Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1990, Az.: IV ZR 4/89

Anspruch auf Rechtsschutz für eine beabsichtigte Schadensersatzklage ; Umfang des Rechtsschutzvertrages mit einer Rechtsschutzversicherung; Auslegung des Begriffs des unmittelbaren Zusammenhangs im Rechtsschutzversicherungsrecht; Haftpflichtansprüche aus der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung ; Rechtsschutz für materielle Schadensersatzansprüche aus einem Grundstückserwerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1990
Aktenzeichen
IV ZR 4/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.11.1988

Fundstellen

  • IBR 1990, 407-408 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1990, 603-604 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1990, 350 (Pressemitteilung)
  • VersR 1990, 485-486 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

A.-A. R.-Versicherungs-Aktiengesellschaft
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, B.-straße 110, D.

Prozessgegner

Frau Ulrike L., O. 22, D.

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs "in unmittelbarem Zusammenhang" mit Bauvorhaben im Sinne der Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1k ARB.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 1988 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Stadt D. Sie hat bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975) einschließlich Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete nach § 29 ARB abgeschlossen.

2

Im März 1980 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von der Stadt D. das Baugrundstück "O. 22" in D.- ...-Dorstfeld. Gemäß ihrer Verpflichtung im Kaufvertrag errichteten sie auf dem Grundstück ein Wohnhaus nach der Bauleitplanung der Beklagten und der erteilten Baugenehmigung.

3

In dem Entwurf einer Klageschrift trägt die Klägerin vor, ihr Grundstück sei mit Zechen- und Kokereirückständen verunreinigt und nahezu unbewohnbar. Deshalb seien ihre Aufwendungen für die Errichtung des Wohnhauses weitgehend wertlos, und ihre Familie habe bereits in der Zeit, in der sie das Haus bewohne, schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten. Zum Ersatz des entstandenen Schadens sei die Stadt D. insbesondere auf Grund ihrer vertraglichen Haftung verpflichtet. Sie kündigt folgende Anträge an:

"1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM ... nebst ... % Zinsen zu bezahlen.

2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger ersatzpflichtig ist, soweit diesem aus dem Erwerb, der Bebauung und der Nutzung des Grundstücks ... eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D., weitere Schäden entstehen."

4

Im ersten Rechtszug des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin beantragt,

"Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten zu tragen, die der Klägerin und ihrem Ehemann bei der Verfolgung ihrer Ersatzansprüche gegen die Stadt D., wegen des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks "O. 22" entstehen."

5

Die Beklagte hat die Gewährung von Rechtsschutz unter Berufung auf die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1k ARB abgelehnt.

6

Die Parteien streiten darüber, ob der beabsichtigte Prozeß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Wohnhauses stehe oder ob er so außergewöhnlich sei, daß er mit dem typischen nicht versicherten Bauherrenrisiko nichts zu tun habe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in der Sache mit folgendem Tenor stattgegeben:

"Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten zu tragen, die der Klägerin und ihrem Ehemann bei der Verfolgung ihrer Ersatzansprüche gegen die Stadt Dortmund wegen des Erwerbs des Grundstücks "O. 22" entstehen."

8

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Streitfrage, ob der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1k ARB eingreife, sei jedenfalls insoweit zu verneinen, als es um vertragliche Ansprüche aus dem Erwerb des Baugrundstückes gehe. Da die vertraglichen Ansprüche unabhängig vom Bestehen weiterer Anspruchsgrundlagen den gesamten Streitgegenstand der beabsichtigten Prozeßführung erfaßten, sei der Klägerin insgesamt Rechtsschutz zu gewähren.

11

Der Wortlaut der Klausel gehe von Maßnahmen aus, die zur Planung und Errichtung eines Gebäudes gehörten, und beziehe alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Interessen ein. Zu den damit auch gemeinten Vorgängen, welche die Baumaßnahmen begleiteten, gehöre aber nicht der Erwerb des Baugrundstücks. Dieser begleite die Planung nicht, sondern sei in der Regel der Planung und Erstellung des Gebäudes vorgelagert. Allerdings sei eine auf die zeitliche Reihenfolge beschränkte Auslegung des Begriffs des "unmittelbaren" Zusammenhangs nicht ausreichend. Dieser setze auch eine innere Beziehung zur Planung und Errichtung des Gebäudes voraus. Dafür komme es nicht einmal auf eine konkrete Bauabsicht an.

12

Ob Haftpflichtansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes - insbesondere solche aus der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes zu sehen seien und daher vom Risikoausschluß erfaßt würden, könne hingegen offenbleiben. Denn es gebe keinen ausscheidbaren Teil der rechtlichen Auseinandersetzung der Klägerin mit der Stadt Dortmund, der sich nur auf solche Ansprüche und nicht auch auf Forderungen vertraglicher Natur stützen ließe. Das gelte auch, soweit die Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher Gesundheitsbeschädigungen geltend machen wolle. Der Klägerin sei daher für den beabsichtigten Rechtsstreit insgesamt Rechtsschutz zu gewähren.

