Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1966, Az.: IV ZR 328/64
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Zuständigkeit des Gerichts; Bestellung eines Pflegers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 328/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.11.1964
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Polizeimeister Anton L., H., G. Weg ...
Prozessgegner
am ... 1947 geb. Günter L., wohnhaft in S. Nr. ... Kreis R./Sachsen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten ist durch ein am 5. März 1949 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Essen geschieden worden, Der Beklagte ist am 29. März 1947 geboren.
Der Kläger ficht die Ehelichkeit des Beklagten an. Er hat vorgetragen, er habe seine frühere, inzwischen (am 16. Februar 1962 in Gr.) verstorbene Ehefrau bereits seit März 1945 nicht mehr gesehen, da sie während seiner Kriegsgefangenschaft von G., wo sie zuletzt bei der Mutter des Klägers gewohnt hatte, zu ihren Eltern nach S. zurückgekehrt sei. Demgemäß habe er ihr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 31. Mai bis zum 29. Juni 1946 auch nicht beigewohnt. Von der Existenz des Beklagten habe er überhaupt erst Anfang Juli 1962 erfahren. Auch im Scheidungsrechtsstreit sei der Beklagte niemals erwähnt worden.
Der Kläger hat mit einem am 19. November 1962 beim Landgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz, der am 30. August 1963 dem Jugendamt Herten als Prozeßpfleger des Beklagten zugestellt worden ist, Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß der am ... 1947 geborene Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung gemäß diesem Antrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der am ... 1947 geborene Beklagte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt immer in der Sowjetzone gehabt hat und noch hat, ist nach § 1 des dort geltenden Gesetzes über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950 in Kraft seit dem 22. Mai 1950, GBl der DDR S. 437, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, also am ... 1965 volljährig geworden. Er gilt deshalb nach ganz herrschender Meinung, der beizutreten ist, auch in der Bundesrepublik von diesem Zeitpunkt ab als volljährig (Soergel-Siebert-Kegel. EG BGB Art. 7, V 28 ff - Palandt, BGB 25. Aufl., Vorbemerkung vor § 7 EG BGB 14, h S. 1704).
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten hat die für ihn eingeleitete Ergänzungspflegschaft ihr Ende gefunden (§ 1918 Abs. 1 BGB) und die Vertretungsbefugnis des Pflegers aufgehört. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet jedoch, da der Beklagte prozeßfähig geworden ist, nicht statt, vielmehr tritt der Beklagte kraft Gesetzes in den Prozeß ein (§ 241 Abs. 1 ZPO, RGZ 33, 412).
Das Revisionsgericht hat in Kindschaftssachen von amtswegen zu prüfen, ob die Gerichte, die in den Vorinstanzen entschieden haben, örtlich zuständig waren (Senatsurteil LM Nr. 18 zu § 640 ZPO). Insofern bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Bedenken.
Örtlich zuständig ist zunächst das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten (vgl. § 642 ZPO). Dieser wird nach § 13 ZPO durch den Wohnsitz, oder wenn ein solcher nicht besteht, durch den Aufenthaltsort im Inland bestimmt (§ 16 ZPO). Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist nach § 642 Abs. 1 ZPO das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Zur Zeit der Klägerhebung war der Beklagte auch nach sowjetzonalem Recht noch minderjährig. Zur Zeit seiner Geburt lebten die Eltern bereits mit verschiedenem Wohnsitz getrennt. Sie haben auch in der Folgezeit nie einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Die Frage, ob und wo in einem solchen Falle ein Wohnsitz für das Kind begründet wird, die in entsprechender Anwendung des Art. 19 EG BGB nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht zu beurteilen ist, ist in der Rechtsprechung streitig. Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 1159 [BayObLG 30.03.1962 - Allg Reg 17/62]) hat die Auffassung vertreten, daß das Kind in einem solchen Falle wohnsitzlos sei, während das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 63, 1252) und das Kammergericht (NJW 1964, 1577) annehmen, daß es dann einen doppelten Wohnsitz habe, nämlich den des Vaters und der Mutter.
Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn man der ersteren Ansicht folgt, nach der der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten in der Sowjetzone liegen würde, weil er dort z. Zt. der Klägerhebung seinen Aufenthaltsort hatte, würde eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik gegeben sein, weil das in der Sowjetzone geltende materielle Anfechtungsrecht bereits zur Zeit der Klageerhebung von dem der Bundesrepublik nicht unerheblich abwich. Bis zum Inkrafttreten des neuen "Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik" (Gesetzblatt der DDR 1966, Teil 1, Nr. 1 S. 1 ff) galt in der Sowjetzone § 1594 BGB in der vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG vom 11.8.1961 geltenden Fassung (vgl. Wassermeyer, Die, Entwicklung des Kindschaftsrechts in Mitteldeutschland, S. 93). Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes, also vom 1. Januar 1962 an, galten also in beiden teilen Deutschlands in Bezug auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes verschiedene Rechtsordnungen. Einem in der Bundesrepublik wohnenden Ehemann muß aber die Möglichkeit offenstehen, das Anfechtungsrecht nach den in der Bundesrepublik geltenden sachlich-rechtlichen Vorschriften auszuüben. Das kann nur dadurch geschehen, daß ihm der Weg zu den Gerichten der Bundesrepublik offen gehalten wird. Wenn es an einem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik fehlt, weil er in der Sowjetzone, einem Gebiet mit einer anderen Rechtsordnung, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, so ist das dem Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstandes im Inland - als dem Gebiet mit gleicher Rechtsordnung - gleichzusetzen (vgl. dazu das in BGHZ 7, 218 veröffentliche Urteil des Senats). Danach war das Landgericht Bochum als das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, örtlich zuständig (§ 642 Abs. 1 ZPO).
In der Sache selbst kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten sowohl am 30. August 1963 (Zustellung der Klage), als auch am 19. November 1962 (Einreichung der Klage) nicht mehr anfechten konnte. Die Entscheidung darüber ist in entsprechender Anwendung des Art. 18 EG BGB nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht zu treffen.
Der Kläger hat nach seiner Behauptung erst Anfang Juli 1962 (nach dem Inhalt der Pflegschaftsakten, Bl. 8, wahrscheinlich bereits Anfang Juni 1962) von der Geburt des Beklagten Kenntnis orhalten. Aus den ihm damals bekannten Umständen konnte er folgern und hat er gefolgert, daß der Beklagte nicht von ihm erzeugt sei. Damit Begann deshalb für ihn die 2-jährige Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB zu laufen. Da beim Beginn dieser Frist das FamRÄndG vom 11. August 1961 bereits (seit dem 1. Januar 1962) in Kraft getreten war, ist die Frage, ob der Kläger am 19. November 1962 bzw. am 30. August 1963 die Anfechtungsklage noch mit Erfolg erheben konnte, in vollem Umfange nach diesem Gesetz und seinen Übergangsbestimmungen zu beurteilen.
Zwar währt die Anfechtungsfrist danach an sich 2 Jahre von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung ist jedoch nicht auch innerhalb dieser Frist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn das Kind bei Klageerhebung bereits das 10. Lebensjahr vollendet hat. Diese Ausschlußfrist gilt nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 9, II, Nr. 1 Satz 1 FamRÄndG auch für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Senats (NJW 1963, 1105 [BGH 28.11.1962 - IV ZR 84/62] und 1774 sowie Urteil vom 17. Dezember 1965 - IV ZR 267/64 -) nur für den Fall gerechtfertigt, daß der Anfechtungsberechtigte noch vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG (1. Januar 1962) Kenntnis von den für die Unehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen erlangte und sich damit bereits vor die Entscheidung gestellt sah, ob und wann er die Anfechtungsklage erheben solle. In einer solchen Lage soll er sich bei den für diese Entscheidung anzustellenden Überlegungen noch nach dem früheren z. Zt. der Kenntniserlangung geltenden Recht richten können. Er kann also innerhalb der mit der Kenntniserlangung in Lauf gesetzten einjährigen Anfechtungfrist der alten Regelung sein Anfechtungsrecht - vor und nach dem Inkrafttreten der Neuregelung - so ausüben, als wären allein noch die früheren Bestimmungen maßgebend. Das bedeutet, daß es für sein Anfechtungsrecht ohne Belang ist, wenn die mit der Geburt des Kindes beginnende zehnjährige Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. vor dem Beginn oder während des Laufes der einjährigen Anfechtungsfrist des § 1594 a.F. oder während der Dauer des innerhalb dieser Frist von ihm angestrengten Anfechtungsstreits abgelaufen ist bzw. abläuft. Sofern er die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung maßgebende einjährige Anfechtungsfrist eingehalten hat, wird sein Anfechtungsrecht durch den Ablauf der Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB n.F. nicht mehr berührt. Anders ausgedrückt: Sein Anfechtungsrecht soll in der bestimmten rechtlichen Ausgestaltung, die es mit dem Beginn der Anfechtungsfrist bereits vor dem Inkrafttreten des ÄndG erlangt hatte, durch die Gesetzesänderung nicht angetastet werden.
Im vorliegenden Fall hatte das Anfechtungsrecht des Klägers eine solche bestimmte rechtliche Ausgestaltung beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht erlangt. Für Fälle dieser Art stand für den Gesetzgeber nichts im Wege, das Anfechtungsrecht im vollen Umfang der Neuregelung zu unterstellen. Das kann freilich vom Inkrafttreten des Änderungsgesetzes an für den Anfechtungsberechtigten gegenüber seiner Rechtslage nach der früheren Regelung insofern eine Verschlechterung bedeuten, als ihm unter Umständen infolge der Ausschlußfrist vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an eine kürzere Anfechtungsfrist verbleibt als ein Jahr oder daß die Anfechtungsmöglichkeit schon bei Kenntniserlangung ausgeschlossen ist. Diese Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich jedoch immer nur auf Anfechtungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eintreten, also auf Fälle, in denen das Anfechtungsrecht erst nach diesem Zeitpunkt Aktualität gewinnt. Eine verfassungswidrige Rückwirkung des Gesetzes kann darin nicht erblickt werden. Wie in dem Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1961 - Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode zu Drucks. 2812, II, 1 a - ausgeführt ist, könnte, da die Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 2 erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, der Fall eintreten, daß der Mann die Ehelichkeit auch noch nach Jahrzehnten anfechten kann, wenn das "Kind" die ursprüngliche Familie schon lange verlassen und eine eigene Familie gegründet hat. Um diese Möglichkeit im Interesse des Kindes auszuschließen, sei für die Anfechtung im § 1594 Abs. 4 eine Ausschlußfrist von 10 Jahren seit der Geburt des Kindes vorgesehen worden.
Das hiernach mit der Ausschlußfrist verfolgte Ziel konnte der Gesetzgeber nur durch eine Regelung erreichen, nach der die Ausschlußfrist unter Umständen auch die mit der Kenntniserlangung beginnende Frist zur Anfechtung unter ein Jahr verkürzt oder das Anfechtungsrecht schon vor dem Beginn dieser Frist hinfällig wurde. Es bestand im Hinblick auf dieses Ziel auch kein hinreichender Grund, die Ausschlußfrist in den Fällen nicht wirksam werden zu lassen, in denen der Ehemann erst nach oder kurz vor ihrem Ablauf von der Existenz des Kindes erfahren hat, diesen Fall also anders zu behandeln als den, in welchem er nach oder kurz vor Ablauf der Ausschlußfrist von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, von dessen Existenz er schon vorher wußte.
Im vorliegenden Fall ist es übrigens fraglich, ob der Kläger geltend machen könnte, daß seine Anfechtung bei Fortgeltung der früheren Regelung noch rechtzeitig gewesen wäre, seine Rechtsstellung also durch die Neuregelung verschlechtert worden sei. Der Kläger hat nach seiner Darstellung Anfang Juli 1962 von der Geburt des Beklagten Kenntnis erlangt und aus den ihm damals bekannten Umständen gefolgert, daß der Beklagte nicht von ihm erzeugt sein konnte. Er hätte deshalb nach der früheren Regelung nur binnen einem Jahr nach diesem Zeitpunkt anfechten können. Tatsächlich ist die Anfechtung aber erst mit der Klagezustellung am 30. August 1963 erfolgt. Ob die Rechtshängigkeitswirkung hier auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (19.11.1962) zurückbezogen werden könnte, ist zweifelhaft, denn bei einer Verzögerung der Zustellung von mehr als neun Monaten wird man nicht davon sprechen können, daß die Zustellung "demnächst" erfolgt sei, wenn der Kläger, wie hier, erst sieben Wochen nach der Einreichung der Klage die Bestellung eines Pflegers für den Beklagton beantragt hat.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach der Bestimmung des Art. 9 Abschn. II Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 ÄndG die Anfechtungsfrist frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, also frühestens mit dem 31. Dezember 1962 abgelaufen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung sich auch auf die Ausschlußfrist des § 1594 Abs. 4 BGB beziehen solle Selbst wenn man dieses annimmt, wird sie in jedem Fall durch die Vorschrift des Art. 9, II Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 ÄndG eingeschränkt, nach der die Ehelichkeit nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung (18. August 1961) abgelaufen war. Das war, da der Kläger am 29. März 1947 geboren ist, hier der Fall.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §. 97 ZPO zurückzuweisen.
Raske
Wüstenberg
Dr. Graf
von der Mühlen