Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1997, Az.: I ZR 42/95
„Mecki-Igel III“
Umfang der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an der Igelfigur "Mecki"; Inhaberschaft an ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen; Vornahme einer dem ausschließlichen Rechtsinhaber vorbehaltenen Nutzungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1997
- Aktenzeichen
- I ZR 42/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14803
- Entscheidungsname
- Mecki-Igel III
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.12.1994
- LG München I - 16.12.1993
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- EWiR 1997, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Mecki-Igel III"
- GRUR 1997, 896-897 (Volltext mit amtl. LS) "Mecki-Igel III"
- MDR 1998, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 1404-1405 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein bloßes Bestreiten der Inhaberschaft an ausschließlichen Nutzungsrechten bedeutet keinen Eingriff in diese Rechte.
- b)
Ein Schadensersatzanspruch wegen des Ausspruchs einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung setzt ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren voraus; ein nur der Rechtswahrung dienender Meinungsaustausch über die Rechtslage begründet einen solchen Anspruch noch nicht.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf die Klage zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1993 in demselben Umfang abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 1/4, die Beklagten zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch zu 3/4; hiervon sind jedoch ausgenommen die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die den Klägern voll auferlegt werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 13/25, die Beklagten zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch zu 12/25.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch 6/10, die Kläger selbst 4/10.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 haben die Kläger zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 7/20, die Beklagten zu 2 bis 4 selbst 13/20.
Tatbestand
Die bereits verstorbenen Brüder F. und H. D. produzierten im Jahre 1938 den Puppenfilm "Der Wettlauf zwischen dem Hasen und dem Igel". Für diesen Film modellierte H. D. die zunächst als "Swinegel" bezeichnete und später unter dem Namen "Mecki" bekannt gewordene Figur eines vermenschlichten Igels.
Die Kläger sind die Kinder und Erben des F. D.. Die Beklagte zu 1 ist die Witwe und Alleinerbin des H. D., die Beklagten zu 2, 3 und 4 dessen Kinder. Zwischen den Parteien herrscht Streit über den Umfang der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der Kläger an der Igelfigur "Mecki".
In einem Vertrag vom 4. Dezember 1952 vereinbarten die Brüder F. und H. D. u.a., daß F. D. "alle Rechte an der seinerzeit von Herrn H. D. modellierten Puppe (Swinegel) zustehen und daß er ausschließlich berechtigt ist, den Urheberrechtsschutz für diese Puppe in Anspruch zu nehmen und über alle originären und abgeleiteten Rechte bezüglich dieser Puppe frei und uneingeschränkt zu verfügen".
F. D. schloß am 26. April 1973 mit den Klägern einen Vertrag über "Nießbrauchsbestellungen an Urheberrechten", der sich insbesondere auf die Rechte an der Filmpuppe "Mecki"-Igel bezog.
In einem Vertrag vom 5. Juni 1987 räumten die Kläger der I. GmbH (im folgenden: I.) das Recht ein, eine Serie von 13 Zeichentrickfilmen unter Verwendung der Figur des "Mecki" herzustellen oder herstellen zu lassen. Der Vertrag sah zugunsten der I., die mit dem B. Rundfunk einen Produktionsvertrag geschlossen hatte, eine Option auf das Recht vor, weitere 26 Folgen der Serie herzustellen. Am 30. Januar 1990 bestätigte F. D. sein Einverständnis mit den im Vertrag vom 5. Juni 1987 getroffenen Verfügungen.
Nachdem die Filmpläne bekannt geworden waren, wandten sich die Beklagten mit Schreiben vom 8. August 1989 an I. und wiesen darauf hin, daß die "Mecki"-Figur "von H. D. entworfen und modelliert" worden sei und baten um Aufklärung darüber, auf welcher Grundlage I. "die für die Fernseh-Zeichentrickfilm-Serie erforderlichen Nutzungsrechte an der Tierfigur erworben haben" wolle. Eine entsprechende Aufforderung wurde mit Schreiben vom 24. August 1989 an den anwaltschaftlichen Vertreter der I. und des B. Rundfunks gerichtet. Nach dessen Antwortschreiben vom 22. September 1989, das eine offensichtliche Unrichtigkeit enthielt, bestritten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. September 1989 den Klägern das Recht, urheberrechtliche Nutzungsrechte zur Verwendung der "Mecki"-Figur in einer im Fernsehen auszustrahlenden Zeichentrickfilm-Serie einzuräumen. Das Schreiben schließt mit folgenden Absätzen:
"3.
Aufgrund der geschäftlichen Vorgaben der von Ihnen vertretenen Filmgesellschaft ist allein von Interesse, daß weder Herr H. D. [als] alleiniger Werkschöpfer der Tierfigur, noch seine Angehörigen das Recht zur Verwendung der urheberrechtlich geschützten Tierfigur in einer Fernseh-Zeichentrickfilm-Serie vergeben haben.Weder Frau M. G. noch Herr A. D. waren damit in der Lage, urheberrechtliche Nutzungsrechte in vorbezeichnetem Sinne auf die von Ihnen, sehr geehrter Herr Kollege, vertretene Filmgesellschaft zu übertragen, da ein gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten im Urheberrecht generell ausgeschlossen ist.
Unsere Mandantschaft, die Angehörigen des verstorbenen Werkschöpfers H. D., erwarten deshalb eine detaillierte Information über den Umfang der angeblich eingeräumten Rechte. Sollte eine derartige Information nicht gegeben werden, wird unsere Mandantschaft ernsthaft erwägen müssen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich darf Sie, sehr geehrter Herr Kollege, deshalb bitten, zum Umfang und den Modalitäten der angeblichen Rechtsübertragung abschließend Stellung zu nehmen. Ich nehme an, daß Ihnen dies innerhalb der nächsten Woche möglich sein wird."
Die Arbeiten an den ersten 13 Folgen der Filmserie sind abgeschlossen. Die Option auf 26 weitere Folgen der Serie hat I. nicht ausgeübt. Nachdem I. die Bezahlung der zweiten Rate auf die Optionsgebühr zum 15. Januar 1990 verweigert hatte, wurde die Optionsvereinbarung einvernehmlich aufgelöst.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten hätten durch das Schreiben vom 29. September 1989 in ihr Vertragsverhältnis zur I. eingegriffen. Das Schreiben habe bei I. und dem B. Rundfunk zu einer Verunsicherung hinsichtlich der Rechtslage geführt. Deshalb werde es zur Herstellung der geplanten weiteren 26 Folgen der Serie nicht kommen. Die Beklagten seien für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.
Die Kläger haben beantragt,
die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten festzustellen, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, daß die Beklagten gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Vertragspartnern der Kläger bezüglich der Igelfigur "Mecki" behaupten und/oder behauptet haben, die Kläger seien und/oder waren nicht in der Lage, urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Igelfigur "Mecki" an Dritte zur Verwendung in einer Fernseh-Zeichentrickfilm-Serie zu übertragen, insbesondere wie dies durch das Schreiben vom 29. September 1989 der Rechtsanwälte R. und Partner an Herrn Rechtsanwalt Dr. K. (Anlage K 5 zur Klageschrift) geschehen ist.
Die Beklagten sind der Klage in der Sache entgegengetreten. Sie haben überdies die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit einer Widerklage haben die Beklagten zu 2 bis 4 auf Feststellung geklagt, daß mit dem am 4. Dezember 1952 geschlossenen Vertrag bestimmte - für die Herstellung und Auswertung der Fernsehserie erforderliche - urheberrechtliche Befugnisse nicht auf F. D. mitübertragen worden seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Die Beklagten haben das Berufungsurteil im vollen Umfang ihrer jeweiligen Beschwer mit der Revision angegriffen. Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Abweisung ihrer Widerklage nicht angenommen. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach den Klageanträgen hat der Senat angenommen. Die Beklagten beantragen nunmehr,
das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision, soweit über sie noch nicht durch Nichtannahme entschieden ist, zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach den Klageanträgen hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage zusprechenden Entscheidung ausgeführt:
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der von H. D. modellierten "Mecki"-Figur seien durch den Vertrag vom 4. Dezember 1952 umfassend auf F. D. übergegangen. Einer Entscheidung darüber, ob H. D. Alleinurheber oder H. und F. D. Miturheber des "Mecki"-Igels gewesen seien, bedürfe es nicht. Die Kläger hätten über die Rechte, die zur Herstellung eines Zeichentrickfilms für das Fernsehen notwendig seien, durch den Vertrag vom 5. Juni 1987 wirksam verfügen können.
Durch das Schreiben vom 29. September 1989, das nach der Erklärung der Kläger allein Gegenstand der Klage sei, hätten sich die Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG schadensersatzpflichtig gemacht. Sie hätten dadurch, daß sie in diesem Schreiben das den Klägern (oder ihrem Rechtsvorgänger F. D.) zustehende ausschließliche Nutzungsrecht zur Verwendung der "Mecki"-Figur in einer Zeichentrickfilm-Serie für das Fernsehen bestritten und für sich in Anspruch genommen hätten, dieses Nutzungsrecht schuldhaft verletzt. Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 97 Abs. 1 UrhG kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht, weil ein bloßes Bestreiten der Inhaberschaft an ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen nicht in diese Rechte eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1958 - I ZR 153/57, GRUR 1959, 331, 332 - Dreigroschenroman). Es fehlt an der Vornahme einer dem ausschließlichen Rechtsinhaber vorbehaltenen Nutzungshandlung (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, § 97 Rdn. 17).
2.
Das Berufungsurteil erweist sich, soweit es die Klage zugesprochen hat, auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 563 ZPO).
a)
Als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen alle Beklagten könnten im vorliegenden Fall vor allem Ansprüche wettbewerbsrechtlicher Art oder aus § 823 Abs. 1 BGB (unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) wegen Ausspruchs einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung erwogen werden. Die Frage, ob solche Ansprüche nicht ohnehin verjährt wären, kann offenbleiben, weil bereits ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Das Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters der Beklagten vom 29. September 1989 kann nicht als Schutzrechtsverwarnung angesehen werden. Dies vermag der Senat bei der gegebenen Sachlage selbst zu beurteilen.
Die genannten Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung setzen zumindest voraus, daß ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (vgl. dazu BGHZ 38, 200, 203 f. - Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 19.01.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. - Brombeerleuchte; Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 [BGH 23.02.1995 - I ZR 15/93] = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung; OLG Karlsruhe GRUR 1984, 143, 144; Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., Vor §§ 9-14 Rdn. 13; Hdb. WettbewerbsR/Melullis, 2. Aufl., § 20 Rdn. 85). Ein solches Unterlassungsbegehren kann dem Schreiben der Beklagten vom 29. September 1989 jedoch unter den gegebenen Umständen nicht entnommen werden. Zwar werden auf S. 2 des Schreibens die Ausschließlichkeitsrechte der Kläger geleugnet und diese Rechte für die Beklagtenseite in Anspruch genommen. Das Schreiben schließt jedoch auf S. 3 nur mit einer - wenn auch nachdrücklichen - Aufforderung zur Stellungnahme zum Umfang und zu den Modalitäten der angeblichen Rechtseinräumung. Nur für den Fall, daß eine derartige Information nicht gegeben werden sollte, wird erklärt, die Mandantschaft werde dann ernsthaft erwägen müssen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Schreiben überschreitet deshalb noch nicht die Grenzen eines bislang nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft an den in Rede stehenden urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen (vgl. dazu auch BGHZ 38, 200, 203 f. - Kindernähmaschinen; Benkard/Bruchhausen aaO Vor §§ 9-14 Rdn. 13).
b)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haben die Kläger gegen die Beklagte zu 1 auch keinen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des von H. und F. D. am 4. Dezember 1952 geschlossenen Vertrages über die urheberrechtlichen Befugnisse an der Figur des "Mecki"-Igels. Das Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters der Beklagten vom 29. September 1989 ging - wie ausgeführt - über eine nachdrückliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts noch nicht hinaus. Es kann unter den gegebenen Umständen auch nicht als Vertragsverletzung angesehen werden, daß sich der anwaltschaftliche Vertreter der Beklagten wegen der als unberechtigt angesehenen Vergabe von urheberrechtlichen Befugnissen durch die Kläger an I. nicht zuerst an die Kläger selbst gewandt hat, zumal der Vertrag zwischen den Klägern und I. im Zeitpunkt des Schreibens vom 29. September 1989 bereits zustande gekommen war.
III.
Das Berufungsurteil war danach auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Klage zugesprochen hat. In diesem Umfang war auch das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Mees
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant