Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1958, Az.: I ZR 153/57
„Dreigroschenroman“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 153/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14840
- Entscheidungsname
- Dreigroschenroman
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.08.1957
Rechtsgrundlagen
- § 823 Ai BGB
- § 823 Eh BGB
- § 1 VerlG
- § 2 VerlG
Fundstellen
- MDR 1959, 725 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1959, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 934 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Dreigroschenroman
Prozessführer
des Verlegers Kurt D. in M., R.straße ...,
Prozessgegner
den Buchverlag Allert de L., vertreten durch der Prokuristen A.P.J. K., A., D.,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Verleger in der Ausübung von Verlagsrechten durch den Abschluß eines Verlagsvertrages gestört, den der Autor über das gleiche Werk mit einem zweiten Verleger abschließt, so können ihm hieraus wegen eines unerlaubten Eingriffes in seinen ausgeübten Gewerbebetrieb (§823 Abs. 1 BGB) Schadenersatzansprüche gegenüber dem zweiten Verleger erwachsen. Für die Annahme eines Verschuldens des zweiten Verlegers kann ausreichen, daß dieser sich ohne eigene Prüfung der Rechtslage auf die Behauptung des Autors verlassen hat, die Verlagsrechte des ursprünglichen Verlegers seien erloschen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiss und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1957 wird zurückgewiesen.
- 2.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen ist.
- 3.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1952 (6 U 133/31) ist u.a. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der widerrechtlichen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Der Dreigroschenroman" von Bert Brecht entstanden ist und noch entstehen wird.
Diesem Urteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Beide Parteien sind Verleger. Der Kläger hatte am 27. Juli 1933 mit dem Schriftsteller Bert Brecht einen Verlagsvertrag über den "Dreigroschenroman" abgeschlossen, durch den er die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks in deutscher und holländischer Sprache erwarb. Das Buch erschien in deutscher Sprache mit einer Auflage von 3.600 Exemplaren. Im Jahre 1948 verhandelte der Kläger mit dem "A.-Verlag" in Berlin über die Herausgabe einer Neuauflage des Romans in Deutschland. Von dem entsprechenden Vertrag über den Verkauf von 10.000 Exemplaren, dessen fertiggestellter Entwurf dem Kläger vom A.-Verlag bereits übersandt war, ist dieser Verlag durch Schreiben vom 25. Oktober 1948 mit der Begründung zurückgetreten, der Autor Brecht habe ihm gegenüber erklärt, daß der Kläger alle Rechte an dem "Dreigroschenroman" verloren habe. Bereits am 23. August 1948 hatte der Autor Brecht mit dem Beklagten einen Verlagsvertrag geschlossen und diesem den "Dreigroschenroman" zur Vervielfältigung und zum Vertrieb mit allen Rechten in Deutschland überlassen. Ungeachtet der Proteste des Klägers brachte der Beklagte den Roman im Spätherbst 1949 auf den Markt. Der Kläger veranstaltete im gleichen Jahre eine zweite Auflage von nur 2.650 Exemplaren.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Schadenersatzleistung hat das Oberlandesgericht München in dem angeführten Urteil mit der Begründung bejaht, der Beklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß der Kläger ältere noch geltende Rechte besessen habe; seine Handlungsweise stelle daher eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung nach §9 Abs. 2 VerlG, §36 LitUrhG und §823 Abs. 1 BGB dar.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadenersatzleistung und hat im einzelnen folgende Ansprüche geltend gemacht:
1. Er habe wegen der "Störauflage" des Beklagten im Jahre 1949 anstelle einer in Höhe von 5.000 Exemplaren beabsichtigten zweiten Auflage nur 2.650 Exemplare auflegen können. Hiervon seien infolge der Handlungsweise des Beklagten nur 1.476 Exemplare verkauft worden. Der tatsächlich eingetretene Verlust belaufe sich auf
| 2.505,38 hfl. |
|---|
2. Bei einer vollverkauften zweiten Auflage in Höhe von 5.000 Exemplaren, die ohne die Störung des Beklagten möglich gewesen wäre, hätte er einen Gewinn anstatt eines Verlustes gehabt. Den entgangenen Gewinn berechnet der Kläger auf
| 6.863,15 hfl. |
|---|
3. Aus der mit dem A.-Verlag in Berlin (Ostsektor) am 30. September 1948 vereinbarten Ausgabe in Höhe von 10.000 Exemplaren wäre ihm ein Gewinn von 19.000 hfl zugeflossen. Zum Ersatz dieses Betrages sei der Beklagte verpflichtet, weil der A.-Verlag im Zusammenwirken mit dem Autor und dem Beklagten, mindestens bestärkt durch dessen vorangegangenen Eingriff in die Verlagsrechte des Klägers, von dem Vertrag zurückgetreten sei und anschließend auch noch eine eigene Auflage mit dem Impressum: "Lizenzausgabe für Berlin und die DDR. Mit Erlaubnis des K.-Verlages M." herausgebracht habe.
| 19.000,- hfl |
|---|
4. Ein weiterer Schaden sei ihm durch den Rücktritt des A.-Verlages von dem Vertrag vom 30. September 1948 insofern entstanden, als bei dem Druck der zu liefernden Auflage von 10.000 Exemplaren gleichzeitig die zweite Auflage des Klägers in Höhe von 5.000 Exemplaren hätte mitgedruckt werden können. Hierdurch wären Unkosten in Höhe von 5.000 hfl erspart worden.
| 5.000,- hfl |
|---|
5. Der Verfasser habe eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger verweigert. Ein bereits geleisteter Honorarvorschuß von ihm habe im Hinblick auf die in der Ostzone herrschenden Verhältnisse nicht mehr zurückgefordert werden können.
| 1.345,75 hfl. |
|---|
6. Ein erheblicher Schaden, dessen Festsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, sei dem Kläger daraus erwachsen, daß seine geschäftlichen Beziehungen zum Verfasser Brecht und zum A.-Verlag gestört worden seien. Auch sei eine Verwirrung in den Fachkreisen über die bestehende Lage entstanden. Ferner seien ihm weitere Einnahmequellen entgangen, die sich aus anderen Verbreitungsmöglichkeiten ergeben haben würden.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers auf ein Ausländerkonto 34.714,78 hfl, berechnet nach dem letztnotierten Kurs, sowie einen weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, je mit 8 % Zinsen seit dem 1. Juli 1950 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, daß die Verkaufsmöglichkeiten für das Werk ab 1948 sehr gering gewesen seien und sich erst 1953 wieder gebessert hätten. Der Kläger würde einen noch größeren Verlust erlitten haben, wenn er nicht "gestört" worden wäre. Eine Haftung für schädigende Folgen, der vom A.-Verlag ausgesprochenen Kündigung und der von diesem Verlag in der DDR herausgegebenen Auflage falle ihm nicht zur Last. Dieser Schaden sei auch durch das Feststellungsurteil nicht erfaßt; gegen die hierauf gestützten Ansprüche erhebe er auch die Einrede der Verjährung. Im übrigen fehle der Schadensberechnung die notwendige Bestimmtheit.
Nach einer Beweisaufnahme hat das Landgericht folgendes Urteil erlassen:
I. Der Beklagte hat zugunsten des Klägers auf ein durch dessen Prozeßbevollmächtigten zu errichtendes und dem Beklagten zu bezeichnendes Ausländer-Anderkonto bei der Außenhandelsbank Au., vormals S. & Co. in M. denjenigen Betrag in Deutscher Mark zu zahlen, der am Zahlungstage nach dem letztnotierten offiziellen Umrechnungskurs der M. Börse dem Gegenwert von 31.044,05 hfl nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 1. Juli 1950 entspricht.
II. Der Beklagte hat ferner zugunsten des Klägers auf das in Ziff. I bezeichnete Konto
5.000,- DM
zu zahlen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
...
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit es ihn zur Zahlung eines 2.505,88 hfl übersteigenden Betrages verurteilt hat, und die weitergehende Klage abzuweisen.
Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung begeht und gleichzeitig Anschlußberufung erhoben mit dem Antrage, anstelle des zu Ziff. II des angefochtenen Urteils erkannten Betrages von 5.000 DM einen höheren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzuerkennen und die Kostenentscheidung entsprechend zu ändern.
Der Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung ist der Beklagte verurteilt worden, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im übrigen ist die Anschlußberufung zurückgewiesen worden.
mit der Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines 2.505,88 hfl übersteigenden Betrages verurteilt ist.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten und Anschlußrevision mit dem Antrag eingelegt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Anschlußberufung des Klägers hin anstelle des zu II des landgerichtlichen Urteils zuerkannten Betrages von 5.000 DM einen höheren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzuerkennen.
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Anschlußrevision gebeten.
Entscheidungsgründe:
A.
Revision des Beklagten.
I.
Gegenstand des Verfahrens in der Revisionsinstanz sind nur noch die folgenden, nach Auffassung des Klägers sämtlich von dem Tenor des rechtskräftigen Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1952 erfaßten Schadensersatzansprüche:
| a) | zu 2 | des | Klageantrages | entgangener Gewinn aus der 2. Auflage | 6.863,15 | hfl |
|---|---|---|---|---|---|---|
| b) | zu 3 | " | " | Komplex A.-Verlag | 19.000,- | " |
| c) | zu 4 | " | " | Druckkosten bei der 2. Auflage | 2.675,- | " |
| d) | zu 6 | " | " | Marktverwirrungsschaden |
II.
1.
Das Berufungsgericht hat den dem Kläger bei der von ihm im Jahre 1949 veranstalteten zweiten Auflage des Dreigroschenromans entstandenen Schaden auf 6.863,15 hfl angenommen. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß der tatsächliche Verlust aus der mit Rücksicht auf die "Störauflage" des Beklagten auf 2.595 Exemplare beschränkten zweiten Auflage des Klägers bereits mit 2.505,88 hfl durch das insoweit nicht angefochtene landgerichtliche Urteil rechtskräftig festgestellt ist. Für die Berechnung des entgangenen Gewinns aus der von dem Kläger beabsichtigten Auflage von 5.000 Exemplaren ist es den Angaben des Klägers gefolgt, wonach bei einer solchen Auflage nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein Gewinn von 6.863,15 hfl mit Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können (§252 BGB).
Die Revision greift die Berechnung dieses Schadenspostens von 6.863,15 hfl mit der Begründung an, daß dieser Posten denselben Schaden wie der vorhergehende - rechtskräftig festgestellte - Posten von 2.505,88 hfl betreffe. Sie meint, der Kläger habe den ihm infolge der Reduzierung seiner Auflage entgangenen Gewinn an den nicht ausgegebenen 2.405 Exemplaren (5.000 - 2.595), durch den ihm rechtskräftig zugesprochenen Posten von 2.505,88 hfl bereits erhalten. Mit dem zweiten Posten verlange er denselben Schaden, wobei er von 5.000 Exemplaren ausgehe und die Differenz zwischen dem erzielten Gewinn und den Gestehungskosten bei 5.000 Exemplaren beanspruche. Das sei aber nur eine andere Berechnungsart des durch die Nichtausgabe der 2.405 Exemplare entstandenen Schadens. Von den vom Berufungsgericht errechneten 6.863,15 hfl hätte der durch den Verkauf der herausgebrachten 2.595 Exemplare tatsächlich erzielte Gewinn in Abzug gebracht werden müssen.
Diese Rüge der Revision ist nicht begründet. Der Berechnung des dem Kläger bei der Herausgabe der zweiten Auflage entstandenen, bereits rechtskräftig festgestellten tatsächlichen Verlustes liegt der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer V. und St. vom 21. März 1955 zugrunde, der für eine beschränkte Auflage von 2.595 Exemplaren zu einem Verlust von 2.505,88 hfl gelangt war. Nach dem gleichen. Bericht wäre bei der ursprünglich geplanten Auflage von 5.000 Stück ein Bruttoerlös von 16.560,05 hfl entstanden, Abzüglich der auf 9.696,90 hfl berechneten Unkosten stellt das Berufungsgericht einen entgangenen Gewinn von 6.863,15 hfl fest. Es stehen hiernach ein tatsächlicher Verlust und ein entgangener Gewinn nebeneinander, ohne daß sich diese Betrage, wie der Kläger zu Recht betont, auch nur teilweise decken. Der Irrtum der Revision beruht auf ihrer Annahme, der Kläger verlange einen Schaden, der entstanden sei, weil er die beabsichtigte zweite Auflage von 5.000 Exemplaren infolge der Störung durch den Beklagten auf 2.595 Exemplare habe reduzieren müssen. In Wahrheit fordert der Kläger, so gestellt zu werden, als ob er die Auflage in der vollen Höhe von 5.000 Exemplaren auf den Markt gebracht hätte. Da durch den Verkauf der tatsächlich herausgebrachten 2.595 Exemplare überhaupt kein Gewinn erzielt, sondern ein Verlust eingetreten ist, konnte das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision es von ihrem fehlsamen Ausgangspunkt aus forderet, einen - nicht erzielten - Gewinn in Abzug bringen. Die Berechnung des Berufungsgerichts ist hiernach folgerichtig und laßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2.
Das Berufungsgericht hat den Tenor des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1952 dahin ausgelegt, daß auch derjenige Schaden unter die von diesem Urteil getroffene Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten falle, der infolge des Rücktritts des Aufbauverlages von seinem mit dem Kläger über den Verkauf von 10.000 Exemplaren des Dreigroschenromans geschlossenen Vertrags entstanden ist. Diesen Standpunkt hat das Berufungsgericht mit der Erwägung begründet, dem Urteil des Vorprozesses liege die zutreffende Auffassung zugrunde, daß der Beklagte das dem Kläger zustehende, gegen jedermann wirksame Verlagsrecht schuldhaft verletzt habe. Daher könne der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, zur Begründung der von ihm erhobenen Verjährungseinrede darauf verweisen, daß ein Unterschied zwischen widerrechtlicher Vervielfältigung und Verbreitung einerseits und sonstigen Urheberrechtsverletzungen andererseits zu machen sei. Dem Beklagten könne indessen nicht darin beigepflichtet werden, wenn er dem Urteilssatz, nach dem der Beklagte den "aus der widerrechtlichen Vervielfältigung und Verbreitung" des Werkes entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, entnehme, daß hierin keine Grundlage für die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus seinem sonstigen Verhalten zu erblicken sei. Das Feststellungsurteil habe das Verhalten des Beklagten, soweit es einen Eingriff in das Verlagsrecht des Klägers bedeute, als eine natürliche Einheit angesehen; sein Verhalten habe mit den zum Abschluß des Vertrages vom 23./31. August 1948 führenden Verhandlungen begonnen und habe sich in der Vervielfältigung und Verbreitung fortgesetzt. Den Vertragsschluß von diesen Vorgängen zu trennen und in ihm etwa nur eine Vorbereitungshandlung zu den weiteren Handlungen zu sehen, widerspreche der natürlichen Betrachtung. Vervielfältigung und Verbreitung seien nur auf der Grundlage des Vertrages denkbar gewesen und in ihm vereinbart worden; sie hätten sich auch zeitlich unmittelbar angeschlossen. Es sei daher gerechtfertigt, das mit diesem Vertragsschluß beginnende, anschließend durchgeführte Vorhaben als eine tatbestandliche Einheit zu betrachten, welches im Feststellungsurteil habe erfaßt werden sollen.
Diese Auffassung wird von der Revision zu Recht beanstandet. Gegenstand der Verurteilung ist allein der "aus der Vervielfältigung und Verbreitung" entstandene Schaden. Der Beklagte ist mithin ausschließlich wegen einer - fahrlässigen - Urheberrechtsverletzung verurteilt worden. Die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, nicht aber auch, wie das Berufungsgericht meint, ein "sonstiges Verhalten" des Beklagten ist von dem Vorprozeßurteil als unzulässig angesehen worden. Der zwischen dem Beklagten und dem Autor Brecht geschlossene Vertrag vom 23./31. August 1948, der nach dem Klagevortrag die Veranlassung für den A.-Verlag gewesen ist, von seinem mit dem Kläger getätigten Vertrag zurückzutreten, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Dieser Vertrag, der bereits ca. 10 Monate vor dem Zeitpunkt geschlossen worden war, in dem der Beklagte zu einer Verbreitung und Vervielfältigung übergegangen ist, kann als Schadensursache nur unter dem Gesichtspunkt eines unerlaubten Eingriffes in den eingerichteten Gewerbebetrieb gewürdigt werden. Das hat auch das Berufungsgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, indem es an einer späteren Stelle ausgeführt hat, das Verhalten des Beklagten sei insoweit eine Störung des Klägers in der Ausübung seiner gegen jeden gerichteten urheberrechtlichen Befugnisse. Durch die Bestimmung des §823 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 3, 270, 279 ff) [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur in seinem eigentlichen Bestände, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen geschützt, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitsbereich zu rechnen ist. Eines solchen Eingriffs hat sich der Beklagte, wie im einzelnen noch zu erörtern ist, schuldig gemacht, indem er auf Grund des zwischen ihm und dem Autor abgeschlossenen Verlagsvertrages das an sich dem Kläger zustehende Verlagsrecht für sich in Anspruch nahm und sich dieses Rechts zum Nachteil des Klägers berühmte. Diese Handlungsweise des Beklagten richtete sich gegen den Geschäftsbetrieb des Klägers und war geeignet, den Absatz der von ihm aufgelegten Bücher zu beeinträchtigen. Damit erfüllt es die Voraussetzungen des §823 Abs. 1 BGB, nicht aber gleichzeitig auch diejenigen einer Urheberrechtsverletzung.
Gegenstand der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ist jeweils das vom Kläger aus den vorgetragenen Tatsachen abgeleitete und durch den Antrag gekennzeichnete Rechtsbegehren, über das das Gericht entschieden hat. Rechtskräftig wird hiernach diejenige Rechtsfolge, die der Richter aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat (Rosenberg, Zivilprozeß §150 I 2). Allerdings trifft es zu, daß der Kläger im Streitfall bereits in den von ihm im Vorprozeß eingereichten Schriftsätzen dem Beklagten den Vorwurf eines "komplottmäßigen" Zusammenwirkens mit dem Vertragsbrüchigen Verfasser Brecht gemacht und insoweit auf den zwischen dem Beklagten und Brecht geschlossenen Verlagsvertrag hingewiesen hatte, Auch hatte der Beklagte jedenfalls bei Erörterung der Bemessung des Streitwertes auf die vom Kläger wegen des Rücktritts des A.-Verlages gestützten Schadensersatzansprüche Bezug genommen. Alle diese Erörterungen ändern indessen nichts daran, daß das von dem Kläger gestellte Rechtsbegehren, also der Klageantrag, ausschließlich den durch "Vervielfältigung und Verbreitung" entstandenen Schaden, mithin die Folgen einer Urheberrechtsverletzung erfaßte. Auch der Urteilstenor, der diesem Klageantrag wortgetreu entspricht, ist klar und eindeutig. Es unterliegt daher bereits Bedenken, die Urteilsgründe überhaupt zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen (BGHZ 2, 164, 170) [BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50]. Sieht man indessen eine solche Auslegung gleichwohl als zulässig an, so ergeben gerade auch die Entscheidungsgründe, daß das Vorprozeßurteil ausschließlich eine Urheberrechtsverletzung angenommen und keineswegs den Beklagten zu einer - nicht beantragten - Ersatzleistung wegen eines Schadens verurteilt hat, der allein auf den Abschluß des Verlagsvertrages des Beklagten mit dem Autor gestützt wird. Der Hinweis des Berufungsgerichts, das Vorprozeßurteil habe jedenfalls zur Begründung des Verschuldens des Beklagten auf den Verlagsvertrag mit dem Autor Brecht hingewiesen, besagt demgegenüber nichts, Denn um die Vervielfältigung und Verbreitung des Dreigroschenromans durch den Beklagten als schuldhaft feststellen zu können, mußte die Begründung des Urteils zwangsläufig auf diesen Vertrag zurückgehen. Auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß sich die Vervielfältigung und Verbreitung an den Verlagsvertrag zeitlich angeschlossen haben, kann zu keiner anderen Auffassung führen. Es bleibt, daß ein schon durch den Abschluß des Verlagsvertrages entstandener Schaden tatsächlich nicht zur richterlichen Entscheidung gestellt und ebensowenig durch das Urteil festgestellt ist.
Ist der Revision hiernach darin zuzustimmen, daß der wegen des Rücktritts des A.-Verlages geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch das Urteil des Vorprozesses nicht erfaßt wird, so ist der Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis gleichwohl beizutreten, soweit es - hilfsweise - angenommen hat, daß der Lauf der Verjährungsfrist für den in Frage stehenden Schadensersatzanspruch nicht vor Erhebung der vorliegenden Klage begonnen hat (§852 Abs. 1 BGB) und sich der Anspruch auch bei selbständiger Prüfung seiner tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen als begründet erweist.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Ersatzberechtigten von dem Schaden und der Person des Verletzers. Eine solche Kenntnis ist dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage auf Schadensersatz mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg anstrengen kann (RGZ 106, 291; 124, 111, 114; 167, 202, 208; BGHZ 6, 195, 201) [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51]. Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage waren bei der vorliegenden Fallgestaltung bisher nicht erfüllt, weil der Kläger von der Verursachung des Schadens durch den Beklagten keine zuverlässige Kenntnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung erlangt hat. In dem von dem Beklagten überreichten Schreiben vom 21. Oktober 1954 hat der A.-Verlag erklärt, der Rücktritt sei keine Folge des zwischen dem Beklagten und Brecht geschlossenen Verlagsvertrages. Das gleiche wird von dem A.-Verlag sinngemäß in seinem Schreiben vom 16. Juli 1956 wiederholt. Die Erklärungen des A.-Verlages hat sich der Beklagte zu eigen gemacht. Er hat stets mit Nachdruck bestritten, daß sich der A.-Verlag auf Grund einer Kenntnis von den zwischen dem Beklagten und Brecht eingegangenen Vertragsbeziehungen zu dem Rücktritt entschlossen habe. Noch in der Berufungsbegründung (S. 12) hat er vorgetragen, daß nicht der Beklagte, sondern höchstens der Autor Brecht dem A.-Verlag gegenüber von seinem Verlagsvertrag mit dem Beklagten gesprochen haben könne. Selbst eine solche Mitteilung wird indessen von dem Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt. Die von ihm eingereichte Erklärung des Autors Brecht vom 21. Oktober 1954 leugnet ebenfalls einem Zusammenhang zwischen dem Abschluß des Verlagsvertrages und dem Rücktritt des A.-Verlages von seinem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag, unter diesen Umständen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, aus denen auf eine zuverlässige Kenntnis des Beklagten von der Person des Ersatzpflichtigen geschlossen werden könnte. Ersichtlich hat der Kläger bis zur Erhebung der vorliegenden Klage nur die Vermutung gehabt, der Beklagte müsse den Schaden verursacht haben. Ein bloßer Verdacht steht indessen der Kenntnis nicht gleich und ist nicht geeignet, den Beginn der Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (RGZ 162, 208). Der Standpunkt des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich erstmals auf Grund der vom A.-Verlag in diesem Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen eine zuverlässige Kenntnis von der Verursachung des Schadens durch den Beklagten verschafft, beruht offenbar darauf, daß das Berufungsgericht der von dem Kläger vertretenen Auffassung gefolgt ist, die Widersprüche der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Schreiben des A.-Verlages ergäben, daß der Verlag über das Verhalten des Beklagten und des Autors Brecht, unterrichtet gewesen sein müsse, als er den Rücktritt erklärt habe. Selbst wenn man dieser Ansicht folgen wollte, die angesichts des hartnäckigen Bestreitens des A.-Verlages und des Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht einmal ohne weiteres gerechtfertigt erscheint, so würde gleichwohl die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Erhebung der vorliegenden Klage zu laufen begonnen haben. Die Verjährungseinrede kann nach alledem von dem Beklagten nicht mit Erfolg erhoben werden.
3.
Der Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den durch den Rücktritt des A.-Verlages eingetretenen Schaden schuldhaft verursacht, ist entgegen den von der Revision erhobenen Angriffen rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Kläger überhaupt berechtigt war, den Vertrag mit dem A.-Verlag zu schließen, weil er nur in diesem Fall einen Schaden erlitten habe, für den der Beklagte verantwortlich gemacht werden könnte. Das Berufungsgericht bejaht diese Frage einmal mit der Begründung, der Kläger habe zum Vertragsabschluß keiner ausdrücklichen Erlaubnis des Verfassers bedurft, weil nach Ziff. 11 des Vertrages vom 27. Juli 1933 die Auflagenhöhe, Ausstattung und Festlegung des Ladenpreises dem Kläger überlassen gewesen seien. Diese Vertragsbestimmung besagt allerdings für die hier zur Entscheidung stehende Frage noch nichts, da nicht die Höhe der Auflage als solche, sondern die Zahl der Auflagen in Streit steht, zu der der Kläger berechtigt ist, und weiterhin die Frage, ob der Kläger etwa durch die Übertragung der in Frage stehenden Rechte auf den A.-Verlag gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat indessen weiterhin offensichtlich der Auflagenzahl und dem Inhalt des Vertrages entnommen, daß er nicht auf eine Auflage beschränkt gewesen sei. Auch sei, so führt das Berufungsgericht aus, durch die Vereinbarung als Impressum: "Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung vorbehaltene Copyright 1933 by Allert de L., Amsterdam, gedruckt bei ... NN, Holland" einzudrucken, dem Erfordernis Genüge getan, das Abhängigkeitsverhältnis des A.-Verlages vom Kläger als Verleger nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Würde sich der Verfasser aber gleichwohl auf den Standpunkt stellen, der Kläger habe damit seine vertraglichen Rechte überschritten, so mache er sich diesem gegenüber eines widerspruchsvollen, nach Art. 1374 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht statthaften Verhaltens schuldig, weil der Kläger nach dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Autors gehandelt habe, als er den Vertrag mit dem A.-Verlag eingegangen sei.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts laßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision meint, daß der Kläger als Verleger nach §5 Abs. 1 VerlG nur zu einer Auflage berechtigt gewesen sei und eine Abweichung hiervon einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft haben würde. Hierbei übersieht die Revision, daß bereits in dem rechtskräftigen Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts (S. 10) die Frage, welche Rechtsordnung auf den Vertrag vom 27. Juli 1933 anzuwenden ist, mit eingehender Begründung dahin beantwortet worden ist, auf den Vertrag sei niederländisches Recht anzuwenden. Da ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Parteiwille aus dem. Vertrag nicht zu entnehmen ist, ist in dem Vorprozeßurteil geprüft worden, welche Rechtsordnung die Parteien vernünftigerweise gewählt hätten.
Bei der Untersuchung dieses "hypothetischen Parteiwillens" erwägt das Urteil, daß der aus Deutschland emigrierte Autor, dessen Bücher in Deutschland verboten waren, sich keinesfalls dem deutschen Recht habe unterstellen wollen. Das beiden Parteien unbekannte Recht eines dritten Staates sei gleichfalls nicht in Betracht gekommen. Zudem sei Amsterdam ausdrücklich als Erfüllungsort vereinbart worden. Der Auffassung, daß hiernach allein das niederländische Recht für die rechtliche Würdigung des Vertrages vom 27. Juli 1933 maßgebend sein könne, ist beizutreten. Daraus folgt, daß die Bestimmungen des deutschen Verlagsgesetzes für den Streitfall keine Anwendung finden. Andererseits ist das Verlagsrecht in den Niederlanden nicht besonders gesetzlich geregelt. Es ist daher allein aus dem vorliegenden Vertrage der Wille der Parteien zu ermitteln (vgl. Art. 1374, 1375 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bereits in dem rechtskräftigen Feststellungsurteil ist ausgeführt, daß ausweislich des Verlagsvertrages vom 27. Juli 1933 das Urheberrecht dann dem Autor wieder zur Verfügung habe stehen sollen, wenn innerhalb zweier Jahre nach dem Vergriffensein der letzterschienenen Auflage keine Neuauflage erfolge. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vereinbarung hat das Urteil mit Recht die Schlußfolgerung als zwingend angesehen, daß dem Verleger das Recht auf Veranstaltung mehrerer Auflagen habe eingeräumt werden sollen. Damit entfällt auch die Rüge der Revision, im Falle der Anwendung holländischen Rechts fehle es an der Feststellung des Berufungsgerichts, ob nach dieser Rechtsordnung der Verleger auch dann zu mehreren Auflagen berechtigt sei, wenn im Verlagsvertrag eine Vereinbarung hierüber nicht getroffen sei.
b)
Die Kausalität zwischen dem durch den Rücktritt des A.-Verlages eingetretenen Schaden und dem zwischen dem Beklagten und dem Autor Brecht geschlossenen Verlagsvertrag hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung bejaht. Da der A.-Verlag ausweislich des Schreibens vom 25. Oktober 1948 von seinem Vertrag mit dem Kläger mit der Begründung zurückgetreten ist, der Autor Brecht habe ihm erklärt, daß der Kläger alle Rechte an dem "Dreigroschenroman" verloren habe und daß er - der Autor - gegen diesen Vertrag protestiere, steht zur Entscheidung, ob gleichwohl nicht allein dieses Verhalten des Autors, sondern bereits der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossene Verlagsvertrag als haftungsbegründender Umstand für den Rücktritt des A.-Verlages im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhanges angesehen werden kann, mit anderen Worten, ob dem Beklagten die Handlungsweise des Autors bei vernünftiger Beurteilung der Dinge auf Grund seines Verhaltens bei Begründung der vertraglichen Beziehungen zu dem Autor zuzurechnen ist. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.
Es hat festgestellt, daß der Autor Brecht und der Beklagte gemeinschaftlich im Sinne des §830 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt hätten. Ihr gemeinsamer Wille sei, so führt das Berufungsgericht aus, darauf gerichtet gewesen, das Werk des Autors in Deutschland herauszubringen; zu diesem Zweck habe der Autor dem Beklagten das Verlagsrecht für Deutschland eingeräumt; zugleich habe er sich vorbehalten, eine entsprechende Auflage in der Ostzone herauszubringen. Anschließend habe er mit dem A.-Verlag über die Veranstaltung dieser Auflage verhandelt; sodann sei diese Auflage mit dem Impressum: "Mit Erlaubnis des D.-Verlages" erschienen. Das gemeinsame Handeln der Beteiligten habe von vornherein insofern eine gemeinsame Richtung gegen den wahren Berechtigten gehabt, als sie dessen Verlagsvertrag mit dem Autor besprochen und sich gleichwohl entschlossen hätten, das Werk erscheinen zu lassen. Das zum Schadensersatz verpflichtende Kriterium sei die ihnen dabei zur Last fallende Fahrlässigkeit in der Beurteilung der Rechtslage. Diese Beurteilung habe zwar jeder Beteiligte für sich allein vorgenommen; sie sei aber jedenfalls auf Grund einer gemeinsamen Besprechung erfolgt. Der eingetretene Schaden stelle sich demzufolge als das Ergebnis der Zusammenwirkung mehrerer fahrlässiger Handlungen dar.
Die Annahme eines gemeinschaftlichen Handelns hat das Berufungsgericht insbesondere darin bestätigt gefunden, daß der A.-Verlag den Rücktritt vom Vertrage erklärt habe, nachdem der Autor mit dem Beklagten einen Verlagsvertrag abgeschlossen hatte. Autoren seien, so legt das Berufungsgericht dar (S. 29), nicht selten in bezug auf die Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen zum Verleger uneinsichtig und von ihrem Rechtsstandpunkt überzeugt. Gerade deshalb widerspreche es der Erfahrung, daß dritte Verleger, an die ein Autor sich mit dem Angebot der Übertragung von Verlagsrechten wende, bei Kenntnis des Vorhandenseins eines bereits bestehenden früher geschlossenen Verlagsvertrages über das gleiche Werk ohne weiteres auf sein Angebot eingingen. Habe aber ein angesehener Verlag, wie der des Beklagten, dennoch das Werk in Verlag genommen, so entspreche es der Erfahrung, daß ein weiterer Verleger sich bereitfinde, dieses Werk mit seiner Zustimmung in Lizenz herauszugeben. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der A.-Verlag nicht unter allen Umständen, sondern erst auf Grund des beispielgebenden Verhaltens des Beklagten und des vom Beklagten in seinem Glauben an seine freie Verfügungsmacht über die Verlagsrechte bestärkten Verfassers beschlossen habe, den Vertrag mit dem Kläger zu brechen. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der Autor etwa in jedem Fall entschlossen gewesen sei, die Lizenzausgabe des A.-Verlages für den Kläger unmöglich zu machen - wenngleich das Berufungsgericht auch zu diesem Punkt noch im einzelnen Stellung nimmt. Jedenfalls sei, so führt das Berufungsgericht aus (S. 31), das spätere, den Schaden unmittelbar herbeiführende Handeln des Autors und des A.-Verlages im wesentlichen durch eine verfehlte Auffassung von der Rechtslage bestimmt worden, welche ihrerseits gerade durch das vorausgegangene Verhalten des Beklagten gefördert worden sei. Nach natürlicher Betrachtungsweise seien die späteren Handlungen von Autor und A.-Verlag nur ein Glied in dem durch den Vertrag des Beklagten mit dem Autor begonnenen Geschehensablauf. Es beständen daher keine Bedenken, die weiteren Folgen dem Beklagten auch zuzurechnen.
Diese rechtlich nicht zu beanstandende Betrachtungsweise des Ursachenzusammenhanges durch das Berufungsgericht rechtfertigt die Haftung des Beklagten für den durch den Rücktritt des A.-Verlags eingetretenen Schaden. Bei vernünftiger Beurteilung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist dem Beklagten billigerweise die Haftung für die Folgen seines Verhaltens, das nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war, zuzumuten. Es ist daher nicht mehr erforderlich, auf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils einzugehen, in denen das Berufungsgericht noch mit zusätzlichen Erwägungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen, dem Verhalten der Beteiligten und dem eingetretenen Schaden begründet hat.
Die von der Revision gegen die Begründung gerichteten Angriffe gehen fehl. Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht seinen Erwägungen die Bestimmung des §287 ZPO zugrunde gelegt habe. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 198, 203) [BGH 25.09.1952 - III ZR 322/51], daß das Gericht gemäß §287 ZPO nicht nur über die Höhe des Schadens, sondern unter Würdigung aller Umstände auch darüber zu entscheiden hat, ob zwischen dem von ihm angenommenen schadenstiftenden Ereignis und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne besteht. Nur die hier nicht zur Entscheidung stehende Frage, ob das schadenstiftende Ereignis den Ersatz Begehrenden betroffen hat, darf nicht nach §287 ZPO bebeurteilt, sondern muß nach §286 ZPO bewiesen werden (BGHZ 4, 192, 196) [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51]. Hiernach ist nicht zu bemängeln, wenn das Berufungsgericht den von ihm angestellten Erwägungen, wie an mehreren Stellen der Entscheidungsgründe ausdrücklich hervorgehoben wird, die Bestimmung des §287 ZPO zugrunde gelegt hat. Die Revision rügt daher auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Im Rahmen des §287 ZPO ist das Gericht an Beweisregeln nicht gebunden und die Frage der Beweislast ist belanglos (RGZ 155, 39). Es konnte daher auch die weiteren Beweisanträge des Beklagten ablehnen, wenn es aus Erfahrungssätzen bereits einen ausreichenden Beweis als geführt ansah. Dies ist nach der oben wiedergegebenen Begründung des Berufungsgerichts der Fall gewesen. Das Berufungsgericht war insbesondere entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, die von dem Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. Diese Zeugen waren, im wesentlichen dafür namhaft gemacht worden (vgl. Beweisbeschluß vom 18. Oktober 1956 sowie die Schriftsätze vom 20. Februar 1957 und 4. April 1957), daß der Beklagte nicht durch ein zusätzliches Handeln darauf hingewirkt habe, den A.-Verlag oder den Autor durch eine besondere Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung oder einer anderweitigen Mitwirkung zum Rücktritt zu veranlassen, er sich hierfür auch keine Vorteile habe versprechen lassen oder solche erlangt habe und keinerlei Nebenabreden irgendwelcher Art zwischen dem Beklagten und dem A.-Verlag getroffen worden seien. Von der Vernehmung dieser Zeugen konnte das Berufungsgericht, das bereits auf Grund der Beweiswürdigung der unstreitigen Tatsachen zu einer sachentsprechenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt war, schon deswegen absehen, weil es für seine Beurteilung nicht von Belang war, daß sich der Beklagte nicht eines über die Tatsache des Vertragsabschlusses mit dem Autor hinausgehenden schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Es trifft auch nicht zu, wie die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht auf S. 29 des Urteils den Beweis des ersten Anscheins zur Begründung herangezogen habe. Tatsächlich ist das Berufungsgericht nur von den sich auf die Lebenserfahrung gründenden Regeln ausgegangen und hat auf Grund solcher Erfahrungssätze den Beweis für den ursächlichen Zusammenhang als geführt angesehen. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Daß eine "Wahrscheinlichkeit" nicht für das Vorbringen des Beklagten spreche, hat das Berufungsgericht nur bei den hier nicht gewürdigten Hilfserwägungen (S. 30 BU) ausgesprochen. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht insoweit eine rechtsirrtümliche Auffassung vertreten hat.
c)
Auch die Angriffe, die die Revision dagegen richtet, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten angenommen habe, gehen fehl. Das Berufungsgericht hat bereits im Eingang der Entscheidungsgründe (S. 16) ausgeführt, daß es - hilfsweise - der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Klagegründe des rechtskräftigen Feststellungsurteils in dem Vorprozeß beitrete. Es hat sich insbesondere der Erwägung dieses Urteils angeschlossen, daß sich der Beklagte keinesfalls auf die Auffassung des Verfassers über seine Rechtsbeziehungen zu dem Kläger habe verlassen dürfen, sondern verpflichtet gewesen sei, bei dem Kläger Rückfrage zu halten. In dem Vorprozeßurteil war hierzu ausgeführt worden, daß dem Beklagten bereits die angebliche Behauptung des Autors, der deutsche Absatz sei in seinem Verlagsvertrag mit dem Kläger nicht einbegriffen, habe bedenklich erscheinen müssen. Auch die von Brecht aufgestellte Behauptung, der frühere Vertrag sei aufgelöst, habe der Beklagte nachprüfen müssen, Aus Erfahrung habe ihm, so führt das Urteil aus, bekannt sein müssen, daß Verlagsverträge in der Regel sehr langfristig abgeschlossen würden. Daher sei es seine Pflicht gewesen, nach den außerordentlichen Beendigungsgründen zu forschen. Es liege auf der Hand, daß die einseitige Behauptung des Autors, das Buch sei vergriffen gewesen und er habe vom Verleger nichts mehr gehört, völlig unzureichend gewesen sei.
Diese Begründung, die sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision, es fehle an jeder näheren Feststellung, in welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte von dem Verlagsrecht des Klägers Kenntnis erlangt habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat festgestellt (S. 25), daß der Beklagte und der Autor dessen Verlagsvertrag mit dem Kläger besprochen und sich gleichwohl entschlossen hätten, das Werk bei dem Beklagten erscheinen zu lassen. Nur auf die Tatsache dieser Kenntnis kommt es an, nicht aber darauf, in welchem Umfang der Beklagte im einzelnen über den Vertragsinhalt unterrichtet worden ist. Der Beklagte durfte entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf vertrauen, der Autor Brecht könne ihm noch rechtswirksam das Verlagsrecht an dem Werk einräumen. Es war ihm nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts unter den gegebenen Umständen vielmehr eine sorgfältige Nachprüfung zuzumuten, ob er etwaige Rechte des Klägers, die diesem, aus dem ihm bekannten Verlagsvertrag zustanden, verletzte. Tat er dies nicht, so handelte er auf eigene Gefahr und kann nicht geltend machen, sein Verhalten werde möglicherweise eine Verletzung fremder Rechte nicht zur Folge haben.
d)
Wegen der Berechnung der Höhe des dem Kläger infolge des Scheiterns seines Vertrages mit dem A.-Verlag entgangenen Gewinns hat das Berufungsgericht auf die Darlegungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, weil der Beklagte gegen sie keine substantiierten Einwendungen gemacht habe, soweit der Posten von 19.000 hfl in Betracht komme. Auch die Revision hat in Höhe dieses Betrages keine Bedenken erhoben. Sie beschränkt sich auf eine Beanstandung der über diesen Betrag hinaus weiterhin von dem Kläger geforderten 5.000 hfl. Die Revision übersieht, daß bereits das Landgericht diesen Betrag mit Billigung des Berufungsgerichts tatsächlich nicht zugesprochen hat, sondern nur 2.675 hfl. Dabei ist das Landgericht in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Gutachtern, davon ausgegangen, daß bei einem gleichzeitigen Druck der zweiten Auflage des Klägers (5.000 Exemplare) im Zusammendruck mit den an den A.-Verlag zu liefernden Exemplaren an sich eine Unkostenersparnis von 5.000 hfl gegenüber ein Betrag von 9.696,90 hfl hätte erzielt werden können. Das Landgericht hat jedoch berücksichtigt, daß der Kläger in seiner Verlustrechnung aus der tatsächlich gedruckten Auflage bereits Unkosten in Höhe von 7.021,90 hfl geltend gemacht hat (vgl. Bericht V. St. vom 21. März 1955). Aus diesem Grunde hat es als Schaden nur die den entgangenen Gewinn erhöhende Ersparnis von 2.675 hfl (9.696,90 - 7.021,90 hfl) angesetzt. Das Berufungsgericht ist dieser Berechnung beigetreten und hat insbesondere im Anschluß an die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Müller noch darauf hingewiesen, daß für den unterstellten Fall die Satzkosten allein etwa 2.000 hfl weniger betragen hätten und es auch glaubhaft sei, daß für Druck und Papier niedrigere Preise hätten erzielt werden können. Gegenüber den von dem Berufungsgericht herangezogenen Gutachtern Rowohlt und Müller, die beide im Grundsatz eine Kostenersparnis von 5.000 hfl als erzielbar bezeichnet haben, kann der Beklagte sich zur Begründung seiner Revisionsrüge nicht darauf berufen, daß die Gutachter die Summe nicht im einzelnen begründet hätten und das Berufungsgericht gleichfalls eine solche Begründung nicht gegeben habe. Das Berufungsgericht konnte die Höhe dieses Schadens gemäß §287 ZPO nach freier Überzeugung schätzen. Es hat sich hierbei auf die Begutachtung durch zwei gerichtliche Sachverständige gestützt. Insbesondere hat es den Sachverständigen Müller zu diesem Rechnungsposten noch einmal bei seiner mündlichen Vernehmung eingehend gehört. Dieser hat erklärt, daß man einen solchen Posten nicht ganz genau ausrechnen könne, und hat im einzelnen Erläuterungen gegeben, weswegen nach seiner Auffassung die Summe nicht unangemessen sei. Dissem Standpunkt ist das Berufungsgericht gefolgt. Unter diesen Umständen, kann von der Revision nicht gerügt werden, daß das richterliche Ermessen ohne jede Grundlage ausgeübt sei. Eine weitere Substantiierung unter Angabe von etwaigen Tatsachen, die einen zwingenden Schluß auf die Höhe der Forderung zuließen, konnte vom Berufungsgericht nicht erwartet werden.
4.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht schließlich einen "Verwirrungsschaden" in Höhe von 5.000 DM als begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt (S. 38 zu 6 BU), dieser Schaden sei nicht durch die schon berücksichtigte Tatsache erschöpft, daß die Verwirrung der Buchhändlerkreise infolge der Ankündigung desselben Werkes durch zwei Verlage zu einem geringeren Absatz der zweiten Auflage des Klägers geführt habe. Einzubeziehen sei auch der Schaden, der dadurch entstanden sei, daß der Kläger ein Werk des weltbekannten Autors nicht in seinem Programm habe führen können. Das geschäftliche Ansehen des Verlages habe am besten dadurch unterstrichen werden können, daß er weltbekannte Werke führender Autoren ankündigte. Ein solcher Bestandteil des Verlagskataloges habe, wie auch der gerichtliche Sachverständige Müller bestätigt habe, erheblichen Werbewert und daher auch Vermögenswert. Bereits das Landgericht, dessen Begründung das Berufungsgericht sich ersichtlich angeschlossen hat, hatte darauf verwiesen, daß unbestrittenermaßen die Auflage des Beklagten in dem Jahresverzeichnis des Börsenvereins deutscher Buchhändler für das deutsche Schrifttum 1949 (Ausgabe 1950) und in dem "Autorenlexikon 20. Jahrhundert" von K.A.Kutzbach (Verlag Bouvier, Bonn 1952) genannt worden sei, wobei in dem letztgenannten. Werk der Kläger nicht einmal zu der ersten Auflage von 1954 als Verleger bezeichnet werde. Eine nachhaltige Störung der geschäftlichen Position des Klägers hatte das Landgericht weiter insbesondere darin erblickt, daß dem Kläger nach dem Vertrag vom 27. Juli 1933 die gesamten verlegerischen Verwertungsrechte zeitlich und gebietlich unbeschränkt zugestanden hätten und er mithin auch eine Gewinnbeteiligung an den Eingängen aus fremdsprachlichen Übersetzungen zu beanspruchen gehabt habe. Auch das Berufungsgericht hat hierauf - wenngleich in anderem Zusammenhang (S. 37 BU) - verwiesen und betont, daß mindestens in den Jahren 1949 bis einschließlich 1952 der Kläger an der vollen Auswertung seines Verlagsrechts entscheidend gehindert gewesen sei und der durch die Verschlechterung seiner Beziehungen zum Autor eingetretene Schaden noch über 1952 hinaus fortwirke. Wie lange die eingetretene Verwirrung angehalten habe, zeige insbesondere das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel - Frankfurter Ausgabe - Nr. 44 vom 31. Mai 1952, in dem das streitige Werk nach wie vor als bei dem Beklagten verlegt angezeigt werde.
Der von der Revision gegen diese Begründung erhobene Einwand, auch dieser Schaden werde nicht durch die Feststellung der Schadensersatzpflicht in dem rechtskräftigen Vorprozeßurteil erfaßt, ist unbegründet. Gerade der Umstand, daß der Beklagte das Werk vervielfältigt und vertrieben und sich auf diese Weise als rechtmäßiger Verleger in der Öffentlichkeit ausgegeben hat, mußte die unsichere, den Büchermarkt verwirrende Rechtslage zur Folge haben und im Verkehr den Eindruck hervorrufen, der Beklagte sei allein berechtigt, das Werk herauszugeben. In Anbetracht des von den gerichtlichen Sachverständigen bestätigten erheblichen Werbewerts des Werkes und der vom Landgericht im einzelnen erörterten Folgen des Verhaltens des Beklagten ist es auch nicht rechtlich fehlsam, wenn das Berufungsgericht den Schaden auf 5.000 DM geschätzt hat. Der Darlegung weiterer Umstände zur Begründung der Höhe des Schadens bedurfte es unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung der Revision nicht.
B.
Anschlußrevision des Klägers.
Mit der Anschlußrevision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als ihm durch dieses Urteil ungeachtet der von ihm eingelegten Anschlußberufung kein höherer "Verwirrungsschaden" als 5.000 DM zugesprochen sei, obwohl die Entscheidungsgründe zum Ausdruck brächten, daß ihm ein weiterer Schaden von ca. 25.000 DM tatsächlich entstanden sei. Diese Rüge ist begründet.
1.
In der Berufungsinstanz hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1956 Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als es unter Ziff. 2 den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 5.000 DM an den Kläger verurteilt hat, und einen höheren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zuzuerkennen. In dem angeführten Schriftsatz hat der Kläger zur Begründung insbesondere auf das Gutachten Rowohlt verwiesen, der ausgeführt hat, daß die Abgabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften "leicht einen Lizenzerlös von 5.000 DM bis 40.000 DM hätten ergeben können", und ferner erklärt hat, er sei bei ungestörtem Verlauf bereit gewesen, bei Vergabe einer Lizenz für seine Taschenbuchreihe einen Honoraranfall von mindestens 10.000 DM gegenüber Bert Brecht zu garantieren. Der Antrag aus diesem Schriftsatz ist ausweislich des Protokolls vom 4. Juli 1957 in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, wobei in dem Protokoll auf den gesamten Schriftsatz Bezug genommen wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Juni 1957 und seinen Ausführungen in der letzten mündlichen Verhandlung ergebe sich, daß der Kläger mit der Anschlußberufung nicht mehr insgesamt einen höheren Schaden als den in erster Instanz zuerkannten Betrag fordere, steht mit dem gestellten Antrag und seiner Begründung in unvereinbarem Widerspruch. In der Anschlußberufung hatte der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, für welchen Schaden er den Beklagten über den bisher vorgetragenen Tatbestand hinaus zusätzlich als ersatzpflichtig ansah. In der Sache selbst konnte da¬ her nicht zweifelhaft sein, was der Kläger mit der Anschlußberufung erstrebte. Da der Antrag ausweislich des Protokolls uneingeschränkt in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist, war er in Wahrheit einer Auslegung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinn überhaupt nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher sachlich prüfen müssen, ob das Klagebegehren wegen des geforderten, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensbetrages begründet war. Da dies nicht geschehen ist, mußte das angefochtene Urteil in diesem umfange aufgehoben werden.
Die Prüfung, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch deswegen gerechtfertigt ist, weil dem Kläger nach seiner Behauptung in den Jahren der Störung seiner Verlagstätigkeit ein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwartender Gewinn durch Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften oder Herausgeber von Taschenbuchreihen entgangen ist, kann der Senat in Ermangelung der erforderlichen tatsächlichen Grundlagen nicht von sich aus vornehmen. In dem angefochtenen Urteil wird nur ausgeführt, daß sich der Verleger R. mit Wahrscheinlichkeit um den Erwerb der Rechte beim Kläger bemüht haben würde und nicht anzunehmen sei, daß der Autor "befugten" Widerspruch hätte erheben können. Bei geklärter Rechtslage, so meint das Berufungsgericht, hätte der Kläger mit Wahrscheinlichkeit mindestens ein günstiges Angebot des R.-Verlages erhalten; es sei nicht anzunehmen, daß er hierauf nicht eingegangen wäre.
Das Berufungsgericht hat hiernach bisher Feststellungen über die Möglichkeit eines Abschlusses solcher Verträge nicht getroffen, sondern hat sich auf den Hinweis beschränkt, daß eine Wahrscheinlichkeit bestanden habe, der Kläger würde Verträge der in Rede stehenden Art eingegangen sein. Die spätere Bezugnahme (S. 37 ff BU) auf die Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen Kowohlt und Müller und den auf sie gestützten Standpunkt, der entgangene Gewinn sei mindestens auf etwa 25.000 DM zu schätzen, ändert nichts daran, daß bindende Feststellungen über Grund und Höhe des Anspruchs bisher nicht getroffen worden sind. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Hierbei wird es für die Feststellung des Kausalzusammenhanges zwischen dem vom Beklagten mit dem Autor getätigten Verlagsvertrag und der Nichtvergabe von Lizenzen für eine Taschenbuch- oder Buchgemeinschaftsausgabe in erster Linie auf die vom Berufungsgericht bereits angeschnittene Frage ankommen, ob der Autor Brecht auf Grund des dem niederländischen Recht unterliegenden Verlagsvertrages befugt gewesen wäre, einer solchen Lizenzausgabe zu widersprechen. Da der Buchvertrieb durch Buchgemeinschaften eine von der üblichen Art des Büchervertriebs verschiedene Vertriebsart ist, können die Bedenken, ob das dem Kläger überlassene Verlagsrecht nach, dem Willen der Vertragspartner auch die Verbreitung des Werks durch Buchgemeinschaften umfaßt, nicht unerörtert bleiben (vgl. Urteil des Senats vom 21. November 1958 - I ZR 98/57). Bedurfte es der Zustimmung des Autors, so wird weiterhin nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß bereits seit dem Jahre 1948 starke Mißhelligkeiten zwischen ihm und dem Kläger aufgetreten waren, die den Autor veranlaßt haben könnten, sein Einverständnis nicht oder nur unter Einschränkung zu erteilen. Das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Schreiben des Autors Brecht vom 2. Juli 1956, das einem Einigungsversuch dienen sollte, spricht dafür, daß der Kläger nicht ohne weiteres mit einer Zustimmung des Autors hätte rechnen können. Jedenfalls hat sich Brecht zu diesem Zeitpunkt mit einer Ausgabe bei R. nur in der Form einverstanden erklärt, daß er selber das Werk an den Verlag verkaufen und bis zur Abdeckung eines noch zu vereinbarenden Betrages auf das Honorar zugunsten des, Klägers verzichten wollte. Das Berufungsgericht wird zu erwägen haben, ob dieses Schreiben einen Anhaltspunkt gibt, in welcher Weise die der Herausgabe einer Lizenzausgabe entgegenstehenden Schwierigkeiten hätten gelöst werden können und welchen Gewinn der Kläger unter diesen Umständen aus einer Lizenzausgabe hätte ziehen können.
Das von der Revision auch in diesem Zusammenhang erhobene Bedenken, der Schaden werde nicht durch das Vorprozeßurteil erfaßt, ist allerdings aus den schon, oben erörterten Gründen nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten, der sich durch die Verbreitung des Werkes in der Öffentlichkeit als Verleger bezeichnete, mußte nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts auch R. und andere Verleger zurückhalten, sich um Taschenbuch- oder Buchgemeinschaftsausgaben bei dem Kläger zu bemühen.
Hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Schadens wird weiterhin der vom Berufungsgericht bereits angedeutete Gesichtspunkt zu beachten sein, ob ein etwa eingetretener Verlust jedenfalls in Zukunft durch Wiederherstellung geordneter Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Rechtsnachfolger des Autors ganz oder jedenfalls zum Teil wieder ausgeglichen werden könnte.
Das angefochtene Urteil mußte nach alledem in dem gekennzeichneten Umfange aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzubehalten.