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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1991, Az.: VI ZB 40/91

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben, wenn die Begründungsfrist bei rechtzeitigem Eingang des Antrages auf Fristverlängerung verlängert worden wäre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1991
Aktenzeichen
VI ZB 40/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.09.1991

Fundstelle

  • VersR 1992, 899 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Rechtsanwalt Dr. Maro M., A. Straße 5-7, A.,

2. Firma O.-G. (O.),
vertreten durch Frau Agnes O., B. weg 8, A.,

Prozessgegner

Friedrich P., F. straße 9, H.-B.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
am 19. November 1991 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 1991 aufgehoben. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

I.

Nach Zustellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts am 4. Januar 1991 haben die Kläger am 4. Februar 1991 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 5. März 1991, daß eine Berufungsbegründung oder ein Verlängerungsantrag nicht fristgerecht eingegangen sei, haben sie durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt: Aufgrund der Eintragung im Fristenkalender sei am 4. März 1991 im Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein Schriftsatz mit Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gefertigt und von Rechtsanwalt L. unterschrieben worden. Dieser habe ihn persönlich an den in der Kanzlei für Gerichtspost bestimmten Ort gelegt. Rechtsanwalt H., sein Sozius, habe am selben Tag gegen 19.00 Uhr die gesamte Gerichtspost und auch den Verlängerungsantrag - auf den Rechtsanwalt L. ihn zuvor eigens hingewiesen habe - zum Gerichtsbriefkasten gebracht und dort eingeworfen. Die Montagsgerichtspost sei nicht sehr umfangreich, der Schriftsatz an das Oberlandesgericht mit Sicherheit dabeigewesen.

2

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, Rechtsanwalt H. könne sich nicht daran entsinnen, daß bei den von ihm eingeworfenen Briefen derjenige mit dem Verlängerungsantrag dabeigewesen sei. Seine eidesstattlichen Versicherungen enthielten insoweit lediglich die Schlußfolgerung, daß dies so gewesen sei, weil die Gerichtspost nicht sehr umfangreich gewesen sei und Rechtsanwalt L. ihn auf die Fristsache hingewiesen habe. Sie ergäben nicht hinreichend, ob und wie er sich Gewißheit darüber verschafft habe, daß der Schriftsatz an das Oberlandesgericht bei der Gerichtspost gewesen sei, die er zum Transport in der Kanzlei an sich genommen habe. Zudem fehlten konkrete Angaben darüber, ob die Gerichtspost nicht nur zum Gerichtsbriefkasten gebracht, sondern dort auch vollständig eingeworfen worden sei. Deshalb könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Schriftstück bereits auf dem Weg zum Gerichtsbriefkasten verloren gegangen sei, zumal der Anwalt am gleichen Abend noch andere Briefkästen aufgesucht habe.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, mit welcher sie weiterhin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erstreben.

4

II.

Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

5

Da davon auszugehen ist, daß die Begründungsfrist bei rechtzeitigem Eingang des Schriftsatzes verlängert worden wäre, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist erfüllt.

6

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Verlust des Schriftsatzes vom 4. März 1991 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist, für den sie bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden ihnen zuzurechnen wäre, verantwortlich sind, wobei nicht erforderlich ist, daß die Art des Verlustes aufgeklärt wird (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57 - NJW 1957, 790). Mit der entgegengesetzten Auffassung überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungspflicht und verkennt im übrigen auch den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts H.. Es ist schon zweifelhaft, ob dessen Erklärung, die Montagsgerichtspost sei nicht sehr umfangreich, der Schriftsatz an das Oberlandesgericht mit Sicherheit dabeigewesen, die Folgerung des Berufungsgerichts rechtfertigt, Rechtsanwalt H. habe lediglich aus dem geringen Umfang der Montagsgerichtspost in Verbindung mit dem vorangegangenen Hinweis von Rechtsanwalt L. gefolgert, der fragliche Schriftsatz sei dabei gewesen, ohne daß er ihn tatsächlich gesehen habe. Jedenfalls aber hat Rechtsanwalt H. klargestellt, daß er den Schriftsatz vom 4. März 1991 mit Sicherheit in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl annimmt, er könne sich nicht daran erinnern, daß bei den eingeworfenen Briefen derjenige mit dem Verlängerungsantrag dabeigewesen sei, so steht dies in Widerspruch jedenfalls zu der zweiten eidesstattlichen Erklärung des Rechtsanwalts H.. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Erklärung vermißt das Berufungsgericht auch zu Unrecht eine weitere Darlegung, wie der Rechtsanwalt sich Gewißheit darüber verschafft hat, daß der Schriftsatz bei der Gerichtspost gewesen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob er die übrige Gerichtspost vollständig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat. Für die hier zu beurteilende Frage reicht es vielmehr aus, daß er an Eides Statt versichert hat, den fraglichen Schriftsatz mit Sicherheit eingeworfen zu haben. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher gegeben.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller