Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1966, Az.: IV ZR 90/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1966
Aktenzeichen
IV ZR 90/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf - 03.03.1965
Landgerichts Wuppertal - 23.01.1963

Fundstelle

  • MDR 1966, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des am 23. November 1952 in W. geborenen Kindes Wolfgang H., E., St. J.heim, gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Katholischen Fürsorgeverein für Mädchen, Frauen und Kinder, Dekanat Mettmann, Wü., dieser vertreten durch die Fürsorgerin Erika Ka., Wü., M. Str. ...,

Prozessgegner

den Bauhilfsarbeiter Ewald H., W.-E., B.straße ..., gesetzlich vertreten durch seinen Gebrechlichkeitspfleger, den Rechtsanwalt Carl Sch., W.-E., He.str. ...,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 1965 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat sich am 23. Februar 1951 vor dem Standesbeamten in W.-E. mit Frau Elisabeth N. verheiratet. Am 23. November 1952 hat die Ehefrau das beklagte Kind geboren. Die Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. November 1956 geschieden worden.

2

Der Kläger hat mit der am 12. Dezember 1962 beim Landgericht eingegangenen und am 15. Dezember 1962 dem Pfleger des Beklagten zugestellten Klage die Feststellung begehrt, daß er nicht der Erzeuger des Beklagten sei.

3

Er hat vorgetragen, er sei im Jahre 1940 auf Grund eines Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 1938 wegen angeborenen Schwachsinns sterilisiert worden und seither zeugungsunfähig. Dies mache er gemäß §644 n.F. ZPO mit der negativen Abstammungsklage geltend.

4

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen bestritten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die negative Abstammungsklage sei nur für die Feststellung des Nichtbestehens einer unehelichen Abstammung zulässig. Würde diese Möglichkeit auch dem ehelichen Vater eröffnet, so wären die Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit, insbesondere über die Anfechtungsfristen, hinfällig. Der Kläger sei durch diese Regelung nicht beschwert. Er habe von seiner Sterilisierung gewußt und sei daher in der Lage gewesen, bereits während der Schwangerschaft und vor allem nach der Geburt des Kindes dieselben Folgerungen zu ziehen wie jetzt in der Klage. Er habe diese Folgerungen auch gezogen, jedoch die Anfechtungsfrist infolge Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit verstreichen lassen.

6

Der Kläger hat Berufung eingelegt und vorgetragen, das Landgericht habe sein Vorbringen verkannt. Er habe die Feststellung begehrt, daß der Beklagte weder ehelich noch unehelich von ihm abstamme, also auch die Feststellung der Unehelichkeit. Diese Anfechtungsklage sei rechtzeitig erhoben. Er habe die Bedeutung der Sterilisation wegen Schwachsinns nicht erkannt. Es sei zu prüfen, ob seine Unfähigkeit, die Bedeutung der Sterilisierung zu erkennen, nicht als höhere Gewalt im Sinne des §203 Abs. 2 BGB anzusehen sei, die den Ablauf der Anfechtungsfrist gehemmt habe. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, er sei innerhalb der Anfechtungsfrist geschäftsunfähig gewesen. Weiter hat er sich darauf berufen, daß die Bestimmungen der §§1593, 1594 Abs. 1, 2 und 4 BGB mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dessen Art. 1 und 3, unvereinbar seien.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

festzustellen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei,

9

hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte nicht von ihm erzeugt sei.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

11

Während des Berufungsrechtszugs hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Wuppertal mit Beschluß vom 4. Oktober 1963 für den Kläger mit dessen Zustimmung Pflegschaft wegen geistiger Gebrechlichkeit angeordnet, den Rechtsanwalt Carl Sch. zum Pfleger bestellt und als dessen Wirkungskreis die Vertretung im vorliegenden Ehelichkeitsanfechtungsprozeß bezeichnet. Rechtsanwalt Schumann hat sodann am 25. Oktober 1963 in seiner Eigenschaft als Pfleger dem Rechtsanwalt J., der für den Kläger Berufung eingelegt hatte, Prozeßvollmacht erteilt.

12

Das Berufungsgericht hat ein fachärztliches Gutachten des Nervenfacharztes Dr. med. Wawersik über den Geisteszustand des Klägers und ein weiteres Gutachten des Dermatologen Prof. Dr. Oberste-Lehn zur Frage der Zeugungsfähigkeit des Klägers eingeholt und die Mutter des Beklagten, Elisabeth Me., als Zeugin vernommen.

13

Das Oberlandesgericht hat sodann das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß der Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist.

14

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

15

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Im Revisionsrechtszug hat der Kläger in beglaubigter Abschrift die Ausfertigung eines Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 10. März 1966 vorgelegt, durch den die Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen den Beklagten vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist.

Entscheidungsgründe:

17

Die Revision ist begründet.

18

1.

Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß der Kläger ira Sinne des §104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig und folglich auch für den gegenwärtigen Rechtsstreit gem. §§51, 641 ZPO prozeßunfähig ist, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wawersik gestützt. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens leidet der Kläger an einem hochgradigen Schwachsinn (Imbezillität). Es liegt bei ihm eine offenbar angeborene Senkung des gesamten geistig-seelischen Leistungsniveaus auf die Stufe eines etwa 6 bis 7 Jahre alten Kindes vor, ein Stillstand der geistigen Entwicklung auf infantiler Stufe mit gänzlicher Unfähigkeit, auch einfache elementare Denkoperationen vorzunehmen. Der Kläger kann sich zwar in seiner aktuellen Umwelt orientieren, ist aber nicht in der Lage, seine Angelegenheiten, selbst die einfachsten Dinge des täglichen Lebens, zu besorgen. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige auf Grund einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung des Klägers und unter Würdigung des Inhalts der Akten und der Vorakten, darunter eines Gutachtens, das der Regierungsmedizinalrat Dr. Schaaf im Jahre 1961 in einem gegen den Kläger wegen Unzucht mit Kindern durchgeführten Strafverfahren erstattet hat, gekommen. Nach den abschließenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Grad des beim Kläger bestehenden Schwachsinns einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §104 Abs. 2 BGB gleichzusetzen. Der Kläger kann seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen; er ist in allen Entscheidungen auf andere angewiesen; er ist ferner unfähig, auch primitivste Zusammenhänge richtig zu beurteilen und seinen Willen entsprechend einzurichten.

19

Diese Ausführungen tragen die Feststellung der Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit des Klägers. Der Annahme der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des §104 Nr. 2 BGB steht nicht entgegen, daß der Kläger an einem - hochgradigen - Schwachsinn leidet, also an einer Erscheinungsform der Geistesschwäche. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 130, 69, 70, 71; 162, 223, 228; JW 1907, 737; 1908, 323; 1911, 179; 1938, 1590) ist der in §104 Nr. 2 BGB vorausgesetzte Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit ein weiterer als der der Geisteskrankheit im Sinne des §6 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Er umfaßt auch die Fälle der Geistesschwäche, also einer dem Grade nach geringeren geistigen Erkrankung. Unter den Begriff der in §104 Nr. 2 BGB vorausgesetzten krankhaften Störung der Geistestätigkeit kann auch schon ein angeborener Schwachsinn fallen, wenn er einen solchen Stärkegrad erreicht hat, daß der von ihm Betroffene außerstande ist, vernünftige Überlegungen anzustellen und seinen Willen durch solche Überlegungen zu bestimmen. Dieser Auffassung ist beizutreten.

20

Nach allem hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend den Kläger als geschäftsunfähig und als prozeßunfähig angesehen.

21

Der Mangel der Prozeßunfähigkeit ist jedoch, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich zutreffend ausgeführt hat, rückwirkend dadurch geheilt, daß der im Laufe des zweiten Rechtszugs für den Kläger bestellte Pfleger die Klageerhebung und die bisherige Prozeßführung genehmigt hat. Diese Genehmigung ist in der Erteilung der Prozeßvollmacht an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsrechtszugs zu sehen.

22

2.

Das Berufungsgericht hat die Klage als eine Ehelichkeitsanfechtungsklage im Sinne der §§1599 BGB, 641 ZPO angesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Begehren des Klägers ist eindeutig auf die Feststellung gerichtet, daß der Beklagte nicht sein Kind ist. Da der Beklagte während der Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten geboren ist, kommt hier allein die Ehelichkeitsanfechtungsklage in Betracht. Das Klagebegehren ist daher in diesem Sinne auszulegen, wenn auch die Klage vom Kläger als "negative Abstammungsklage" bezeichnet worden ist.

23

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, daß die nach §1595 Abs. 2 Satz 1 BGB und §641 Abs. 2 ZPO erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erst nachträglich, sei es durch die Bestellung des Klägers, sei es durch den Beschluß vom 10. März 1966, erteilt worden ist. Denn durch diese spätere Genehmigung ist der Mangel geheilt. Insofern kann nichts anderes gelten als für den Fall der Erhebung einer Scheidungsklage oder einer Aufhebungsklage durch den gesetzlichen Vertreter eines Prozeßunfähigen ohne die nach §612 Abs. 2 ZPO erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Ein solcher Mangel wird nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 86, 15, 17) durch die nachträgliche Genehmigung, die auch noch in der Revisionsinstanz erteilt werden kann, geheilt.

24

3.

Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Lauf der Zweijahresfrist des §1594 BGB sei nach §206 Abs. 1 BGB wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers gehemmt gewesen; die Zehnjahresfrist des §1594 Abs. 4 BGB sei bei Erhebung der Klage am 15. Dezember 1962 noch nicht abgelaufen gewesen. Sie wäre nach Art. 9 II Nr. 1 des FamRÄndG allenfalls erst am 31. Dezember 1962 verstrichen.

25

Nach §1594 Abs. 4 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I 1221) ist die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter nicht mehr zulässig, wenn seit der Geburt des Kindes zehn Jahre verstrichen sind. Diese Ausschlußfrist gilt nach Art. 9 II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG auch für die Anfechtung eines Kindes, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1962 gemäß Art. 9 IV) geboren ist. Nach Art. 9 II Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes endete die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes frühestens 1 Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Der Senat hat die Frage, ob sich diese Bestimmung auch auf die Ausschlußfrist des §1594 Abs. 4 n.F. BGB bezieht, im Urteil BGHZ 44, 363, 367 [BGH 17.12.1965 - IV ZR 267/64] offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn sie zu bejahen wäre, so würde hier doch die Frist des §1594 Abs. 4 BGB der Anfechtung im Wege stehen.

26

Die Anfechtung der Ehelichkeit ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, zu dessen Vornahme der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Diese Genehmigung ist ein materiell rechtliches Erfordernis. Einseitige Rechtsgeschäfte dieser Art sind gemäß §1831 Satz 1 BGB - hier in Verbindung mit §§1897, 1915 BGB - nur wirksam, wenn im Augenblick ihrer Vornahme die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 118, 145, 147; WarnRspr 1915 Nr. 120) sieht allerdings eine Ausnahme für den Fall vor, daß das einseitige Rechtsgeschäft innerhalb einer gesetzlichen Frist vorzunehmen ist; dann soll es genügen, wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zwar erst nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts, aber noch vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird. Demgemäß hält es das Schrifttum (BGB - RGRK, 10./11. Aufl., Anm. 12 zu §29 EheG und Anm. 4 zu §1595; Palandt/Lauterbach, 25. Aufl., Anm. 2 vor §1595 BGB) für ausreichend, wenn die Genehmigung noch vor Ablauf der Frist erteilt ist. Ist sie zwar im Laufe des Rechtsstreits, jedoch erst nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist erteilt, so ist die Anfechtung wirkungslos, die Klage somit zwar zulässig, aber unbegründet. Hier stellt sich die Frage nicht, ob die Genehmigung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muß oder noch bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nachgebracht werden kann. Desgleichen kann unentschieden bleiben, ob bereits in der Anordnung der Pflegschaft (4. Oktober 1963) oder erst in dem Beschluß vom 10. März 1966 eine solche Genehmigung zu sehen ist. Denn in beiden Fällen ist die Genehmigung selbst dann erst nach Fristablauf erteilt, wenn davon ausgegangen wird, daß auch die Zehnjahresfrist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes endete.

27

Die Anfechtung ist somit verspätet, auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Genehmigung noch bis zum Ablauf der Ausschlußfrist hätte nachgebracht werden können. Die Klage ist folglich zwar zulässig, aber unbegründet.

28

4.

Entgegen der vom Kläger bereits im Berufungsrechtszug geäußerten Ansicht verstoßen die Bestimmungen des §1593 und des §1594 Abs. 1, 2 und 4 BGB nicht gegen das Grundgesetz. Ein nach der Eheschließung der Mutter geborenes Kind ist unter den in §1591 BGB bestimmten Voraussetzungen ehelich. Die Ehelichkeit unterliegt jedoch der Anfechtung. Es kann keinen Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bedeuten, wenn dieses Anfechtungsrecht bestimmten Fristen unterworfen wird. Diese Fristen, so auch die neugeschaffene Zehnjahresfrist, dienen der Rechtssicherheit, dem Familienfrieden und dem Interesse des Kindes. Wie in dem Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1961 - Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, zu Drucks. 2812, II, 1 a - ausgeführt ist, könnte, da die Anfechtungsfrist nach §1594 Abs. 2 erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, der Fall eintreten, daß der Mann die Ehelichkeit auch noch nach Jahrzehnten anfechten kann, wenn das "Kind" die ursprüngliche Familie schon lange verlassen und eine eigene Familie gegründet hat. Um diese Möglichkeit im Interesse des Kindes auszuschließen, sei für die Anfechtung in §1594 Abs. 4 eine Ausschlußfrist von zehn Jahren seit der Geburt des Kindes vorgesehen worden. Das hiernach mit der Ausschlußfrist verfolgte Ziel konnte, wie der Senat im Urteil vom 4. Mai 1966 - IV ZR 328/64 - ausgeführt hat, der Gesetzgeber nur durch eine Regelung erreichen, nach der die Ausschlußfrist unter Umständen auch die mit der Kenntniserlangung beginnende Frist zur Anfechtung unter ein Jahr verkürzt oder das Anfechtungsrecht schon vor dem Beginn dieser Frist hinfällig wurde. Der Senat hat daher in dieser Entscheidung die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung, auch ihrer etwaigen Rückwirkung, mit dem Grundgesetz bejaht. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Auch kann es keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten, wenn die Anfechtungsklage des Ehemannes der Mutter des Kindes an eine bestimmte Frist gebunden ist, die - negative - Abstammungsklage des unehelichen Vaters dagegen nicht (§§640, 644 ZPO). Diese unterschiedliche Regelung ist dadurch gerechtfertigt, daß das nach der Eheschließung der Mutter geborene Kind, anders als das uneheliche Kind, die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat; diese Rechtsstellung soll aber nicht von seiten des gesetzlichen Vaters auf unbestimmte Zeit in Frage gestellt werden können. Ebenso ist die unterschiedliche Regelung des - teilweise unbefristeten - Anfechtungsrechts des Kindes (§§1596 bis 1598) sachlich gerechtfertigt und widerspricht deshalb nicht dem Grundgesetz. Das Kind befindet sich in einer ungleich ungünstigeren Lage als der Ehemann der Mutter und ist deshalb schutzwürdiger. Es kann aus eigenem Wissen nicht selbst etwas dazu sagen, ob der Ehemann seiner Mutter als sein Erzeuger in Betracht kommt. Auch kann es weit über den Ablauf der Zehnjahresfrist hinaus nicht selbst seine Rechte wahrnehmen.

29

5.

Nach allem ist die Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.

30

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß neben dem Begehren auf Feststellung der Unehelichkeit des Kindes für die vom Kläger hilfsweise begehrte Feststellung, daß der Beklagte nicht von ihm erzeugt sei, kein Raum ist.

31

Aus diesen Gründen ist dem die Klage abweisenden Urteil des Landgerichts im Ergebnis beizutreten. Daher muß der Revision des Beklagten stattgegeben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt werden.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§91, 97 ZPO.

Raske Wüstenberg Dr. Loewenheim Dr. Graf von der Mühlen