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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.12.1960, Az.: 3 AZR 125/59

Gemeinde; Eigenschaft als Arbeitgeber; Selbstverwaltungsrecht; Rechtssetzungsbefugnis; Regelung von Arbeitsbedingungen; Revisible Rechtsnormen; Rechtssätze mit normativer Wirkung; Objektive Norm; Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.12.1960
Aktenzeichen
3 AZR 125/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 10, 271 - 279
  • BB 1961, 405/409
  • NJW 1961, 1040 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Gemeinde hat in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber kraft Selbstverwaltungsrechts keine Rechtssetzungsbefugnis, mindestens nicht insoweit, wie es sich um die Regelung von Arbeitsbedingungen handelt.

2. Revisible Rechtsnormen i.S. von ZPO § 550 und Rechtssätze mit normativer Wirkung sind nicht notwendigerweise dasselbe. Normative Wirkung bedeutet, daß die Bindung durch die Norm keine vertragliche Unterwerfung voraussetzt, sondern unmittelbar auf der Autorität der Norm beruht. Kriterium eines revisiblen Rechtssatzes und damit einer "objektiven Norm" i.S. von BAG 04.08.1955 2 AZR 588/54 = BAGE 2, 109 ist dagegen, ob es sich um eine generelle abstrakte Regel handelt, dh um einen Rechtssatz, der in seiner juristischen Bedeutung über das einzelne Rechtsverhältnis hinausreicht, wozu z.B. auch allgemeine Geschäftsbedingungen gehören können.