§ 36a BVO - Häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach § 36 eine monatliche Pauschalbeihilfe bis zur Höhe der in § 37 SGB XI genannten Höchstbeträge gewährt.
(2) Wird die Pflege nach Absatz 1 nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen in den ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, einer Sanatoriumsbehandlung, einer stationären Anschlussheilbehandlung oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege über acht Stunden täglich oder Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.
(3) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 bis 3b SGB XI, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3c SGB XI.