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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.08.1955, Az.: 2 AZR 588/54

Ruhelohnordnung; Stadtgemeinde; Revisibles Recht; Ruhegeld; Arbeitsunfähigkeit; Ruhegeldanspruch; Stadtverwaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.08.1955
Aktenzeichen
2 AZR 588/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 2, 109 - 114
  • AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ruhelohnordnung einer Stadtgemeinde besteht aus revisiblem Recht.

2. Gewährt eine Ruhelohnordnung Ruhegeld dauernd und voll beschäftigten Arbeitnehmern, wenn nach 10jähriger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses AU eintritt, so muß das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ein Dauerverhältnis, d.h. von vornherein und bis zuletzt unbefristet sein. Damit der Ruhegeldanspruch oder auch nur eine Anwartschaft darauf zur Entstehung kommt, muß der Arbeitnehmer ferner noch in dem Zeitpunkt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, in dem er die 10jährige Dienstzeit vollendet.

3. Ein Arbeitsvertrag, der von einer Stadtverwaltung im März 1945 mit einem bereits 68 Jahre alten Arbeitnehmer "bis auf weiteres" abgeschlossen wurde, kann bei den damals vorliegenden Umständen nur für eine kurze Zeit gedacht gewesen sein. Eine andere Auslegung widerspricht der Erfahrung.