Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1981, Az.: BVerwG 5 C 84.79
Ausbildungsförderung; Förderungsfähigkeit; Ausbildungsabschnitt; Berufsqualifikation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 84.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 07.03.1978 - AZ: II VG 2126/77
- OVG Hamburg - 28.06.1978 - AZ: Bf. III 65/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 64, 124 - 127
- DVBl 1982, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 267
- FamRZ 1982, 99
Amtlicher Leitsatz
Für eine (andere) Ausbildung wird auch dann Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende eine förderungsfähige Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt abgebrochen hat, dessen Abschluß allein noch nicht zum Erwerb einer Berufsqualifikation führt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik.
Nach dem Abschluß seiner Realschulausbildung begann der Kläger am 1. April 1971 eine Lehre mit dem Berufsziel Großhandelskaufmann. Das Ausbildungsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1972 vorzeitig beendet. Der Ausbildungsbetrieb erklärte sich bereit, mit dem Kläger unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit ein neues Ausbildungsverhältnis einzugehen, sobald der Kläger die ein- oder zweijährige Handelsschule erfolgreich besucht oder Wehrdienst abgeleistet haben würde. Vom 1. Februar 1973 an begann der Kläger eine zweijährige Ausbildung an der Höheren Handelsschule Eilbektal. Am 26. Oktober 1973 wurde die Ehe der Eltern des Klägers geschieden. Am 31. Januar 1974 gab der Kläger den Besuch der Höheren Handelsschule auf, nachdem seine Versetzung in die nächste Klasse nicht zu erwarten war. In der Folgezeit war er als ungelernter Hilfs- und Lagerarbeiter tätig. Am 1. Februar 1977 nahm er an der Fachschule für Sozialpädagogik I eine Ausbildung zum Erzieher auf.
Den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 1977 mit der Begründung ab, der Kläger habe die Ausbildung an der Höheren Handelsschule nicht aus wichtigem Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG abgebrochen.
Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Häusliche Schwierigkeiten während des Ehestreits der Eltern hätten zu einem Leistungsabfall in der Schulausbildung geführt. Die drohende Nichtversetzung und die wirtschaftliche Notlage der Familie hätten ihn veranlaßt, die Schulausbildung, der er wenig Interesse entgegengebracht habe, aufzugeben. Bei den anschließenden Tätigkeiten habe sich sein jetziger Berufswunsch entwickelt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Ausbildung an der Höheren Handelsschule ohne wichtigen Grund abgebrochen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und dem Klagebegehren entsprochen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Eine frühere, vor ihrem Abschluß aufgegebene Ausbildung stehe einer Förderung nur entgegen, wenn sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz habe gefördert werden können und wenn sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt hätte. Zwar sei die Ausbildung an der Höheren Handelsschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG förderungsfähig, da es sich um den Besuch einer Berufsfachschule handele. Diese Ausbildung führe jedoch nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Der Abbruch einer solchen Ausbildung stehe jedenfalls der Förderung einer (förderungsfähigen) Ausbildung, die erstmals zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führe, nicht entgegen. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz würden sowohl der Allgemeinbildung als auch der Erlangung einer Berufsqualifikation dienende Ausbildungen gefördert, und die Förderung werde bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Daraus folge, daß der Abbruch einer allgemeinbildenden Ausbildung die Förderung(ersten) berufsqualifizierenden Ausbildung nicht hindere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will und zu deren Begründung sie ausführt: Das Berufungsgericht habe den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung verkannt. Breche der Auszubildende eine Ausbildung ab, werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG geleistet, auch wenn mit dem Abschluß der bisherigen Ausbildung eine Berufsqualifikation noch nicht habe erreicht werden können. Die Gründe, die der Kläger für den Abbruch der Handelsschulausbildung angeführt habe, könnten nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt werden.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen ist er der Ansicht, daß er, selbst wenn die Förderung des nunmehrigen Fachschulbesuchs von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG abhängig sei, gefördert werden müsse; denn er habe den Handelsschulbesuch aus wichtigem Grund abgebrochen.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, daß im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts jeder Wechsel der Ausbildung von einem wichtigen Grund bestimmt sein müsse, wenn der Auszubildende seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht verlieren wolle.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Auf der Grundlage der noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen sind für die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen notwendig, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik I Ausbildungsförderung nur beanspruchen, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) erfüllt sind. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder - hier nicht einschlägig - die Fachrichtung gewechselt hat. Bei der Anwendung dieser Vorschrift sind zwei Ausbildungen förderungsrechtlich von Bedeutung, nämlich die (bisherige) Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG, die der Auszubildende abgebrochen hat, und die andere Ausbildung, die der Auszubildende nach dem Abbruch aufgenommen hat. Wie die Überschrift zu seinem Abschnitt I deutlich macht, versteht das Bundesausbildungsförderungsgesetz unter dem Begriff "Ausbildung" grundsätzlich eine "förderungsfähige Ausbildung". Als förderungsfähige Ausbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Besuch der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten anzusehen (vgl. BVerwGE 49, 275 [277]; 55, 288 [290]). Für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob der erfolgreiche Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG mit dem Erwerb einer Berufsqualifikation verbunden ist oder noch nicht zur Aufnahme eines Berufs qualifiziert.
Die Annahme des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 3 BAföG erfasse nur die Fälle, in denen durch den Besuch einer Ausbildungsstätte ohne den Abbruch dort bereits ein berufsqualifizierender Abschluß hätte erreicht werden können, trifft nicht zu. Diese Ansicht verkennt, daß den Absätzen 1 und 3 des § 7 BAföG ein einheitlicher Ausbildungsbegriff zugrunde liegt. § 7 Abs. 1 BAföG, der die Leistung von Ausbildungsförderung für eine erste Ausbildung bis zu derem berufsqualifizierenden Abschluß vorsieht, bringt den Zweck des Gesetzes zum Ausdruck, durch Ausbildungsförderung jedem den Erwerb einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden beruflichen Qualifikation wirtschaftlichzu ermöglichen. Dieser Zweck des Gesetzes wird nicht stets dadurch erreicht werden können, daß allein der Besuch einer der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Arten von Ausbildungsstätten gefördert wird. Eine (erste) förderungsfähige (Gesamt-)Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß vollzieht sich vielmehr regelmäßig in Stufen. Der Besuch von Ausbildungsstätten der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG genannten Arten vermittelt noch keine Berufsqualifikation. Dort werden vielmehr nur die (schulischen) Voraussetzungen erworben, die erst den Zugang zu höherrangigen Ausbildungsstätten (§ 2 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BAföG) verschaffen, an denen die Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß fortgesetzt werden kann. Alle Ausbildungsstufen, die der Auszubildende für den Erwerb einer (ersten) Berufsqualifikation absolvieren muß, gehören zu der ersten Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Für die einzelnen Stufen dieser Ausbildung verwendet das Gesetz den Begriff Ausbildungsabschnitt (vgl. u.a. § 15 a Abs. 4 BAföG). Schon bevor dieser Begriff im Sechsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) durch eine Ergänzung des § 2 Abs. 5 BAföG gesetzlich definiert worden ist, hat Tz. 2.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. S. 386) diesen Begriff zutreffend dahin umschrieben, daß die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart bis zu einem Abschluß oder Abbruch fortlaufend verbracht wird, einen Ausbildungsabschnitt bildet (vgl. Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 21.79 - Buchholz 436.36 § 25 a BAföG Nr. 2 = FamRZ 1981, 404). Einer förderungsfähigen (Gesamt-)Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG ist auch ein Ausbildungsabschnitt zuzurechnen, dessen Abschluß allein noch nicht zum Erwerb einer Berufsqualifikation führt. Strebt der Auszubildende das Ziel eines solchen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr an, dann hat er seine (bisherige) Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG abgebrochen (§ 15 a Abs. 4 BAföG). Bei Aufgabe des Zieles dieses Ausbildungsabschnitts ist die bisherige Ausbildung beendet. Das gilt nicht nur dann, wenn der Auszubildende vorher beabsichtigthaben sollte, die Ausbildung nach Abschluß dieses Ausbildungsabschnitts in weiteren Ausbildungsabschnitten an höherrangigen Ausbildungsstätten fortzusetzen oder - im vorliegenden Fall naheliegend - an die Handelsschule eine betriebliche Ausbildung anzuschließen, deren Ausbildungszeit aufgrund der erworbenen Teilkenntnisse verkürzt werden kann (vgl. § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 [BGBl. I S. 1155]); es gilt auch dann, wenn er im Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung überhaupt noch keine bestimmten Vorstellungen über das von ihm anzustrebende Berufsziel entwickelt hatte. Der Abbruch der (bisherigen) Ausbildung schließt grundsätzlich die Förderung einer danach erneut aufgenommenen (anderen) Ausbildung aus, es sei denn, der Auszubildende hat die (bisherige) Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen (§ 7 Abs. 3 BAföG).
Der Kläger kann danach Ausbildungsförderung für die am 1. Februar 1977 begonnene (andere) Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik nur beanspruchen, wenn er seine (bisherige) Ausbildung an der Höheren Handelsschule aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für den Abbruch der Ausbildung anzuerkennen ist, sind in tatsächlicher Hinsicht - bisher fehlende - Feststellungen erforderlich, die nur das Berufungsgericht treffen kann. Bei seiner neuen Würdigung dieses Vorganges wird es auch Gelegenheit haben, die Umstände zu berücksichtigen, auf die der Kläger im Revisionsverfahren hingewiesen hat.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel