Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1968, Az.: V ZR 49/65
Klage eines Sachversicherers auf Ersatz von Explosionsschäden; Explosion durch den Betrieb einer Delaborierungsanstalt (Selbstentzündung); Schäden am Nachbargrundstück; Genehmigung des Betriebs; Vorliegen einer Kausalität
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 49/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 28.12.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1969, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 277 (Volltext mit amtl. LS) "Nachprüfbarkeit des Angriffes der Ernsthaftigkeit im Revisionsverfahren"
Amtlicher Leitsatz
Welche Tatsachen im Einzelfall hinreichen, um den Schluß aus einem Erfahrungssatz (Anscheinsbeweis) zu erschüttern und ernsthaft einen anderen Geschehensablauf als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen in Betracht zu ziehen, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung; vom Revisionsgericht nachprüfbar ist, ob der Begriff der Ernsthaftigkeit verkannt ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Dezember 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hat auf Grund eines Vertrags mit der damaligen britischen Besatzungsmacht in den Jahren 1952 bis 1954 Munition und Sprengkörper der ehemaligen Deutschen Wehrmacht - größtenteils aus der See (Versenkungsmunition) - geborgen, auf dem ihr von der britischen Dienststelle zu diesem Zweck zugewiesenen ehemaligen Wehrmachtsgelände bei Jägersberg in der Nähe von Laboe zerlegt und aufbereitet (Delaborierung). Der vom Land genehmigte Delaborierungsbetrieb der Beklagten stand unter Aufsicht der Sicherheitskommission der Landesregierung. Nach verschiedenen kleineren Explosionen kam es am 13. August 1953 zu einer Explosion, deren Ursache und Verlauf umstritten ist. Sie richtete in der näheren Umgebung des Geländes erheblichen Schaden an.
Die Klägerin hat als Sachversicherer in einer Reihe von Fällen den entstandenen Gebäudeschaden ersetzt. Sie macht mit vorliegender Klage, gestützt auf § 26 GewO und § 823 BGB, die nach § 67 VVGübergegangenen Ersatzansprüche der geschädigten Versicherungsnehmer in Höhe eines näher aufgeschlüsselten Teilbetrags von 7.000 DM geltend. Sie behauptet, infolge von Selbstentzündung der an der Explosionsstelle gelagerten 3,7 cm Flakmunition oder aus sonstigen, im Betrieb der Delaborierungsanstalt liegenden Gründen sei ein Brand ausgebrochen, der die Explosion verursacht habe. Im übrigen treffe die Beklagte aber auch ein Verschulden, weil sie wesentliche Sicherheitsvorschriften nicht beachtet und es ferner unterlassen habe, das Gelände vor der Inbetriebnahme der Anstalt auf Blindgänger zu untersuchen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Explosion sei nicht auf den Betrieb ihrer Delaborierungsanstalt, insbesondere nicht auf die Selbstentzündung der 3,7 cm Munition, zurückzuführen. Ursächlich hierfür sei vielmehr allein, wie bereits der Sachverständige im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgeführt habe, ein etwa 8 m unter der Erdoberfläche gelegener und bisher unentdeckter Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg gewesen.
Nach einem Streit über die Zulässigkeit der Klage hat das Landgericht der Klage durch Urteil vom 22. Februar 1963 stattgegeben. Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet. Diese ist der Klägerin durch Schriftsatz vom 22. Oktober 1959 beigetreten.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Anschlußberufung mit dem Antrag eingelegt, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 8.600 DM zu verurteilen, ohne jedoch in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das Oberlandesgericht hat die Klage durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als die Klägerin mit ihr die Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin und die Nebenintervenientin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Offensichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend gemachte Ersatzanspruch als Schadloshaltungsanspruch im Sinn des § 26 GewO ohne Nachweis eines Verschuldens der Beklagten schon dann begründet wäre, wenn die von der Klägerin ersetzten Schäden auf einen Brand oder eine Explosion zurückzuführen wären, die ihrerseits ihre Ursache in dem Delaborierungsbetrieb der Beklagten hatten oder daß diese Ansprüche wenigstens zu dem Teil begründet wären, um den diese Schäden durch solche Vorgänge im Betrieb der Beklagten vergrößert worden sind. Das Berufungsgericht setzt dabei mit dem Landgericht voraus, daß die Eigentümer der geschädigten Nachbargrundstücke vor der Explosion die Beseitigung der Delaborierungsanstalt gemäß § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten verlangen können, daß dieser Beseitigungsanspruch jedoch wegen der obrigkeitlichen Genehmigung dieses Betriebs gemäß § 26 GewO ausgeschlossen gewesen und an seine Stelle der Anspruch auf Ersatz auch des Schadens getreten ist, der schon vor Erhebung der Klage durch die Explosion entstanden ist. Das Berufungsgericht ist damit ohne nähere Erörterung in tatsächlicher Hinsicht zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, daß die Delaborierungsanstalt eine Anlage war, von der mit Sicherheit vorauszusehen war, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf die Nachbargrundstücke zur Folge hat (§ 907 Abs. 1 Satz 1 BGB). Träfe diese Voraussetzung zu und wäre den Nachbarn somit der ihnen zivilrechtlich zustehende Beseitigungsanspruch gemäß §§ 16, 26 GewO genommen gewesen, so hätte die Beklagte, ohne daß ihr ein Verschulden nachgewiesen werden müßte, für den Schaden aufzukommen, der durch den Bestand oder die Benutzung der gefährlichen Anlage der Beklagten am 13. August 1953 verursacht worden ist (RGZ 104, 81, 85 f; 101, 102; BGB-RGRK 11. Aufl. § 907 Anm. 2 a und Anm, 12; zu § 906 BGB vgl. ferner RGZ 139, 29, 34 f; BGHZ 15, 146, 150 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; NJW 1959, 97, 99) [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56].
2.
Das Berufungsgericht prüft von diesem Ausgangspunkt aus zutreffend, ob die Explosion auf dem Gelände der Beklagten ihre Ursache in dem Betrieb der Delaborationsanstalt oder außerhalb dieses Betriebs gehabt hat (S. 16-24 oben BU) und ob im letzten Fall der Schaden geringer gewesen wäre, wenn nicht auch noch bestimmte Teile der gelagerten Munition zusätzlich explodiert und in die Luft geschleudert worden wären (S. 24 oben BU). Wäre die Explosion nicht durch, die Lagermunition ausgelöst und der Schaden allein durch die Explosion eines im Boden lagernden Blindgängers verursacht worden, so hätte der Schaden durch Unterlassung der Delaborierung nicht vermieden werden können; die Entziehung des Anspruchs auf Unterlassung des Gebrauchs der Anlage hätte keinen Einfluß auf die Schadensursache gehabt. Der Klägerin obliegt der Beweis dafür, daß der Schaden allein oder mitwirkend durch die Explosion der gelagerten Munition oder durch eine solche Oberflächenexplosion in Verbindung mit der dadurch bewirkten Zündung eines Blindgängers verursacht worden ist.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin diesen Beweis nicht geführt hat. Allerdings spreche, führt es dazu aus, bei einer in dem vorliegenden Ausmaß stattgehabten Explosion auf dem Gelände einer Delaborierungsanstalt die Lebenserfahrung dafür, daß die Ursache der Explosion in dem Betrieb dieser Anstalt zu suchen sei, also im vorliegenden Fall in einer Oberflächenexplosion. Nach dem ersten Anschein sei daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb und der Explosion als erwiesen anzunehmen. Demgegenüber habe aber die Beklagte Tatsachen dargelegt und bewiesen, aus denen sich insgesamt gesehen die ernsthafte Möglichkeit, die durchaus naheliegende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als der einer Oberflächenexplosion der Flakmunition ergebe. Es bedürfe im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts nicht des Nachweises des anderen möglichen Geschehensablaufes selbst, hier also des Nachweises, daß eine Fliegerbombe als Blindgänger im Erdreich an der Explosionsstelle gelegen habe, die ihrerseits explodiert sei und die Gesamtexplosion ausgelöst habe. Als Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit dieses anderweitigen Geschehensablaufs ergebe, würdigt das Berufungsgericht die starke Bombardierung des Geländes im Krieg, die Form und Größe des entstandenen Explosionstrichters und den Umstand, daß nahe gelegene Munition bei der Explosion nicht betroffen worden ist; demgegenüber räume die Tatsache, daß keine Überreste von einer Bombe aufgefunden worden seien und die Zündung der Flakgranaten durch eine Bombenexplosion unwahrscheinlich sei, die Ernsthaftigkeit jenes anderen Geschehensablaufs nicht aus.
3.
Die Revision greift in erster Linie die Entkräftung des Anscheinsbeweises an und meint, es fehlten Tatsachen, die ernsthaft eine andere Ursache als die Oberflächenexplosion (ohne oder mit anschließender Bombenexplosion) erkennen ließen; das Berufungsgericht habe sich vielmehr irrigerweise mit der bloßen Möglichkeit einer anderen Ursache und eines anderen Geschehensablaufs begnügt. Mindestens hätte die Beklagte voll beweisen müssen, daß unter der Munitionsablage eine Sprengbombe gelegen habe.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Der Tatrichter hat den Erfahrungssatz, nach dem er den Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin als geführt ansah, dahin formuliert, daß die Ursache einer größeren Explosion auf dem Gelände einer Delaborierungsanstalt mit den verschiedenartigsten Munitionsbeständen nach der Erfahrung in dem Betrieb der Anstalt liege. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (RG JW 1936, 3187; BGHZ 2, 1 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50]; 6, 169, 171 [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51]; 8, 239, 240 [BGH 18.12.1952 - VI ZR 54/52]; 11, 227) [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]hat es seiner weiteren Beweiswürdigung den Satz zugrunde gelegt, der Beweis des ersten Anscheins könne dadurch entkräftet werden, daß die Beklagte Tatsachen darlege und beweise, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ursachenverlaufs hinwiesen, ohne diesen Geschehensablauf als solchen positiv nachzuweisen. Diese Grundlage der weiteren Beweiswürdigung ist frei von Rechtsirrtum. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Tatrichter den Begriff der Ernsthaftigkeit verkannt hätte. Welche Tatsachen im Einzelfall hinreichen, um den Schluß aus dem Erfahrungssatz zu erschüttern und ernsthaft einen anderen Geschehensablauf als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen in Betracht zu ziehen, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Arwed, Blomeyer, Gutachten für den 46. Deutschen Juristentag, Beweislast und Beweiswürdigung im Zivil- und Verwaltungsprozeß S. 49, 51). Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bedarf es entgegen der Meinung der Revision nicht der Gewißheit oder der positiven Feststellung, daß im konkreten Fall ein der allgemeinen Erfahrung widersprechender Geschehensablauf vorgelegen hat; es genügt eben die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Ablaufs. Dabei hatte der Tatrichter alle Hilfstatsachen zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall für die ernsthafte Möglichkeit einer Blindgängerexplosion und gegen die alleinige oder primäre Munitionsexplosion sprechen. Die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe einzelne Hilfstatsachen nicht zutreffend gewürdigt (Beweiswert der Kriegsbombardierung; Vermutungen über die Größe einer Blindgängerbombe; Fehlen von Bombensplittern und die darüber angestellten Vermutungen; Schlüsse aus Form und Größe des Sprengkörpers) bewegen sich auf dem Gebiet des Beweiswerts von Hilfstatsachen und sind einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Zur Einholung eines Obergutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, da die Gutachter selbst ohne sichere Angaben über den Ursachenverlauf nur verschiedene Vermutungen über die einzelnen Hilfstatsachen anstellten; im übrigen lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, daß es seine Sachkunde bei der Würdigung der Hilfstatsachen überschätzt hätte.
4.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten habe unter den gegebenen Umständen keine Pflicht zur Untersuchung des Geländes auf Blindgänger obgelegen. Sie bringt vor, die Beklagte habe die nötigen Untersuchungen schuldhaft unterlassen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Vorwurf begründet wäre, Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß eine danach erforderliche Untersuchung zur Auffindung eines möglicherweise vorhandenen Blindgängers geführt hätte.
5.
Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht auf die zerstörende Wirkung der in der Anlage der Beklagten gelagerten und explodierten Munition nicht mit mehr eingegangen ist als mit der Bemerkung, es lägen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß der Schaden von geringerem Ausmaß gewesen wäre, wenn nicht zu der Detonation der Bombe noch die Explosion der Flakmunition hinzugekommen wäre. Wenn auch nach der Würdigung des Tatrichters der Beweis dafür, daß die Explosion durch die lagernde Munition ausgelöst worden und schon aus diesem Grunde - mit oder ohne Zündung eines Blindgängers - der gesamte Schaden von der Beklagten zu ersetzen wäre, nicht geführt worden ist, vielmehr die naheliegende Möglichkeit bleibt, daß die Explosion eines Blindgängers den zum Schaden führenden Ursachenablauf ausgelöst hat, so bleibt doch erwiesen, daß jedenfalls die Flakmunition und Übertragungsladungen in dem aufgeflogenen Arbeitsstand teils explodiert und teils weggeschleudert worden sind. Die dadurch bewirkten Schäden wären bei Unterlassung oder späterer Beseitigung der gefährlichen Anstalt ungeachtet der Ursache ihrer Zündung nicht eingetreten, so daß der Anspruch auf Ersatz eines durch die Oberflächenexplosion verursachten Schadens begründet ist. Mangels näherer Kenntnis über die vom Tatrichter als naheliegend in Betracht gezogenen Wirkung einer Blindgängerexplosion, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Oberflächenexplosion wäre gegenüber jener möglichen Explosion nicht schadenswirksam gewesen. Das Berufungsgericht hätte im Gegenteil anhand des Sachvortrags der Klägerin und des gesamten Beweisergebnisses der Frage nachgehen müssen, welchen Schaden, die erwiesene Oberflächenexplosion zusätzlich zu bewirken imstande war, und hätte weiter, soweit sich diese Wirkung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen läßt, beispielsweise anhand der explodierten und hochgeschleuderten Munition nach Art, Menge und Lagerung, sowie des Hergangs der Explosion und der Art der Beschädigungen, notfalls § 287 ZPO anwenden müssen.
II.
Das angefochtene Urteil war sonach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Rothe
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger