Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1953, Az.: 4 StR 501/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1953
Aktenzeichen
4 StR 501/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Essen - 24.05.1952

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum schweren Diebstahl

Prozessgegner

den kaufmännischen Angestellten Egilbert. E. aus E., dort geboren am ... 1930,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Mai 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte war Angestellter der Firma H. & CO. in E.; er wurde vor Weihnachten 1951 dort entlassen. Aus Verärgerung darüber, daß die Arbeitgeberin ihm ein Zeugnis verweigert hatte, erzählte er Mitte Februar 1952, nach reichlichem Alkoholgenuß, den Mitangeklagten L. und J., daß bei seiner früheren Firma eine Kassette mit Geld von einem Wärter nachts auf seinem Nachttisch aufbewahrt würde, der unter einem Fenster stehe. Er zeigte ihnen auch das Haus, in dem sich die Büroräume befinden, beschrieb ihnen die Örtlichkeit genau und forderte sie auf, sich die Kassette durch Einbruch zu holen, sie könnten durch das Fenster oder durch die Haustür in das Zimmer gelangen, wo sie aufbewahrt würde. L. und J. lehnten dieses Ansinnen zunächst ab. Am Rosenmontag, eine Woche später, sprachen sie aber mit den Mitangeklagten K., Sc. und W., nachdem sie alle in grösseren Mengen Bier und Schnaps getrunken hatten, über den von dem Angeklagten erhaltenen "Tip", zeigten ihnen das Haus, in dem die Firma H. ihre Geschäftsräume hat, und beschrieben die Örtlichkeit genau so, wie der Angeklagte sie ihnen geschildert hatte. Alle zusammen beschlossen nun, die Tat auszuführen, den Wächter durch Schellen herauszulocken, ihn niederzuschlagen und so in die Wohnung einzudringen. Sie verteilten die Rollen untereinander und gingen dann ans Werk. Als der 74 Jahre alte Wärter auf das Schellen an der Haustür erschien und nach dem Begehr fragte, wurde er niedergeschlagen und ins Zimmer getragen. Dort hielt ihm einer der Täter den Mund zu, während zwei andere nach der Kassette suchten. Da sie diese nicht fanden, nahmen sie zwei Koffermaschinen, eine Aktentasche, einen Hut und ein Feuerzeug mit; dann entfernten sich alle zusammen eiligst vom Tatort, indem sie auf den "Angeber" E. schimpften, dem sie aber von der Ausführung der Tat nichts erzählten.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, indem es angenommen hat, daß er die Überwältigung des Wärters nicht in seine Vorstellung und in seinen Willen aufgenommen habe. Die Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet.

3

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet und daher nicht beachtlich. Auch die allgemeine Sachrüge greift nicht durch.

4

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Mitangeklagten L. und J., welche die vom Beschwerdeführer erhaltene Anregung an die übrigen Angeklagten weitergegeben haben, von diesem zur Begehung der Straftat bestimmt worden sind, weil sie seine Mitteilungen über die Lage der Büroräume der Firma H. sowie über die Bewachung und Aufbewahrung der Geldkassette bei der Ausführung des Verbrechens zugrunde gelegt haben. Ohne Rechtsirrtum hat es für unerheblich angesehen, daß sie die Tat nicht gleich nach der Aufforderung durch den Beschwerdeführer, sondern erst eine Woche später - nachdem sie diese zunächst entschieden abgelehnt hatten - verübt haben; denn die Handlung des Anstifters besteht allein in der Hervorrufung des Tatentschlusses. Ob und wann die Tat ausgeführt wird, braucht er nicht zu wissen. Daher bleibt er, auch wenn er selbst den verbrecherischen Willen innerlich schon aufgegeben hat, für seinen Tatbeitrag strafrechtlich verantwortlich. Straflos ist er nur dann, wenn er den Erfolg abwendet, indem er z.B. den andern dazu bestimmt, von der Tat Abstand zu nehmen, selbst wenn der Täter sie später auf Grund eines neugefaßten Entschlusses dennoch ausführt (RGSt 56, 209; 70, 293, 295). Der Angeklagte durfte sich daher nicht darauf verlassen, daß L. und J. endgültig untätig bleiben würden, vielmehr mußte er dafür sorgen, daß sie die ihnen angesonnene Tat auch später nicht auf seine Weisungen hinausführten. Das hat er nach dem festgestellten Sachverhalt unterlassen.

5

Zutreffend hat das Landgericht dem Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes, die die Merkmaie des von ihm ins Auge gefaßten schweren Diebstahls mitumfassen (§ 250 Nr. 4, § 243 Nr. 7 StGB), gemäß § 50 Abs. 1 StGB nicht zugerechnet, weil ihm nicht nachgewiesen worden ist, daß er auch die Gewaltanwendung gegenüber dem Wärter wenigstens bedingt gewollt hat (BGHSt 2, 223). Der Tatrichter hat ihn mit Recht wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl verurteilt; denn die Tat ist zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen, in das sich die Täter in diebischer Absicht eingeschlichen hatten, indem sie sich dem ahnungslos öffnenden Wärter gegenüber einen harmlosen Anschein gaben, während sie sich listigerweise so aufgestellt hatten, daß sie ihn, überraschend niederschlagen konnten (RGSt 73, 9; HRR 1939, 660; DR 1942, 1646 Nr. 5).

6

Der Annahme eines von den Mitangeklagten ausgeführten vollendeten schweren Diebstahls steht nicht entgegen, daß die Täter, als sie die Geldkassette nicht fanden, zwei Schreibmaschinen und sonstige Gegenstände mitnahmen, denn dem Urteil kann nicht entnommen werden, daß sich ihre Diebstahlsabsicht etwa von vornherein ausschließlich auf die Kassette, der ihr Vorgehen in erster Linie galt, beschränkt habe. Zur Wegnahme der anderen Sachen bedurfte es daher keines neuen Tatentschlusses (BGH 3 StR 330/52 vom 29. August 1952). Für den Anstiftungswillen des Beschwerdeführers, der nur aus Rachegefühlen gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin handelte, war die Art des zu entwendenden Gegenstandes ebenfalls nicht wesentlich, wenn nur die Firma H. empfindlich geschädigt wurde. Es handelte sich daher nur um eine rechtlich unerhebliche Abweichung der ausgeführten von dem Vorsatz des Anstifters (RGRspr 9, 107; RGSt 4, 9 34, 327; 70, 293, 295; JW 1925, 959 Nr. 3).

7

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum vollendeten schweren Diebstahl ist nach alledem rechtlich einwandfrei.

Groß Krumme Hülle Dr. Augustin Seibert