13

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

14

1.

Die Beklagte hat der Klägerin Rechtsschutz insoweit zu gewähren, als die Klägerin und ihr Ehemann materielle Schadensersatzansprüche aus dem Grundstückserwerb im weitesten Sinne gegen die Stadt D. klageweise geltend zu machen beabsichtigen. Nur auf solche Ansprüche erstreckt sich das Rechtsschutzbegehren der Klägerin. Das ergibt sich aus dem Vergleich des im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Klageantrages mit der angekündigten Antragstellung im Klageentwurf des beabsichtigten Schadensersatzprozesses. Dort ist noch zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für Schäden aus der Nutzung des Grundstücks in den Antrag einbezogen. Die Begründung des Klageentwurfs legt es nahe, daß damit Schmerzensgeldansprüche gemeint sein sollen. Da der hier maßgebliche Klageantrag die betreffende Feststellung nicht enthält, ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, daß die Klägerin für solche immateriellen Ansprüche keinen Deckungsschutz begehrt; möglicherweise aus dem Grund, weil sie die Beklagte zumindest für die streitwerterhöhenden Schmerzensgeldansprüche nicht für eintrittspflichtig hält. Unzutreffend ist deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch insoweit, als die Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher Gesundheitsbeschädigungen geltend machen wolle, keine Unterscheidung zwischen vertraglichen und nicht vertraglichen Ansprüchen möglich sei.

15

Unschädlich ist, daß das Berufungsgericht in seiner Urteilsformel nicht mehr neben den Ersatzansprüchen wegen des Grundstückserwerbes die im Klageantrag noch genannten Ersatzansprüche wegen der Bebauung des Grundstücks aufgeführt hat. Diese sind - ebenfalls im Wege der Auslegung - von der Verurteilung als mitumfaßt anzusehen.

16

2.

Diese geltendgemachten Schadensersatzansprüche schließt § 4 Abs. 1k ARB, um dessen Auslegung die Parteien streiten, nicht aus. Diese Klausel lautet:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

k)
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen ..."

17

Mit der Auslegung des Begriffes des unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne dieser Klausel hatte sich der Bundesgerichtshof wiederholt zu beschäftigen. Ausgehend von der Entscheidung vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - (VersR 1986, 132) hat er nach Erlaß des Berufungsurteils im Urteil vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - (VersR 1989, 470 = BGHR AVB für Rechtsschutzversicherung - ARB - § 4 Abs. 1 Buchst. k Baurisiko 1) entschieden, daß der Kauf eines Baugrundstücks von einem am Bau nicht beteiligten Dritten mit dem Bauvorhaben selbst nicht in dem genannten unmittelbaren Zusammenhang steht.

18

3.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Stadt D. habe ein besonderes und eigenes Interesse an der Bebauung des Grundstücks und könne schon daher nicht als ein beliebiger Grundstücksverkäufer angesehen werden, der an dem auf dem Grundstück zu errichtenden Bau nicht irgendwie beteiligt wäre.

19

Auch wenn die Stadt D. ein Interesse daran hatte, daß die Klägerin und ihr Ehemann die kaufvertragliche Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnhauses einhielten, ist damit der für die Anwendung der Ausschlußklausel erforderliche rechtlich untrennbare Zusammenhang mit vom Verkäufer zu erbringenden Bauleistungen nicht gegeben.

20

Die Beklagte räumt ein, daß die Stadt D. keine Bauleistungen im Sinne von werkvertraglichen Leistungen zur Errichtung des Wohnhauses zu erbringen hatte. Da es nach der oben genannten Grundsatzentscheidung (VersR 1986, 132, 134) nicht auf die Art der Beteiligung der anderen Seite am Bau ankommt und beispielsweise auch die mit der Baufinanzierung zusammenhängenden Fragen unter den Ausschluß fallen können, mag auch eine öffentlich-rechtliche Beteiligung des potentiellen Prozeßgegners am Bauvorhaben eine Rolle spielen. Das kommt hier aber nicht in Betracht, siehe unten 5.

21

4.

Das Bestehen des Interesses am vertragsgemäßen Verhalten des Käufers eines Baugrundstücks ist auch nichts, was für sich genommen etwa vom wirtschaftlichen Sinn der Ausschlußklausel erfaßt würde. Danach sollen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung ausgenommen sein, weil nur für einen relativ kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.

22

5.

Beizutreten ist schließlich der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die im Klageentwurf geltendgemachten Schadensersatzansprüche vertraglicher und nicht vertraglicher Art derart miteinander verbunden sind, daß ihre gemeinsame Geltendmachung nicht zu zusätzlichen Prozeßkosten führt, soweit es sich - wie hier - um materiellrechtliche Ansprüche handelt. Deshalb konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob Haftpflichtansprüche - insbesondere solche aus der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes zu sehen sind und ob sie vom Risikoausschluß erfaßt werden.

Rottmüller
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer