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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1997, Az.: BVerwG 7 B 124.97

Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Anmeldung eines Restitutionsanspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist ; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Zulässigkeit einer Nachsichtgewährung bei einer Versäumung der Anmeldefrist; Vereinbarkeit einer Ausschlussfrist des Vermögensgesetzes mit dem Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 124.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schwerin - 20.11.1996 - AZ: 3 A 1300/94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. November 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil sie ihren Restitutionsanspruch nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG angemeldet habe und eine Nachsichtgewährung nicht in Betracht komme.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

1.

Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,

"ob eine Nachsichtgewährung gegen die Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG auch dann greifen kann, wenn zwar kein rechtzeitig konkurrierender und vermögensrechtlich nicht beschiedener Antrag nach dem VermG vorliegt, durch die Nachsichtgewährung jedoch der Zweck der Ausschlußfrist nicht beeinträchtigt wird".

5

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müßte; denn das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum eine Nachsichtgewährung im Falle der Klägerin nicht nur bei genereller, sondern auch bei konkreter fallbezogener Betrachtung dem Zweck der Ausschlußfrist zuwiderlaufen würde. Die dieser Wertung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zieht die Klägerin zwar in Zweifel; eine Verfahrensrüge hat sie jedoch insoweit nicht erhoben.

6

2.

Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin in Betracht, § 30 a VermG verstoße sowohl gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

7

a)

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Senat die angegriffene Ausschlußfrist bereits als verfassungsmäßig beurteilt hat (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <44 ff.>[BVerwG 28.03.1996 - 7 C 28/95]). Zwar hat er die Bestimmung seinerzeit nur im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. Die Erwägungen, mit denen er die Regelung unter diesem Blickwinkel für verfassungskonform gehalten hat, behalten jedoch auch dann in vollem Umfang ihre Berechtigung, wenn vermögensrechtliche Ansprüche - selbst wenn sie noch nicht angemeldet waren - dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnen wären. In diesem Fall wäre die Ausschlußfrist wegen der dargelegten Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine zulässige Eigentumsinhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Angesichts dessen bestünde in einem Revisionsverfahren keine Veranlassung, sich mit der Frage, ob vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche überhaupt am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sind und die der Senat bereits verneint hat (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - BVerwGE 98, 147 <150 ff.>[BVerwG 06.04.1995 - 7 C 10/94]), erneut auseinanderzusetzen.

8

b)

Soweit die Klägerin durch die Ausschlußfrist des § 30 a VermG ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht, weil der Gesetzgeber es unterlassen habe, gleichzeitig eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit zu normieren, verkennt sie, daß diese Verfahrensgewährleistung schon ihrem Schutzbereich nach nicht einschlägig ist. Die Frist des § 30 a VermG bezweckt nicht die Zurückweisung verspäteten Vorbringens; ihre Nichteinhaltung führt vielmehr zum Ausschluß des materiellrechtlichen Anspruchs, was nach den bereits oben dargelegten Erwägungen des Senats aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley