Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1951, Az.: I ZR 92/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 92/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 08.03.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 3, 200 - 203
- DB 1951, 956 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 957 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Georg C., "Das Haus der H.gestaltung", F., N.straße ...,
Prozessgegner
die Frau Ella M., geb. S., F., Sc.str ...,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Die Miete erschöpft sich in der bloßen Gebrauchsüberlassung eines Raumes oder Raumteiles, bei der Verwahrung tritt die Übernahme einer besonderen Obhutspflicht seitens des Rauminhabers hinzu. Ein Lagergeschäft erfordert die gewerbliche (nicht vereinzelte) übernähme der Verwahrung, sei es auch nur als Nebengeschäft eines auf einen anderen Geschäftskreis gerichteten Handelsgewerbes.
- II.
Die ALB stellen zwar eine normative Rechtsordnung dar, die an die Stelle dispositiver Vorschriften des HGB treten kann. Ihre Geltung im konkreten Fall setzt aber eine ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung der Parteien unter diese Rechtsordnung voraus, die bei einem Kaufmann, der nicht regelmäßig Lagerverträge abschließt, nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. März 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin übergab der Beklagten auf Grund mündlicher Vereinbarung am 21. März 1947 eine Ladung von Möbeln und Hausgerät, die in einem Speichergebäude der Beklagten neben arideren Möbelpartien untergestellt wurden. Als Entgelt war eine monatliche "Miete" von 1,75 RM je qm des beanspruchten Raumes vereinbart. Eine Vermessung fand jedoch nicht statt, sondern das Entgelt wurde zunächst in abgerundeter Höhe von 30,- RM je Monat unter Vorbehalt künftiger Verrechnung gezahlt.
Am 13. Januar 1948 entstand in dem Speichergebäude ein Brand, dem die eingelagerten Gegenstände der Klägerin und ihres Mannes zum großen Teil zum Opfer fielen. Die Klägerin verlangt teils aus eigenem Recht, teile aus abgetretenen Rechten ihres Mannes Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hält den abgeschlossenen Vertrag nur für einen Miet- nicht Lagervertrag und behauptet, der Brand sei in den Gegenständen der Klägerin durch Selbstentzündung eines Karbidbehälters entstanden. Sie habe den Feuerschaden also nicht zu vertreten. Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch zunächst teilweise, dann in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
[xxxxx] habten, aber unzweideutig von ihnen gewollten Lagervertrages steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch die durch teilweise Abholung der Gegenstände möglicherweise eintretende Änderung des Lagergeldes hat das Berufungsgericht auf S. 7 des Urteils gewürdigt und auf die vereinbarte endgültige Verrechnung der Pauschalzahlungen der Klägerin hingewiesen. Der Vorwurf der mangelnden Erschöpfung des Sachverhalts ist deshalb nicht begründet.
Auf die Abgrenzung der bürgerlich-rechtlichen Verwahrung gegen den gewerbsmäßigen Lagervertrag geht die Revision nicht ein. Auch hier wird die Annahme eines Lagervertrages vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mit der Feststellung begründet, daß es sich auf Seiten der Beklagten nicht um eine vereinzelt übernommene Verwahrung, sondern um eine von mehreren neben ihrem eigentlichen Geschäftskreise übernommenen gewerbsmäßigen Verwahrungen gehandelt habe.
2.
Neu ist der Versuch der Beklagten, eine Begrenzung ihrer Haftung durch die Berufung auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports zu rechtfertigen. Sie hatte diesen Gesichtspunkt bereits in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 1950 erwähnt, der jedoch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Letztere war am 8. Februar 1950 abgeschlossen. Der Schriftsatz wurde einseitig nachgereicht und durfte infolgedessen nicht berücksichtigt werden.
Die Meinung der Revision, daß diese Allgemeinen Lagerbedingungen ohne weiteres zur Beurteilung des Lagervertrages herangezogen werden müßten, ist rechtsirrig. Die ALB stellen eine allgemeine normative Rechtsordnung dar, die an die Stelle dispositiver gesetzlicher Vorschriften treten kann, keinesfalls aber diese letzteren ohne weiteres ersetzt. Es bedarf vielmehr, - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1951 - I ZR 53/50 - (BGHZ 1, 83 und NJW 51, 403) ausgeführt hat -, stets einer Unterwerfung der Vertragsparteien unter diese Rechtsordnung, die auch stillschweigend erfolgen kann. Die Beklagte hat eine solche beiderseitige Unterwerfung nicht behauptet, die auch im normalen Geschäftskreise der Beklagten, also einer Möbelhandlung, nicht ohne weiteres zu unter stellen ist. Die Anwendbarkeit der ALB scheidet damit aus.
3.
Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich die vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung der Beweislast und die Anforderungen an den von der Beklagten zu führenden Entlastungsbeweis.
Wenn das Berufungsgericht von der Beklagten den Beweis erfordert, daß der Brand auf Ursachen beruhe, die sie durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht habe abwenden können, so entspricht das den maßgebenden Haftungsbestimmungen der §§417, 390 HGB. Das verkennt auch die Revision nicht. Daß ein Brand des Speichergebäudes in den Rahmen dieser Haftung der Beklagten fällt, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und bedarf keiner weiteren Ausführung.
Voraussetzung jeder Entlastung der Beklagten ist hiernach zunächst einmal die Klärung der Brandursache. Erst wenn diese feststeht, kann sich die weitere Frage erheben, ob die Beklagte diese Ursache hätte abwenden können.
Das Berufungsgericht kommt ebenso wie das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach Würdigung der umfangreichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß sich die Brandursache nicht habe feststellen lassen. Damit entfallen alle Entlastungsversuche der Beklagten. Es geht insbesondere nicht an, daß die Beklagte ihre Entlastung nur auf gewisse, vom Berufungsgericht erörterte Entstehungsmöglichkeiten erstreckt da neben ihnen eine unbegrenzte Fülle anderer, mangels näheren Anhalts gar nicht faßbarer Möglichkeiten übrig bleibt die sehr wohl ein Verschulden der Beklagten in sich begreifen können. Das muß besonders dann gelten, wenn die Beklagte, es geschehen ist, über dem Lagerraum einen besonders feuergefährlichen Betrieb untergebracht hatte, dessen Ursächlichkeit für die Entstehung des Brandes nach der maßgebenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichte möglich bleibt. Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung der möglichen Brandursachen mehrfach den Ausdruck gebraucht, daß andere Möglichkeiten der Entstehung nicht "auszuschließen" oder "nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen" seien. Die Revision folgert daraus zu Unrecht eine Übersteigerung der Anforderungen an ihre Beweispflicht. Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht in besonders gelagerten Fällen, in denen sich die Feststellung unbedingt sicherer ursächlicher Zusammenhänge infolge der Unzulänglichkeit menschlicher Erkenntnismittel von vornherein nicht erwarten läßt. (z.B. RGZ 102, 321 [Bergbauschäden]; RGZ 155, 40 [Spätfolgen eines lange zurückliegenden Unfalles]), den Nachweis einer der Gewißheit nahe kommenden hohen Wahrscheinlichkeit für ausreichend gehalten hat, um die Beweispflicht des Beweisführers zu erfüllen. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier keineswegs. Die Entstehung eines Brandes ist ein alltäglicher Vorfall, der im allgemeinen bei Vorhandensein von Augenzeugen alsbald nach dem Geschehen sehr wohl aufgeklärt werden kann, und auch im vorliegenden Falle standen dem Gericht eine Reihe zum Teil sachverständiger Augenzeugen, die Möglichkeit der chemischen Prüfung von Brandrückständen und dergleichen zur Verfügung, Erkenntnismittel, von denen eine Aufklärung durchaus hätte erwartet werden können. Wenn sie versagt und zu widerspruchsvollen Ergebnissen geführt haben, wenn vor allem von der Möglichkeit einer einwandfreien chemischen Untersuchung der Brandrückstände nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht worden ist, so kann dieses Ergebnis nicht dazu führen, den Fall unter die von vornherein nicht restlos aufklärbaren Tatbestände einzureihen und aus diesem Umstand eine Herabminderung der Anforderungen an die Beweispflicht herzuleiten. Der Berufungsrichter durfte deshalb sehr wohl nach seiner freien Überzeugung die Feststellung einer bestimmten Brandursache ablehnen, solange neben den erörterten und den von der Beklagten behaupteten Entstehungsmöglichkeiten eine unbegrenzte Fülle von anderen hypothetischen Möglichkeiten bestehen blieben. Etwas anderes sagt das Berufungsurteil nicht. Es begründet auch keine verfahrensrechtliche Rüge der Revision, wenn das Oberlandesgericht von der Einholung eines Obergutachtens über die Entstehung des Brandes durch Selbstentzündung von Karbid abgesehen hat. Einerseits ergibt das Gutachten des Stadt. Untersuchungsamtes in Flensburg keine chemische Identität der vorgelegten Brandrückstände mit Karbidschlamm. Andererseits fehlt es an jedem Anhalt dafür, auf welche Weise dieses vermeintliche Karbid an die Fundstelle gelangt, ob es nicht beispielsweise durch die durchgebrannte Decke aus dem Obergeschoß auf den Aufstellungsplatz der Möbel der Klägerin gefallen ist. Auch das Gutachten des Dr. Bärenfanger verneint eine spontane Selbstentzündung des Karbids und gibt nur eine Möglichkeit zu, die das Vorliegen besonderer Umstände voranssetzt. Alle diese Umstände sind nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht nachgewiesen und können für die Erstattung eines neuen Gutachtens nicht vorausgesetzt werden, so daß es für diese Begutachtung allein schon an der tatsächlichen Grundlage fehlen würde.
Zuzugeben ist der Revision lediglich, daß die beantragte Vernehmung des Zeugen R. mit unzulässiger Begründung abgelehnt worden ist, da die Ablehnung auf eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung gegründet worden ist. Der Beweis betraf eine noch nicht feststehende Tatsache, sein Ergebnis durfte deshalb nicht vorweggenommen werden (Stein-Jonas Anm. III. 2 zu §286 ZPO). Die von der Rechtsprechung gelegentlich zugelassenen Ausnahmen von Diesem Grundsatz (RG JW 1936, 813) liegen nicht vor. Die Rüge ist aber unbeachtlich, weil der Beweisantrag nicht entscheidungserheblich war. Das Beweisthema betraf nur den Ausschluß einer von vielen Entstehungsmöglichkeiten des Brandes. Der Ausschluß dieser Möglichkeit konnte also die Beklagte nicht endgültig entlasten.
Von einem typischen Geschehensablauf, der nach Meinung der Revision die Beweispflicht für die Nichtentstehung des Brandes aus Selbstentzündung des Karbids der Klägerin auferlegt hätte, kann keine Rede sein. Einmal ist nicht festgestellt, daß Karbid bei den Sachen der Klägerin gelagert hat. Ferner ist aber auch die daraus gezogene Folgerung unrichtig. Die Beweispflicht bleibt auch beim Beweise des ersten Anscheins immer beim Beweisführer, wenn der Gegner, wie hier, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung gefolgerte Wahrscheinlichkeit der Entstehung aus einer typischen Ursache durch Nachweis anderer kausaler Möglichkeiten entkräftet. Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.