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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1956, Az.: 4 StR 489/56

Anfechtbarkeit der Anordnung des Vorsitzenden betreffend die Aufrechterhaltung der Fesselung des Angeklagten während der Hauptverhandlung; Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise auf Grund einer Fesselung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1956
Aktenzeichen
4 StR 489/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 11482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 17.05.1956

Fundstellen

  • MDR 1957, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 271 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Anordnung des Vorsitzenden, der Angeklagte bleibe während der Hauptverhandlung gefesselt, ist eine Maßnahme deräußeren Verhandlungsleitung, gegen welche die Entscheidung des Gerichts ( § 238 Abs. 2 StPO) nicht angerufen werden kann.

  2. 2)

    Die Revision kann jedoch unter besonderen Umständen darauf gestützt werden, daß die Verteidigung des Angeklagten durch die Fesselung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 17. Mai 1956 werden verworfen.

Den Angeklagten K. und L. wird die seit dem 18. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf ihre Strafen angerechnet.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen schweren Raubes zu Zuchthausstrafen verurteilt worden, und zwar W. zu zehn, K. zu acht und L. zu sieben Jahren.

2

Die drei Angeklagten lernten sich als Zeitschriftenwerber kennen. Sie kamen überein, sich durch einen Raubüberfall Geld zu verschaffen. Dabei fassten sie nach Mißlingen anderer Plane die am Stadtrand von Telgte gelegene Tankstelle des Kraftfahrzeugmeisters P. ins Auge, der in dieser auch wohnte. In der Nacht zum Ostersonntag 1956 fuhren sie mit einem gestohlenen Opel-Kapitän, den W. führte, bei der Tankstelle vor. W. hatte eine geladene Pistole (6 mm) und eine ungeladene 7,65 mm-Pistole bei sich. L. weckte den schlafenden Tankwart und verlangte 10 Liter Treibstoff. Nachdem P. dem entsprochen hatte, bat L. wie vorher vereinbart worden war, um eine quittierte Rechnung, um auf diese Weise in den Büroraum des Tankwärters hineinzukommen. Drinnen warf er einen 10-Mark-Schein auf den Tisch, worauf P. sich anschickte, zu wechseln. Unterdessen kam W., der sich maskiert hatte, von P. unbemerkt, hinzu. Mit dem Zuruf: "Hände hoch - zurücktreten - Mund auf!" hielt er P. die geladene Waffe vor das Gesicht und die Mündung ihm in den Mund. Nun kam K. mit einem Strick und fesselte ihn an den Händen. Die Täter nahmen etwa 385,- DM und eine größere Menge Zigaretten an sich. P. wurde im Wagen mitgeführt und dann an einer einsamen Stelle, immer noch gefesselt, abgesetzt. Die Beute teilten die Angeklagten unter sich. Auch als er später festgenommen wurde, trug W. eine schussbereite Pistole bei sich und versuchte, von ihr gegen die Beamten Gebrauch zu machen.

3

II.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel sind sämtlich unbegründet.

4

A) Revision W.

5

1)

Die Angeklagten waren wahrend der Dauer der zweitätigen Hauptverhandlung gefesselt. Die Verteidiger hatten zu Beginn des ersten Verhandlungstages beantragt, den Angeklagten die Fesseln abnehmen zu lassen. Darauf entschied der Vorsitzende dahin: "Die Angeklagten bleiben gefesselt, da erhöhter Fluchtverdacht besteht".

6

Diese Anordnung stand dem Vorsitzenden zu. Nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO kann er geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß der Angeklagte sich aus der Hauptverhandlung entfernt. Dazu kann bei gegebener Sachlage auch die Anordnung gehören, den Angeklagten zu fesseln, oder ihm, wenn er schon gefesselt vorgeführt wird, die Fesseln nicht abzunehmen.

7

Das ist auch die Meinung von Eb. Schmidt, Lehrkommentar II, Anm 4 zu § 231 StPO. Daß eine Fesselung nur zur Abwehr von Gewalttätigkeiten des Angeklagten in Betracht kommen könne, wie Eb. Schmidt bemerkt, vermag der Senat indes nicht anzuerkennen. Der Vorschrift, die der Verhinderung von Fluchtversuchen dienen soll, ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Der § 116 Abs. 4 Satz 2 StPO, auf den sich die Revisionen berufen, bestimmt nur, daß in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte bei der Hauptverhandlung ungefesselt sein, also grundsätzlich ohne Fesseln ihren Richtern gegenübertreten sollen. Das kann den Vorsitzenden nicht hindern, wenn Angeklagte, entgegen dieser Sollvorschrift (RGSt 54, 206), gefesselt vorgeführt waren, aus dem Gesichtspunkt des § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO anzuordnen, daß die Fesselung auch während der Hauptverhandlung bestehen bleibe, z.B. wenn die Angeklagter, eines Gewaltverbrechens beschuldigt und in hohem Maße fluchtverdächtig waren, wie hier.

8

Eine solche Anordnung gehört zuräußeren Verhandlungsleitung, da sie nicht auf sachliche Förderung der Verhandlung selbst gerichtet ist (vgl RGSt 42, 157, 158 f.; Eb Schmidt, Lehrkommentar II, Anm 9 zu§ 238; KMR Anm 1 zu § 231 StPO). Es handelt sich alsonicht um eine Sachleitungsmaßnahme, die nach § 238 Abs. 2 StPO während der Verhandlung von einem Beteiligten beanstandet und der Entscheidung des Gerichts unterbreitet werden könnte.

9

Ebenso wie sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden ( § 176 GVG; RG 2 D 337/27 v. 27. Juni 1927, DRiZ 1927 Nr. 829) können derartige Maßregeln der äußeren Verhandlungsleitung nicht als solche mit der Revision angegriffen werden. Mit ihr kann allenfalls geltend gemacht werden, durch eine Maßregel dieser Art, also hier die Anordnung, daß die Angeklagten gefesselt bleiben sollen, sei ihre Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden (vgl auch RGSt 42, 158). Dies machen die Beschwerdeführer hier dann auch geltend, jedoch zu Unrecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Beistand von Verteidigern erschienenen Angeklagten, die schon vor der Hauptverhandlung im wesentlichen geständig waren, durch die Fesseln zu Eingeständnissen genötigt oder sonst in ihrer Verteidigung in unstatthafter Weise behindert worden sein sollten, sodaß das Urteil darauf beruhen könne. Die Behauptung der Revision K., der Anblick der ständig gefesselten Angeklagten könne sich bei den Schöffen zu Ungunsten der Beschwerdeführer beim Strafmaß ausgewirkt haben, entbehrt jeder Grundlage. Daß die Fesselung in einer Art durchgeführt worden sei, die als "Quälerei" i.S. des § 136 a StPO anzusehen wäre, machen die Revisionen selbst nicht geltend. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt zudem, daß die Angeklagten in der üblichen Weise mit Handschellen gefesselt waren.

10

2)

Die Vereidigung des Zeugen P. lag im Ermessen des Gerichts ( § 61 Nr. 2 StPO). Was die Revision hierzu unter Hinweis auf den Erregungszustand des Zeugen (S 33 UA) ausführt, ist offensichtlich unbegründet.

11

3)

Die Strafkammer hat schweren Raub sowohl nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Raub mit Waffen - wie gemäß Nr. 4 dieser Vorschrift - nächtlicher Raub - im Ergebnis zutreffend angenommen. Sie hat ein Einschleichen L.s darin gesehen, daß er sich bei dem Tankwart durch listige Vorwände - er sei ein ehrlicher Kunde und wünsche eine Quittung über den für den Treibstoff gezahlten Betrag - den Zutritt in das Innere der bewohnten Tankstelle verschafft hatte. Das Landgericht hat dabei offenbar die Entscheidung RGSt 73, 9 f vor Augen gehabt. Der dort vertretenen Auffassung hatte sich der Senat bereits in 4 StR 501/52 v. 13. Mai 1953 angeschlossen (vgl auch Maurach, Besond Teil, 2. Aufl S 196; Welzel 5. Aufl, S 274; Kohlrausch-Lange 41. Aufl, Anm IV zu § 243 Nr. 7 StGB; dagegen, soweit ersichtlich, nur Nagler, 6./7. Aufl. Anm VI 6 zu § 243 StGB, S 333, der von einer unzulässigen Analogie spricht). In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall wurde nun das "Einschleichen" darin gesehen, daß sich der Täter durch Vorwände gegenüber einer Hausbewohnerin Eingang verschafft hatte, welche nicht als das Opfer der beabsichtigten Beraubung ausersehen war. Bei dem in 4 StR 501/52 behandelten Fall hatte sich die diebische Absicht der Täter nicht gegen den überlisteten Wächter, sondern gegen die Firma gerichtet, deren Eigentum dieser zu bewachen hatte. In solchen Fällen liegt die Auslegung, auch hier liege ein "Einschieichen" vor, hoch im Rahmen des nach der Wortfassung des Gesetzes Möglichen. Vorliegend war es aberder zu Beraubende selbst, der von dem Mittäter L. durch täuschende Machenschaften veranlaßt wurde, ihn einzulassen. Hier könnte zweifelhaft sein, ob es noch eine erlaubte Auslegung und nicht schon eine verbotene entsprechende Anwendung wäre, ein "Einschleichen" dieses Täters anzunehmen. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist hier aus einer anderen Erwägung gerechtfertigt: Während L. mit dem Tankwart in dessen Büro war und dieser durch das Ausstellen der Quittung abgelenkt wurde, kam W. hinzu; ohne daß der Tankwart sein Kommen wahrnahm (S 17 UA). Der Urteilszusammenhang ergibt die Überzeugung der Strafkammer, daß W., unter Beobachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen, leise und unbemerkt eintrat (BGHSt 9, 253, 255) [BGH 01.06.1956 - 2 StR 127/56], er sich also absichtlich "eingeschlichen" hat. Dieses Einschleichen W.s beruhte ersichtlich ebenfalls auf dem gemeinsamen Plan der drei Täter. Damit sind die erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf jeden Fall dargetan.

12

4)

Die Versagung mildernder Umstände und das Strafmaß sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Die von der Revision vorgebrachten Umstände - Jugend, Familienverhältnisse, Geständnis u.a. - hat das Landgericht eingehend gewürdigt (S 29-33 UA).

13

5)

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten W. erkennen läßt, erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos.

14

B) Revision K.

15

1)

Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer ( § 338 Nr. 1 StPO) ist nicht gerechtfertigt. Landgerichtsrat B. hatte den Vorsitz geführt, weil der ordentliche Vorsitzende durch Erkrankung verhindert war (Bl 257 d.A.). Er war der geschäftsplanmäßige Vertreter (§ 66 Abs. 1 GVG). Um einen Fall ständiger Verhinderung (BGHSt 8, 18, 20 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]/21) hat es sich nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten nicht gehandelt.

16

2)

Zur Frage der Fesselung ist bereits zu II A 1) dieses Urteils das Erforderliche gesagt.

17

3)

Die Strafkammer brauchte kein Obergutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Der hierauf gerichtete Hilfsantrag des Verteidigers wurde in der Hauptverhandlung erörtert. Der gerichtliche Sachverständige ist hierzu gehört worden. Sämtliche Beteiligten haben auf seine Beeidigung verzichtet (Bl 138, 140, 140 R d.A.). Der Antrag ist in den Urteilsgründen bedenkenfrei abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 StPO). Besondere Umstände, die eine Anstaltsbeobachtung und die Notwendigkeit eines Obergutachtens rechtfertigen, hat übrigens auch die Revision nicht vorgebracht (vgl BGHSt 8, 76 ff [BGH 05.07.1955 - 2 StR 159/55]). Die Darlegungen des Landgerichts enthalten ferner keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung. Die angeblichen Gedächtnislücken Klauers waren nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer - auch gegenüber dem Verteidiger - nur vorgetäuscht. Bei dem Sachverständigen hatte der Angeklagte derartige Versuche alsbald aufgegeben (S 27 UA). Die Notwendigkeit der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. von D. drängte sich der Strafkammer ersichtlich nicht auf. Ein Beweisantrag ist nicht gestellt, worden.

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4)

Wegen der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird auf das zur Revision W. Ausgeführte verwiesen.

19

5)

Das Vorhandensein gewisser mildernder. Gesichtspunkte, wie sie das Landgericht selbst erwähnt, brauchte den Tatrichter nicht zur Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB zu nötigen. Von einem "Denkfehler" der Strafkammer kann keine Rede sein. Vielmehr verkennt die Revision selbst das Wesen der mildernden Umstände und der hierfür maßgebenden Grundsätze (OGHSt 3, 121,126; BGHSt 4 S 8,9).

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Auch dieses Rechtsmittel muß daher erfolglos bleiben.

21

C) Revision L.

22

1)

Zur Frage der Fesselung, der Vereidigung des Zeugen P. und der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird auf die Ausführungen zu II A 1 bis 3 dieses Urteils Bezug genommen.

23

2)

Zum Strafausspruch: Das Landgericht hat berücksichtigt, daß sich alle Angeklagten in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden haben (S 29, 33 UA). Der Tatrichter hat auch bei L. ein Handeln aus echter, unverschuldeter Not verneint und ausgeführt, er hätte ebenfalls auf ehrliche Weise seiner schlechten Wirtschaftslage begegnen können (S 32, 33 UA). Die Revision greift mit der Behauptung von Widersprüchen und Denkfehlern die tatrichterlichen Feststellungen in unzulässiger Weise an. Die großen Schulden L.s rührten daher, daß er als junger Mann von 23 Jahren eine Lebensmittelgroßhandlung eröffnen wollte (S 8 UA) und einen Kraftwagen anschaffte, den er nicht voll bezahlen konnte und der binnen kurzer Zeit etwa 1.500,- DM Reparaturkosten verschlang (S 7 UA). In Anbetracht dessen konnte die Strafkammer auch bei diesem Angeklagten unverschuldete Not verneinen, auf die sich übrigens nur K. ausdrücklich berufen hatte (S 22 UA).

24

Wenn die Strafkammer auch diesen Beschwerdeführer, derübrigens die größte Lebenserfahrung besaß (S 32 UA), auf Grund seiner Tatvorbereitung und Beteiligung als "gefährlichen, durchaus ernst zu nehmenden Rechtsbrecher" angesehen hat (S 34 UA), so ist das rechtlich ebenfalls nicht angreifbar.

25

Die Revision hat noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer lege einerseits dar: "Die Angeklagten sind geständig gewesen. Dies allein kann indessen nicht als Beweis innerer Einkehr und wahrhaftiger Reue verstanden werden ... Sonstige überzeugende Anzeichen der Einkehr sind nicht sichtbar geworden." Anderseits heiße es im Urteils "Anzuerkennen ist, daß L. von vornherein ohne Schonung seiner Person su seiner Tat gestanden hat, ohne diese zu beschönigen oder zu bagatellisieren, was für eine nicht ungünstige Zukunftsprognose sprechen kann".

26

Diese Darlegungen enthalten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Widerspruch. Die Strafkammer hat keinem der Angeklagten, auch L. nicht, mildernde Umstände zugebilligt (S 33 UA). Sie hat zwar anerkannt, daß dieser Angeklagte von vornherein sich offen zu seiner Tat bekannt hat. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang - übrigens in sehr vorsichtiger Form - auch von einer möglicherweise nicht ungünstigen Zukunftsprognose gesprochen. Damit war die Zeit nach Verbüßung der Zuchthausstrafe gemeint. Ungeachtet dessen konnte der Tatrichter aber auch bei L. der Überzeugung sein, daß sein Geständnis kein Anzeichen für innere Einkehr und wahrhaftige Reue darstelle, Auch der nicht reuige Verbrecher kann zu seiner Tat stehen.

27

Was die Revision dieses Angeklagten sonst noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

28

Somit sind sämtliche Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Krumme
Dr. Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen
Dr. Wiefels