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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1997, Az.: KVZ 22/96

Anspruch eines Apothekers auf Einschreiten der Landeskartellbehörde gegen die berufsrechtlichen Maßnahmen der Apothekerkammer; Rechtsweg bei möglichen berufsrechtlichen Maßnahmen einer Berufskammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1997
Aktenzeichen
KVZ 22/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.04.1996

Prozessführer

Apothekers Axel H., Apotheke B., B.straße ..., B.

Prozessgegner

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Landeskartellbehörde, H.straße ..., D.

Sonstige Beteiligte

Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten, M., B.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und Dr. Bornkamm
am 11. März 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Verfahrenswert beträgt 10.000,- DM.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller gehört der Apothekerkammer Westfalen-Lippe als Mitglied an. Er hält bestimmte, in deren Berufsordnung niedergelegte Werbeverbote für unzulässig und hat bei der Landeskartellbehörde beantragt, der Apothekerkammer zu untersagen, aufgrund der §§ 8 c und 9 der Berufsordnung, insbesondere dessen Ziffer 17, berufsrechtliche Maßnahmen gegen ihn einzuleiten. Die Landeskartellbehörde hat dem Antrag nicht stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 23. April 1996 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.

2

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 GWB zu Recht verneint.

3

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf ein Einschreiten der Landeskartellbehörde gegen die berufsrechtlichen Maßnahmen der Apothekerkammer nicht zustehe. Die Frage, ob Dritte aus § 37 a GWB einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Kartellbehörden haben, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt. Der Senat hat entschieden (Beschl. v. 25.10.1983 - KVR 8/82, WuW/E 2058 - Internord; Beschl. v. 19.12.1995 - KVZ 23/95, WuW/E 3035, 3036 - Nichtzulassungsbeschwerde), daß ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Rechtsprechung wird von den Oberlandesgerichten geteilt (vgl. OLG Schleswig, WuW/E OLG 2927; KG, WuW/E OLG 1813, 1815) und hat in der Literatur breite Zustimmung gefunden (vgl. Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 37 a Rdn. 14; Hennig in Langen/Bunte, Kartellrecht, 7. Aufl., § 37 a GWB Rdn. 12 jeweils m.w.N.). Rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung der grundsätzlichen Rechtsfrage erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts angezeigt. Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß dem Antragsteller für sein Begehren ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Seite stehen kann; es hat indessen einen Ermessensfehler verneint.

4

Ob ein Einschreiten der Kartellbehörden dann verlangt und mit rechtlichen Mitteln erzwungen werden kann, wenn der Betroffene andernfalls gegenüber Maßnahmen der Apothekerkammer rechtlos gestellt wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede nimmt, ist gegenüber möglichen berufsrechtlichen Maßnahmen der Kammer jedenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, die in diesem Verfahren auch die Wirksamkeit der diesen zugrundeliegenden Berufsordnung und damit auch deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen haben. Dabei wird auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen wettbewerbsbeschränkender Regelungen in Berufsordnungen einbezogen werden müssen. Anhaltspunkte dafür, daß die für die rechtliche Beurteilung derartiger Maßnahmen in erster Linie zuständigen Gerichte dem nicht nachkommen werden, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Möglichkeit, daß die zuständigen Gerichte in Anwendung des geltenden Rechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als es der Antragsteller wünscht, bietet keinen Grund, ihm einen Anspruch auf Einschreiten der Kartellbehörde einzuräumen.

5

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB.

Geiß
v. Ungern-Sternberg
Goette
Melullis
Bornkamm