Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1972, Az.: IV ZR 221/69
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung; Anforderungen an das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit; Einstufung eines Kaufvertrages als Scheingeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 221/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.12.1968
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1768-1769 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1973, 426-428
- MDR 1972, 937 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1709-1710 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Maurer Willy H., H., B.straße ...
2. Stauervizen Carl B., H., E.
Prozessgegner
Hausfrau Hildegard S., geb. H., H.-I., H.-Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Kann in einem gegenseitigen Vertrag eine teilweise Schenkung des Erblassers liegen, so spricht bei einem groben Mißverhältnis zwischen seiner Leistung und der Leistung des anderen Teils eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sich die Vertragschließenden über die Unentgeltlichkeit der dem anderen Teil zugewandten Bereicherung einig waren.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Dezember 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Mutter der Parteien war, nachdem ihr erster Ehemann im Weltkrieg gefallen war, in zweiter Ehe mit Paul B. verheiratet. Der Erstkläger und die Beklagte entstammen der ersten Ehe, der Zweitkläger ist aus der zweiten hervorgegangen. Die Eheleute B. haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 18. März 1955 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Beklagte zur Alleinerbin des Letztversterbenden bestimmt. Beide Erblasser verstarben im Laufe des Jahres 1967. Die Kläger haben die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse von je 2.000,- DM ausgeschlagen und Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte erhoben. Sie gehen hierbei zutreffend davon aus, daß jedem von ihnen ein Zwölftel vom Wert des Nachlasses ihrer Mutter zusteht und dem Zweitkläger weiter die Hälfte vom Wert des Nachlasses seines Vaters.
Die Parteien streiten vorwiegend darum, ob dem Nachlaß der Wert eines Wohnhauses zugerechnet werden muß, das beiden Erblassern je zur Hälfte gehört hat und das sie durch notariellen Vertrag vom 17. April 1962 der Beklagten verkauft und übereignet haben. Nach diesem Vertrag sollte der Kaufpreis von 50.000,- DM berichtigt werden durch
- 1.
Fortsetzung der schon seit acht Jahren von der Beklagten übernommenen Pflege der Erblasser bis zu deren Tode, wobei der Wert dieser Leistung mit 300,- DM monatlich angegeben wurde,
- 2.
Einräumung eines lebenslangen, mit 100,- DM monatlich bewerteten Wohnrechts der Erblasser,
- 3.
Zahlung einer Leibrente von monatlich 100,- DM bis zum Tode des Längstlebenden,
- 4.
Übernahme einer auf dem Grundstück lastenden Hypotehk von 5.000,- DM, für welche eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin vorlag,
- 5.
Verzicht der Beklagten auf eine Forderung von 6.000,- DM wegen Verwendungen auf das Haus (Einbauten und Instandhaltung).
Es ist unstreitig, daß die Beklagte die unter 3) vereinbarte Rente nicht gezahlt hat. Die Pflegeleistungen hat sie nach ihrer Darstellung seit 1966 wegen eines Zerwürfnisses mit den Erblassern nicht mehr erbringen können. Die Erblasser haben derzeit die Rückübertragung des Grundstücks begehrt und um das Armenrecht für eine entsprechende Klage nachgesucht.
Die Kläger haben behauptet, der Vertrag sei in der Absicht geschlossen worden, sie im Ergebnis um den Pflichtteil zu bringen. Um den Anschein eines Kaufs zu erwecken, sei der Kaufpreis mit nur 50.000,- DM statt angemessen mit 72.000,- DM angegeben und dann mit nicht ernstlich gemeinten Gegenleistungen belegt worden. Die Erblasser seien nicht pflegebedürftig gewesen und von der Beklagten nicht betreut worden; diese habe nur in dem gemeinsamen Haushalt mitgewirkt und daraus auch ihrerseits Vorteile erlangt. Die Leibrente habe die Beklagte weder entrichten sollen noch können; sie sei ihr im Anschluß an den Vertrag ausdrücklich erlassen worden. Die angeblich übernommene Hypothekenschuld sei bereits getilgt gewesen; die sonstigen mit dem Hausbesitz verbundenen Kosten und Abgaben seien von den Erblassern auch fernerhin getragen worden. Unter diesen Umständen stelle das Wohnrecht keine Gegenleistung dar. An Auslagen für Reparaturen habe die Beklagte allenfalls 250,- DM zu fordern gehabt. Insgesamt haben sich die Kläger auf den Standpunkt gestellt, der Vertrag sei mangels wirklicher und vollständiger Einigung über einen Kauf oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig; zumindest liege in ihm eine nach § 2325 BGB zu berücksichtigende Schenkung.
