Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1997, Az.: 1 ARs 8/97

Prozessuales Vorliegen nur einer Tat bei materiellrechtlicher Verbundenheit eines Geschehens zur Tateinheit; Bildung einer "nachträglichen Einheitsstrafe"; Abkoppeln der materiellen Tateinheit vom prozessualen Tatbegriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1997
Aktenzeichen
1 ARs 8/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1997, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe u.a.

Prozessführer

Veysel C. aus K., geboren am ... 1963 in M. (Türkei)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Antrage des 2. Strafsenats (Beschluß vom 19. März 1997 - 2 StR 520/96)
am 7. Mai 1997
beschlossen:

Tenor:

Der Senat hält an der Auffassung fest, daß eine rechtskräftige Entscheidung über den Teilakt eines einheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Strafklageverbrauch für die gesamte Tat begründet.

Gründe

1

Der 1. Strafsenat hält daran fest, daß grundsätzlich immer dann, wenn ein Geschehen materiellrechtlich zur Tateinheit verbunden ist, auch prozessual nur eine Tat vorliegt. Entscheidend ist dabei die Überlegung, daß all das, was eine einheitliche Rechtsfolge nach sich zieht, auch Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens sein muß (Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205 mit umfangreichen Nachweisen in Fußn. 3; Grünwald in der Entscheidungsanmerkung zu BVerfG StV 1981, 323, 326). Denn eine gesetzliche Grundlage dafür, zunächst separat abgeurteilte Teile einer materiellrechtlich einheitlichen Tat nachträglich zusammenzuführen (Bildung einer "nachträglichen Einheitsstrafe") besteht derzeit nicht.

2

Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats steht damit zunächst die Entscheidung des 1. Senats vom 12. Juni 1990 - 1 StR 222/90 - (BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 3) entgegen, der ebenfalls ein Fall des Betäubungsmittelhandels zugrundeliegt, der sich bei der ersten Verurteilung nur als Vergehen, bei näherer Betrachtung im neuen Verfahren aber als Verbrechen nach dem damals geltenden § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG dargestellt hatte. Wesentlicher Punkt beider Fälle ist die Rechtsfrage, ob materielle Tateinheit (und sei sie durch Bewertungseinheit hergestellt) zwingend prozessuale Tatidentität zur Folge hat.

3

Der 1. Senat hat sich mit dieser Frage erneut anläßlich des Beschlusses vom 13. März 1997 (- 1 StR 800/96 - Sache W.) befaßt. Der dortige Angeklagte - leidenschaftlicher Waffensammler - hatte seit 1990 illegal eine umfangreiche Sammlung unterschiedlicher Schußwaffen erworben. Wegen Besitzes von zwei dieser Waffen wurde er verurteilt. Die übrigen Schußwaffen waren bei einer späteren Durchsuchung entdeckt worden.

4

Der 1. Senat hat Strafklageverbrauch für das Waffen-Dauerdelikt bis zum Tage der Verurteilung durch das Amtsgericht angenommen. Grund dafür war, daß der Besitz sämtlicher Waffen zu materiellen Tateinheit verbunden war und der Senat an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat, daß dies auch prozessuale Tatidentität begründe.

5

Beide genannten Entscheidungen stehen der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats solange entgegen, wie dieser die materielle Tateinheit vom prozessualen Tatbegriff abkoppeln will. Der Hinweis auf die dortigen Besonderheiten des Tatgeschehens führt nämlich nicht weiter, solange der 2. Senat von materieller Tateinheit ausgeht.

6

Die für eine solche Abkoppelung ins Feld geführten Belege überzeugen nicht:

  1. a)

    Die früher aus der "Not der fortgesetzten Handlung" geborene Rechtsprechung kann nicht zur Begründung herangezogen werden, vielmehr hat der Große Senat die Rechtsfigur gerade auch wegen der Unzuträglichkeit in bezug auf den Strafklageverbrauch für untauglich befunden.

  2. b)

    Der 3. Strafsenat hat sich in seiner von der Literatur überwiegend abgelehnten Entscheidung BGHSt 29, 288 ff. (vgl. dazu Puppe in Anm. zu OLG Hamm JR 1986, 203, 205; Grünwald in der Entscheidungsanmerkung zu BVerfG StV 1981, 323, 326; Werle NJW 1980, 2671) zu § 129 StGB, die einen Systembruch darstellt, selbst darum bemüht, zu verdeutlichen, daß er eine Übertragung der dort entwickelten Lösung auf andere Dauerdelikte ablehne.

  3. c)

    Die Entscheidung BGHSt 36, 151 f. kann ebenfalls nicht als Beleg für die vom 2. Senat ins Auge gefaßte Lösung herangezogen werden. Vielmehr hat der 4. Senat dort gerade die materiellrechtliche Lösung des Problems gewählt und darauf abgestellt, daß ein neuer - erweiterter - Tatentschluß eine schwere Straftat (z.B. einen Bankraub) von einer Dauerstraftat (z.B. Waffenbesitz) sachlich-rechtlich abtrenne, so daß Tatmehrheit vorliege. Erst danach war es möglich, auch prozessual selbständige Taten anzunehmen. Das zeigt auch der Vergleich mit der Entscheidung des 2. Senats BGHSt 32, 29 [BGH 29.06.1983 - 2 StR 150/83]. Dort war ein die materielle Tateinheit zerteilender Tatentschluß gerade nicht festgestellt worden, so daß dort materielle Tateinheit zwischen Waffenbesitz und Totschlag - und dementsprechend auch prozessuale Tatidentität - anzunehmen war.

Schäfer
Maul
Brüning
Wahl
Boetticher