Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.2003, Az.: BVerwG 9 VR 15.03
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen über Planfeststellungsbeschlüsse; Befürchtung von Verkehrszunahme durch Verdrängungsverkehr bei Straßenbaumaßnahmen; Wertverlust eines Hauses durch Verkehrsimmissionen; Konkrete Darlegungen beeinträchtigter Belange als Erfordernis für Einwendungen gegen Planfeststellungen; Befassung der Planfeststellungsbehörde mit präkludierten Einwendungen von Amts wegen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 VR 15.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerkPBG
- § 5 Abs. 2 S. 1 VerkPBG
- § 5 Abs. 1 VerkPBG
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- § 17 Abs. 4 S. 1, 2 FStrG
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t, Prof. Dr. R u b e l und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 7. März 2003 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 7. März 2003 für das Vorhaben "Bundesstraße 6 (neu)/Bundesstraße 87 (neu), Ortsdurchfahrt Leipzig Mittlerer Ring vom Bereich Pittlerstraße bis Wiederitzscher Weg (S 1 neu) - Staatsstraße 1, Verlegung südlich Lindenthal und Knotenpunkt S 1/Max-Liebermann-Straße/Slevogtstraße" wendet, ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Einwendungen, die der Antragsteller innerhalb der Einwendungsfrist nach - ordnungsgemäß und mit Belehrung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG bekannt gemachter - Auslegung des Plans mit Schreiben vom 9. April 2002 vorgebracht hat, können im Hauptsacheverfahren keinen Aufhebungsanspruch begründen. Mit den nunmehr im Antragsverfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Planung eines Zwangspunktes am westlichen Ende der Trasse zwischen der Anknüpfung der B 6 (neu)/B 87 (neu) an die Pittlerstraße und dem Ende der Ausbaustrecke an der Einmündung der Straße Am Börnchen ist der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, von der gesetzlich vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
Der Antragsteller hat sich mit seinem Einwendungsschreiben vom 9. April 2002 gegen befürchtete Lärmerhöhungen an seinem Anwesen S.platz ... und einen damit einhergehenden Wertverlust der Immobilie gewandt. Diese Lärmerhöhung sei deshalb zu erwarten, weil mit der Einbindung der neuen B 6 in die Pittlerstraße sämtlicher Verkehr über die Pittlerstraße in die Georg-Schumann-Straße geleitet werde. Durch den zu erwartenden drastischen Anstieg des Verkehrsaufkommens werde es an der Kreuzung Pittlerstraße/Georg-Schumann-Straße, aber in noch viel größerem Umfang an der Kreuzung Georg-Schumann-Straße/Linkelstraße zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kommen. Infolgedessen werde sich der Verkehr "durch die Nebenstraßen, hauptsächlich durch die Auenseestraße - Stahmelner Straße - Rittergutsstraße kämpfen". Im Hinblick auf diese Einwendungen leidet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ersichtlich an keinem Abwägungsfehler zu Lasten des Antragstellers. Soweit die befürchtete Verkehrszunahme durch Verdrängungsverkehr von der Einbindung der vom Westen kommenden B 6 (neu) in die Pittlerstraße herrühren sollte, kann sich der Antragsteller mit seiner Klage und seinem Eilantrag hiergegen schon deshalb nicht mit Erfolg wehren, weil diese Straßenbaumaßnahme auf einem anderen, dem Antragsteller gegenüber bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht. Die Verwirklichung des vom Antragsteller angegriffenen Vorhabens hingegen wird - worauf der Planfeststellungsbeschluss zutreffend abhebt (S. 340) - durch die Fortführung der B 6 (neu) von der Pittlerstraße nach Osten aller Voraussicht nach zu einer Entlastung der Georg-Schumann-Straße und damit zu einer Verringerung des befürchteten Verdrängungsverkehrs in der Auenseestraße führen.
Mit der Klage und seinem Eilantrag wendet sich der Antragsteller nunmehr dagegen, dass durch die konkrete Ausgestaltung des westlichen Trassenendes in Form des Y-Knotenpunkts der B 6 (neu)/B 87 (neu) mit der Pittlerstraße und der Fortführung der vierstreifigen Neubautrasse auf ca. 150 m nach Süden bis zur Einmündung der Straße Am Börnchen ein Zwangspunkt geschaffen werde, der die künftige Weiterführung der B 87 (neu) durch die Auenseestraße zur Gustav-Esche-Straße vorpräge. Damit werde es zu einer drastischen Verkehrszunahme in der Auenseestraße verbunden mit entsprechenden Verkehrsimmissionen an seinem Anwesen kommen, die zum Wertverlust des Mietshauses führen würden. Die mit diesem Zwangspunkt verbundene Abschnittsbildung des planfestgestellten Vorhabens zwischen Pittlerstraße und der Straße Am Börnchen sei fehlerhaft, weil ohne eigene Verkehrsfunktion. Außerdem werde die Weiterführung der B 87 (neu) nach Süden an unüberwindbaren Belangen des Naturschutzes scheitern.
Mit diesem Vorbringen ist der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Einwendung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. etwa Beschluss vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 4 VR 20.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165, S. 83 = NVwZ 2002, 726 [BVerwG 16.10.2001 - BVerwG 4 VR 20/01]; vgl. ferner Beschluss vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Das bedeutet, dass der Einwendende nicht nur die eigene Betroffenheit, die hinzunehmen er nicht bereit ist, hinreichend konkret zu benennen hat, sondern dass er auch bezeichnen muss, weshalb - durch welche Auswirkungen des Vorhabens also - eine solche Betroffenheit befürchtet wird, sofern dies nicht nach Lage der Dinge offenkundig ist. Insbesondere wenn - wie hier beim Antragsteller - der Ort der Betroffenheit des Einwenders nicht unmittelbar an dem beanstandeten Vorhaben liegt, wird es in aller Regel der Erläuterung bedürfen, inwiefern durch das Vorhaben schutzwürdige Belange des Einwendenden betroffen sind, damit sich der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde darauf einstellen und sachgerecht damit auseinander setzen können.
Gemessen hieran ist der Antragsteller mit seinen erstmals im Erörterungstermin und nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Zwangspunktbildung durch das angegriffene Vorhaben ausgeschlossen. Zwar macht er wie bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 9. April 2002 Beeinträchtigungen seines Anwesens durch Verkehrsimmissionen geltend; die Ursache für diese Beeinträchtigungen und damit die Zielrichtung der Einwendungen geht nunmehr indes in eine grundsätzlich andere Richtung. Er wendet sich nicht mehr gegen den befürchteten Verdrängungsverkehr, sondern will mit seinen Einwendungen eine Vorfestlegung für die künftige Weiterführung der B 87 (neu) durch die an seinem Anwesen vorbeiführende Auenseestraße verhindern, für die er in dem angegriffenen Vorhaben einen Zwangspunkt sieht. Mit diesen Einwendungen brauchte sich die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schreiben vom 9. April 2002 nicht auseinander zu setzen, da nicht erkennbar war, dass diese darauf zielten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Befassung der Anhörungsbehörde und des Vorhabenträgers mit diesen neuen Einwendungen des Antragstellers im Erörterungstermin auch nicht dazu, dass die materielle Präklusion des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nun nicht mehr griffe. Denn selbst die Befassung der Planfeststellungsbehörde mit präkludierten Einwendungen von Amts wegen hat nicht zur Folge, dass dem mit seinen Einwendungen ausgeschlossenen Bürger dadurch zu einem neuen Klagerecht verholfen wird (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 VR 17.99 - juris -; Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 - BVerwG 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 = NVwZ-RR 1999, 162).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Storost
Dr. Eichberger