Unter Einrechnung von weiteren Nachlaßwerten haben der Erstkläger 3.300,- DM und der Zweitkläger 32.000,- DM nebst Zinsen von der Beklagten begehrt; soweit sich die Ansprüche auf den Wert des Wohnhauses gründen, entfallen auf die Forderung des Erstklägers 3.000,- DM und die des Zweitklägers 30.000,- DM.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die tatsächlichen Behauptungen der Kläger bestritten und den Kaufvertrag als rechtlich wirksam verteidigt. Soweit die Kläger Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Barvermögens und des Hausrats der Erblasser erhoben haben, hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil die Kläger nach ihrer Darstellung Bargeld und Gegenstände aus dem Nachlaß an sich gebracht haben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage des Erstklägers in Höhe von 3.000,- DM und die des Zweitklägers in Höhe von 30.000,- DM nebst Zinsen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren im Umfang der Abweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kaufvertrag vom 17. April 1962 weder als Scheingeschäft noch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß neben dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB eine zur Nichtigkeit führende Sittenwidrigkeit nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil der Erblasser die Schenkung bewußt zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten vollzogen hat. Es müssen in einem solchen Falle noch besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft als anstößig erscheinen lassen (so zuletzt BGH Urteil vom 9./10. Februar 1972 - V ZR 148/69 = FamRZ 1972, 255). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Die Beklagte und ihr Ehemann lebten, anders als die Kläger, in Hausgemeinschaft und derzeit noch gutem Einvernehmen mit den Erblassern. Diesen war es nicht verwehrt, die Beklagte durch eine vorteilhafte Überlassung des Hauses an sich zu binden und sich so deren Betreuungs- und Pflegedienste für das herannahende Alter zu sichern, auch wenn die Kläger hierdurch benachteiligt wurden. Selbst wenn festzustellen gewesen wäre, daß der Erblasser Brandenburger allein darauf abzielte, die Pflichtteilsansprüche der Kläger zu verkürzen, wäre doch nichts dafür dargetan, daß auch die Beklagte diesen mit dem Vertrage verfolgten Zweck erkannt und gebilligt hätte. Auch aus diesem Grunde müßte eine Nichtigkeit nach § 138 BGB verneint werden.
Dagegen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand, soweit es den Klägern auch Ansprüche auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB versagt hat. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der einzelnen, im Vertrage übernommenen Gegenleistungen der Beklagten jeweils festgestellt, daß sie ernstlich gewollt waren oder doch das Gegenteil nicht erweislich sei. Es hat weiter deren Bewertung durch die Vertragsparteien ebenso gelten lassen wie den vereinbarten Kaufpreis von 50.000,- DM für das Hausgrundstück und ist nach einer Gegenüberstellung zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht nur eine im ganzen unentgeltliche Zuwendung ausscheide, sondern auch für die Annahme einer teilweisen oder gemischten Schenkung jeder Anhalt fehle. Gegenüber der letzten Beurteilung bestehen durchgreifende Bedenken.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß § 2325 BGB den Schenkungsbegriff des § 516 BGB verwendet, der außer der Bereicherung aus dem Vermögen des anderen Teils auch eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung verlangt. Bei der gemischten Schenkung müssen sich die Vertragsparteien demnach darüber einig sein, daß ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll (vgl. RGZ 163, 257). Den Wert der auszutauschenden Leistungen können die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst bestimmen und damit auch die Größe eines sich etwa ergebenden Leistungsüberschusses. Dieser Befugnis sind jedoch, jedenfalls soweit eine Beurteilung als erbrechtlich relevante Schenkung in Betracht kommt, Grenzen gesetzt. So kann der Parteiwille eine fehlende Gegenleistung nicht ersetzen und dadurch eine Schenkung vermeiden (RG HRR 1934 Nr. 1441). Ebenfalls würde durch eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung die Rechtsfolge des § 2325 BGB nicht ausgeschlossen werden können (BGH LM BGB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961, 604). Die Vertragspartner können insbesondere diesem Ergebnis nicht dadurch entgehen, daß sie die Werte der Leistungen eines gegenseitigen Vertrages ganz unangemessen festsetzen ("frisieren"), um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (vgl. BGH Urteil vom 7. Oktober 1960 = FamRZ 1961, 72). Ist bei einem Vertrag, der wesentliche Vermögensteile einem anderen zuwendet, vorweg nur ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen, dann erfordert es nach Ansicht des Senats der Schutzzweck des § 2325 BGB, im Einklang mit der Lebenserfahrung zunächst davon auszugehen, daß dies auch die Vertragsparteien erkannt haben und daß sie sich in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig waren, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte. Würde man dem Pflichtteilsberechtigten diese Beweiserleichterung (im Sinne einer tatsächlichen Vermutung) nicht gewähren, so würde das zu einer der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Beschränkung seiner Rechte führen. Er wäre dann vielfach nicht imstande, den Beweis für die gewollte teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts zu erbringen. Eine solche Erschwerung der Verfolgung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist auch nicht durch schutzwürdige Interessen des Erblassers und derjenigen Personen geboten, die von ihm weit unter dem objektiv vertretbaren Wert wesentliche Vermögensgegenstände erworben haben. Soweit in den Entscheidungen des V. Zivilsenats vom 9. November 1960 - V ZR 96/59 - (LM BGB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961, 604) und vom 16. Oktober 1963 - V ZR 73/61 = FamRZ 1964, 429 zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen einer Schenkung im Sinne des § 2325 BGB eine andere Auffassung vertreten worden ist, hält der nunmehr für Erbrechtsstreitigkeiten zuständige IV. Senat hieran nicht mehr fest.
Um beurteilen zu können, ob der Vertrag vom 17. April 1962 in erheblichem Umfang eine Bereicherung der Beklagten darstellte und nach der Vermutung insoweit als Schenkung gewollt war, hätte das Berufungsgericht mithin zunächst ermitteln müssen, in welcher Höhe sich Leistung und Gegenleistungen bei einer nach den Umständen haltbaren Bewertung gegenüberstanden. Schon nach der eigenen Berechnung des Berufungsgerichts machten die kapitalisierten Leistungen der Beklagten lediglich rund 34.800,- DM aus, während der angenommene Kaufpreis 50.000,- DM betragen sollte; die weiteren Posten auf Seiten der Beklagten konnten schwerlich zu einem Gleichstand führen. Davon abgesehen durften die von dem Erblasser B. bestimmten Werte nicht einzeln mit der Begründung in die Rechnung übernommen werden, ihre Festsetzung erscheine nicht willkürlich. Die Revision verlangt mit Recht eine Gesamtwertung. Der Erblasser war nach der unstreitigen Vorgeschichte des Vertrages bestrebt, zu einer vollen Entgeltlichkeit durch die aufgezählten Gegenleistungen der Beklagten zu gelangen. Die Bedenken hiergegen werden noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte tatsächlich keinerlei Zahlungen auf die Kaufsumme erbracht hat.
Es wäre deshalb vorab zu prüfen gewesen, ob nicht schon der Kaufpreis von 50.000,- DM unangemessen gedrückt ("manipuliert") war; der hierfür von den Klägern erbetene Sachverständigenbeweis war entgegen der Meinung des Berufungsgerichts zu erheben. Denn wenn sich die Behauptung der Kläger bewahrheitet hätte, der Verkehrswert des Grundstücks habe zur Zeit des Vertragsschlusses 72.000,- DM betragen, hätte sich allein hieraus schon ein grobes Mißverhältnis der auszutauschenden Leistungen ergeben können.
Davon abgesehen bedürfen aber auch die von der Beklagten übernommenen Gegenleistungen einer erneuten Prüfung hinsichtlich ihres wirklichen Wertes. Das gilt bei den Pflegediensten insoweit, als in dem veranschlagten Betrag von 300,- DM auch eine Entlohnung für eine voraufgegangene achtjährige Betreuung enthalten sein sollte, die nach der Behauptung der Kläger weder in dieser Dauer noch in nennenswertem Umfang erbracht worden ist. Im übrigen wird allerdings anzuerkennen sein, daß die uneingeschränkt übernommene Pflege der Erblasser bis zu ihrem Ableben einen hohen Arbeitsaufwand erfordern konnte, der die Vereinbarung einer durchgehenden, beträchtlichen Entlohnung auch dann zu rechtfertigen vermochte, wenn die Erblasser bei Abschluß des Vertrages noch rüstig und kaum pflegebedürftig waren.
Bei der Leibrente hat das Berufungsgericht nicht geklärt, ob sie der Beklagten gleich im Anschluß an den Vertrag erlassen worden ist. Dafür könnte sprechen, daß die Beklagte sie unstreitig niemals entrichtet hat, ohne von den Erblassern bis zu dem viele Jahre später entstandenen Streit gemahnt worden zu sein. Offen ist auch, ob die Beklagte imstande gewesen wäre, den Betrag regelmäßig aufzubringen. Die Aufklärung dieser Umstände könnte möglicherweise den Schluß rechtfertigen, daß sich die Partner stillschweigend darüber einig waren, daß die Rente zwar rechtsgültig vereinbart, aber von den Erblassern nicht wirklich beansprucht werden sollte.
In der weiter zugesagten Übernahme einer bereits getilgten Hypothekenforderung lag keine, in der Herbeiführung der schon bewilligten Löschung keine nennenswerte Gegenleistung der Beklagten.
Bei der erlassenen Gegenforderung der Beklagten wegen Verwendungen auf das Haus hat das Berufungsgericht wiederum die Bewertung durch den Erblasser mit 6.000,- DM gelten lassen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß sich der Ehemann der Beklagten diesen angeblich durch seine Leistungen zustande gekommenen Betrag selbst nicht zu erklären vermochte und daß auch offengeblieben ist, ob und inwieweit er sie in der Absicht erbracht hat, dafür eine Vergütung zu beanspruchen.
Erst nach einer Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf sachlicher Grundlage kann eine Gegenüberstellung im ganzen zeigen, ob bei einer vertretbar großzügigen Beurteilung mit Blick auf das Eltern-Kind-Verhältnis der Vertragsparteien noch ein insgesamt entgeltlicher Vertrag bejaht werden kann, oder ob ein grobes Mißverhältnis zwischen den ausgetauschten Leistungen offensichtlich ist, das die Vermutung einer gewollt schenkweisen Zuwendung der überschüssigen Bereicherung begründet. Sie müßte gegebenenfalls von der Beklagten entkräftet werden, wenn ihre Verteidigung Erfolg haben soll.
Aus diesen Gründen war das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Bundesrichter Dr. Buchholz ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Hauß