geprüft und für rechtsfehlerfrei erachtet hat. Besondere Gesichtspunkte, die gleichwohl die Annahme eines Verschuldens des Beklagten als möglich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene mit seinem Antrag das Risiko einer eigenen Kostenpflicht (§ 154 As. 3 VwGO) übernommen hat und seine eigene Rechtsstellung in Frage stand, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 800 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der ursprünglich angestrebten Amtszulage als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt und ihn im Hinblick auf die nur noch vorliegende Feststellungsklage auf die Hälfte vermindert.