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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1995, Az.: I ZR 198/94

Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer Werbung aufgrund von unlauteren Wettbewerb; Revision gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig aufgrund fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers; Maßgeblichkeit der Angehörigkeit von Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zu dem Kläger für das Vorliegen seiner Prozessführungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1995
Aktenzeichen
I ZR 198/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 17485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Brandenburg - 20.09.1994

Fundstelle

  • WRP 1996, 194 (Volltext mit amtl. LS) "Goldkrone"

Prozessführer

Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. F., Zweigstelle B. B.,
vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. Marcel K. D. straße ..., B.

Prozessgegner

Kauffrau Gertrud G., G. L. straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Zur Annahme der Prozeßführungsbefugnis eines Wettbewerbsvereins genügt es, daß die ihm als Mitglieder angehörenden Fachverbände ihrerseits prozeßführungsbefugt sind.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in B/H. vom 20. September 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der klagende Verein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er beanstandete eine Werbung der Beklagten für Elektrogeräte (Elektroherde, Waschmaschinen, Kühlschränke u.a.) in dem Anzeigenblatt "Der Preußenspiegel" vom 13. Dezember 1992. In der Anzeige hatte die Beklagte unter der Überschrift "Große Weihnachtsaktion" angekündigt, bei Kauf eines Großgerätes erhielten die Käufer für ihr Altgerät 20,00 DM sowie eine Flasche (0,7 l) "Goldkrone" und ein Paket Kaffee (500 g) "Jacobs Krönung". Der Kläger hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung erblickt und hat einen auf Unterlassung der Werbung gerichteten Antrag gestellt.

2

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Beklagte mit einem Entgelt von 20,00 DM für ein Altgerät geworben hat; soweit der Kläger die Abgabe von Waren beim Kauf eines Gerätes angegriffen hat, hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr aufgrund einer wegen einer anderen Anzeige abgegebenen Unterwerfungserklärung verneint.

4

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

5

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe nicht dargetan, daß er gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. prozeßführungsbefugt sei. Daß dem Kläger sämtliche Industrie- und Handelskammern, die meisten Handwerkskammern und zahlreiche Fachverbände - auch des einschlägigen Einzelhandels - angehörten, sei dafür nicht ausreichend. Dem Wortlaut des Gesetzes sei nicht zu entnehmen, daß eine nur mittelbare Mitgliedschaft von Gewerbetreibenden der gleichen Branche insoweit genüge. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, daß ihm unmittelbar eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben.

7

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen.

8

Der Senat hat im Urteil vom 29. September 1994 (I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 [BGH 29.09.1994 - I ZR 138/92] = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker) entschieden, daß der Kläger prozeßführungsbefugt ist. Wie der Senat in diesem Urteil im einzelnen ausgeführt hat, genügt es für die Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers, daß ihm zahlreiche Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern angehören. Denn damit zählen zu seinen Mitgliedern Kammern (darunter die Industrie- und Handelskammer Potsdam und die Handwerkskammer Potsdam), die in einer Vielzahl von Fällen Unternehmen des (Elektro-)Einzelhandels ihrerseits zu Mitgliedern haben. Darauf, daß auch Einzelhändler unmittelbar Mitglieder des Klägers sind und auf dem örtlichen Markt ihre Leistungen anbieten, kommt es nicht entscheidend an. Demgemäß hat der Senat auch in zahlreichen anderen Fällen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bejaht (BGH, Urt. v. 03.11.1994 - I ZR 82/92, GRUR 1995, 163 = WRP 1995, 102 - Fahrtkostenerstattung I; Urt. v. 09.02.1995 - I ZR 44/93 - Arbeitsplätze bei uns, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 23.03.1995 - I ZR 92/93 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 30.03.1995 - I ZR 84/93 - Räumungsverkauf an Sonntagen, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 27.04.1995 - I ZR 77/93 - Fahrtkostenerstattung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

9

III.

Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der materiellen Begründetheit der Klage - für deren Beurteilung ausreichende Feststellungen fehlen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zugleich war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Piper,
Erdmann,
Mees,
Ullmann,
Starck