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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1957, Az.: VII ZB 3/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1957
Aktenzeichen
VII ZB 3/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 05.12.1956

Fundstellen

  • BGHZ 23, 291 - 293
  • NJW 1957, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 358-359

Prozessführer

der Baronin von F.-F., B., Z. Straße .../K. Straße ...,

Prozessgegner

die Firma Friedrich-Wilhelm S., B., N.straße ..., Inhaberin Witwe Ella S. geborene P., B., C.straße ...,

Sonstige Beteiligte

Architekt Karl-Friedrich D., B., B.allee ...,

Amtlicher Leitsatz

Geht ein Rechtsmittelschriftsatz verloren und wird deshalb die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, so ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich, daß die Art des Verlustes aufgeklärt wird. Der Antragsteller muß aber glaubhaft machen, daß der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist, für den er verantwortlich ist.

Tenor:

wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 1956 zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.

Gründe:

1

Die Beklagte hat gegen ein am 23. Juni 1956 ihr zugestelltes Urteil am 27. Juli 1956 - also nach Ablauf der Berufungsfrist - Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Kammergericht hat durch Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen.

2

Die Beklagte hat gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht beim Kammergericht sofortige Beschwerde eingelegt.

3

1)

Der Antrag der Klägerin, die Beschwerde schon des halb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden ist, ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde kann nach Wahl des Beschwerdeführers beim Beschwerdegericht oder bei dem Gericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, eingelegt werden (§ 577 ZPO). Im ersten Fall kann sie auch vom Instanzanwalt unterzeichnet und begründet werden.

4

2)

Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.

5

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgendes vorgetragen und an Eides Statt versichert:

6

Er habe den Berufungsschriftsatz am 13. Juli 1956 diktiert, eine Durchschrift befinde sich bei seinen Akten, eine Ausfertigung sei dem Gegenanwalt noch vor Ablauf der Berufungsfrist zugegangen; im Fristenkalender sei auch unter dem 14. Juli 1956 ein Erledigungsvermerk von ihm eingetragen worden. Die für das Gericht bestimmte Post werde von seinem Büro nach Erledigung in einen Postkorb gelegt und von dort von ihm persönlich zum Gericht gebracht oder ausnahmsweise noch am gleichen Abend zur Post gegeben. Daraus sei zu schließen, daß das Schriftstück auch beim Gericht eingegangen sei. Es müsse daher dort verloren gegangen sein. Das sei als ein für seine Partei unabwendbarer Zufall anzusehen.

7

Dieses Vorbringen vermag den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht hinreichend zu begründen. Es kann zwar - entgegen der Ansicht des Kammergerichts - als glaubhaft angesehen werden, daß der Rechtsanwalt der Beklagten den Berufungsschriftsatz am 13. Juli 1956 diktiert und auch spätestens am 14. Juli 1956 unterzeichnet hat. Damit ist aber noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Schriftsatz durch einen für den Rechtsanwalt unabwendbaren Zufall in Verlust geraten ist.

8

Bei dem Verlust eines Schriftsatzes ist es zwar für die Annahme eines unabwendbaren Zufalls nicht erforderlich, daß der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, wo und auf welche Weise das Schriftstück verlorengegangen ist. Das wird ihm vielfach nicht möglich sein (RG in HRR 1931, 355; RFH in JW 1922, 740). Glaubhaft gemacht werden muß aber auf jeden Fall, daß der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich, für den die Partei verantwortlich ist, verlorengegangen ist.

9

Das ist hier nicht der Fall. Der Anwalt der Beklagten kann sich nicht entsinnen, daß er gerade dieses Schriftstück in den Postschlitz des Gerichtsgebäudes eingeworfen hat. Er schließt das lediglich aus der Tatsache, daß es von ihm unterzeichnet und in den Postabgang gegeben worden ist und daß es bei ihm nicht mehr vorzufinden ist. Damit ist aber noch nicht mit hinreichender Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen, daß das Schriftstück in dem Büro des Anwalts oder bei der Beförderung zum Gericht verlorengegangen ist. Wie es sich bei einem möglicherweise entschuldbaren Büroversehen verhält, kann auf sich beruhen, denn es ist ebenso möglich, daß der Schriftsatz auf dem von dem Anwalt selbst vorgenommenen Transport zum Gericht verlorengegangen ist. Ist das aber ungeklärt, so bleibt damit auch die Möglichkeit offen, daß der Anwalt der Beklagten das Schriftstück durch ein eigenes Versehen, das kein unabwendbarer Zufall ist, verloren oder verlegt hat.

10

Die Beschwerdeführerin hat somit nicht glaubhaft machen können, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten (§ § 233, 232 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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