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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.07.1965, Az.: 3 AZR 302/64

Leitender Angestellter; Öffentlicher Dienst; Unterzeichnung amtlichen Schriftwerks; Verschlechterung vereinbarter Arbeitsbedingungen; Änderungsvertrag; Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.07.1965
Aktenzeichen
3 AZR 302/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 05.06.1964 - 4 Sa 438/63

Fundstellen

  • PersV 1966, 185
  • RiA 1965, 238

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn ein leitender Angestellter des öffentlichen Dienstes namens und im Auftrage seines Arbeitgebers amtliches Schriftwerk mitunterzeichnet, das eine Verschlechterung der vereinbarten Arbeitsbedingungen für ihn und für andere Angestellte in gleicher Lage vorsieht, so kommt damit noch kein entsprechender Änderungsvertrag zwischen ihm selbst und dem Arbeitgeber zustande. Erklärungen, die ein Angestellter in einer solchen dienstlichen Eigenschaft abgegeben hat, können ihm nicht ohne weiteres als Einverständnis zu einer Änderung seines eigenen Vertragsverhältnisses zugerechnet werden.

2. Wenn der Arbeitgeber aufgrund des von dem leitenden Angestellten mitunterzeichneten amtlichen Schriftwerks gegenüber den anderen Angestellten eine nachteilige Vertragsänderung durchführt, während die entsprechende Vertragsänderung bei dem leitenden Angestellten selbst unterbleibt, so kann sich dieser - je nach den gegebenen Umständen - nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß in seinem Fall es zu der Vertragsänderung nicht gekommen sei.

3. Wenn ein Arbeitnehmer sich auf ein ihm vom Arbeitgeber angetragenes Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung nicht äußert, sondern ohne Widerspruch weiterarbeitet, so kann darin allein in der Regel eine Annahme dann nicht gesehen werden, wenn es sich um Bedingungen handelt, die für den Arbeitnehmer nicht unmittelbar und sogleich bei der Arbeit, sondern erst bei der Altersversorgung praktisch werden (Bestätigung von BAG 08.07.1960 1 AZR 72/60 = AP Nr. 2 zu § 305 BGB).