Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1991, Az.: I ZR 142/89
Herstellerwaren; Absatzsteigerung; Ausgleichsanspruchsberechnung; Leasinggeschäftsberücksichtigung; Kundenstamm des Vertragshändlers; Erwarteter Umfang der Geschäfte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 142/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 1210-1211 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1050-1053 (Volltext mit amtl. LS) "Clark-Geräte"
- VersR 1991, 998-1000 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1513-1518 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Berücksichtigung von Leasinggeschäften bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers, die dieser über eine Tochterfirma zur Steigerung des Absatzes von Waren des Herstellers getätigt hat.
2. Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung des Ersatzteilgeschäfts in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers.
3. Ob erhebliche Vorteile i. S. d. § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB gegeben sind, hängt nicht von einer bestimmten Größe des Kundenstamms und/oder einer bestimmten Anzahl von Wiederholungskäufen ab und auch nicht vom Verhältnis der sich daraus ergebenden Vorteile zu denen des Gesamtgeschäfts des Unternehmers (Herstellers). Maßgebend insoweit ist allein der zu erwartende Umfang der Geschäfte im Rahmen des vom Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms.
Tatbestand:
Die Klägerin und Widerbeklagte, eine deutsche Tochter des US-Unternehmens "C. E. C. ", befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gabelstaplern. Die Beklagte und Widerklägerin war seit dem 29. Juni 1970 bis 31. Dezember 1979 Vertragshändlerin der Widerbeklagten, nachdem zuvor der Geschäftsführer der Widerklägerin als Handelsvertreter für die Widerbeklagte tätig gewesen war.
Im Zuge gerichtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung hat die Widerklägerin einen jetzt allein noch zu beurteilenden Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB in Höhe von derzeit noch 180.000,-- DM nebst 13 % Mehrwertsteuer und Zinsen geltend gemacht, der dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076).
Zur Höhe des Anspruchs hat die Widerklägerin geltend gemacht, sie habe der Widerbeklagten bei Vertragsbeendigung 330 Neukunden überlassen. Hiervon habe sie 237 Kunden während des Vertragsverhältnisses geworben, und zwar 182 Neukunden und 55 sogenannte LTR-Kunden (Kundenliste II). Ferner habe sie 44 weitere neue Kunden geworben (Kundenliste I mit einem Stern), die sie im Einverständnis mit der Widerbeklagten aus Prämiengründen als Altkunden aufgeführt habe; 48 weitere als Altkunden aufgeführte Kunden (Kundenliste I mit zwei Sternen) hätten früher lediglich Monteur- und Wartungsverträge gehabt, jedoch noch kein Neumaschinengeschäft getätigt. Ein weiterer Kunde habe zwar schon ein gebrauchtes Gerät besessen, sich aber erst während der Zeit des Eigenhändlervertrages zum Kauf eines neuen Gerätes entschlossen. In die Umsatzermittlung seien auch die sogenannten LTR (Long Terminal Rental/Langzeitmiet-) Verträge mit Neukunden einzubeziehen, da auch bei diesen einem Leasingverhältnis ähnlichen Geschäften eine gefestigte Geschäftsbeziehung zur Widerbeklagten entstanden sei. Bei den LTR-Verträgen habe es sich um nichts anderes als um Finanzierungshilfen für die Kunden gehandelt. Vermieterin sei die S.-V. GmbH gewesen, eine 100 %ige Tochterfirma der Widerklägerin, die der Widerbeklagten gegenüber als Käuferin aufgetreten sei. Ferner sei auch das Ersatzteilgeschäft einzubeziehen, da angesichts der etwa 13-jährigen Lebensdauer von Gabelstaplern das Geschäft der Widerbeklagten weitgehend im Ersatzteilbereich liege. Sie, die Widerklägerin, habe 1975 bis 1979 im Neumaschinengeschäft (mit LTR-Verträgen) 655.022, 52 DM, im Ersatzteilgeschäft 428.015,-- DM, insgesamt also 1.083.037,52 DM jährlich durchschnittlich als Roherlös erwirtschaftet. Hiervon entfielen 66, 13 %, also 716.212,71 DM auf Neukunden. Sie habe 1982 und 1983 für aufgenommene Kredite in Höhe von 350.000,-- DM Zinsen in Höhe von 14,08 % bzw. 10,44 % zahlen müssen, im übrigen hätte sie bei rechtzeitiger Erfüllung ihres Ausgleichsanspruchs Bundesanleihen mit zehnjähriger Laufzeit und einer Verzinsung von 10, 75 % erwerben können.
Die Widerklägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 520.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Dem ist die Widerbeklagte entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von der Widerklägerin aufgestellten Kundenlisten seien unrichtig, sie enthielten allenfalls 170 Neukunden, von denen nur 16 Stammkunden seien, so daß deren Anteil weniger als 10 % betrage. Unter diesen Umständen habe sie keine erheblichen Vorteile im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB erlangt; außerdem entspreche ein Ausgleichsanspruch deshalb auch nicht der Billigkeit. Die Widerklägerin könne keinesfalls ihren Roherlös zur Grundlage der Berechnung machen. Allenfalls entspreche ein Rabattsatz von etwa 6 % dem vergleichbaren Verlust eines Handelsvertreters.
Das Landgericht hat dem Widerklageantrag in Höhe von 178.900, 23 DM nebst den geltend gemachten Zinsen entsprochen und den weitergehenden Antrag abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Widerklägerin, die ihren Antrag in der Berufungsinstanz auf 470.100,23 DM nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 13 % ermäßigt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Widerbeklagten, die weiterhin Abweisung der Widerklage begehrt hat, hat es das landgerichtliche Urteil teilweise geändert und unter Neufassung des Urteilsausspruchs die Widerbeklagte verurteilt, an die Widerklägerin 77.393,52 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer sowie Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Widerklägerin, mit der sie über die ihr durch das Berufungsurteil zugesprochenen 77.393,52 DM hinaus Zahlung von weiteren 102.606,48 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer und Zinsen verlangt. Die Widerbeklagte beantragt Zurückweisung der Revision und - im Wege der Anschlußrevision - Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Widerklägerin beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des der Widerklägerin zugebilligten Ausgleichs in Höhe von 77.393,52 DM und zur Abweisung der Widerklage im übrigen ausgeführt:
Die Widerbeklagte habe aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, welche die Widerklägerin geworben habe, auch nach Ende des Eigenhändlervertrages erhebliche Vorteile gehabt. Ihr sei mit insgesamt 180 Neukunden ein beträchtlicher Kundenstamm zugewachsen, weil auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern, wie bei den hier in Betracht zu ziehenden Gabelstaplern mit einer technischen Lebensdauer von etwa 13 Jahren, ein neu geworbener Einmal-Kunde zum Stammkunden werden könne.
Die Widerklägerin habe auch infolge der Beendigung des Eigenhändlervertrages Ansprüche auf eine der Provision eines Handelsvertreters vergleichbare Vergütung verloren, die sie bei Fortbestehen des Vertrages aus künftigen Geschäften mit von ihr geworbenen Kunden gehabt hätte. Zu berücksichtigen seien insoweit ausschließlich die von der Widerklägerin geworbenen Neukunden, da sie nicht vorgetragen habe, daß bestimmte Altkunden während der Zeit des Eigenhändlervertrages ihren Umsatz an Gabelstaplern der Widerbeklagten in bestimmtem Umfang gesteigert hätten.
Die sogenannten LTR-Kunden der Tochterfirma der Widerklägerin, der S. -V. GmbH, könnten dabei nicht berücksichtigt werden. Zwar seien erhebliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Parteien den Eigenhändlervertrag und den am gleichen Tag abgeschlossenen C. R.-Konzessionsvertrag als einheitliches Vertragswerk angesehen hätten, so daß die Widerklägerin auch die sogenannten LTR-Kunden geworben und an die S.-V. GmbH verwiesen habe, wenn die Kunden einen Gabelstapler nicht kaufen, sondern langfristig mieten wollten. Aus dem Sachvortrag der Widerklägerin gehe jedoch nicht hervor, welchen Vergütungsanspruch im Sinn des § 89 Abs. 1 Nr. 2 HGB sie verloren habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, daß sie oder die genannte Firma insoweit einen Händlerrabatt von 17,5 % erhalten habe.
Hinsichtlich der zugrunde gelegten Zahl von 180 Neukunden hat das Berufungsgericht ausgeführt, sie ergebe sich aus der Kundenliste II, nachdem die Widerklägerin bezüglich zweier weiterer aufgeführter Firmen eingeräumt habe, daß diese bereits vor Beginn des Eigenhändlervertrages je ein Gebrauchtgerät gekauft hätten, wodurch eine Geschäftsverbindung entstanden gewesen sei. Soweit die Widerbeklagte die Neukundeneigenschaft von 17 Firmen der Kundenliste II bestritten habe, sei das nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig, da die Widerbeklagte u.a. durch die monatlichen Händlerberichte über die genannte Eigenschaft unterrichtet gewesen sei.
Die in der Kundenliste I mit einem oder zwei Sternen aufgeführten Unternehmen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Insoweit fehle es, wie es zur Begründung ausgeführt hat, an der Darlegung der Widerklägerin, auf welche Weise die Widerbeklagte zugestimmt habe, "aus Prämiengründen" diese angeblich neuen Kunden als Altkunden zu deklarieren. Diejenigen Kunden, die vor Beginn des Eigenhändlervertrages nur Serviceleistungen in Anspruch genommen hätten, seien schon deshalb keine neuen Kunden, weil Serviceleistungen den Besitz eines entsprechenden Gerätes voraussetzten.
Soweit es darauf ankomme, wieviele der während der Vertragsdauer geworbenen und zu berücksichtigenden Kunden in den neun Jahren seit Beendigung des Eigenhändlervertrages tatsächlich neue Gabelstapler erworben hätten und wieviele derartige Geräte diese Kunden angesichts von deren technischer Lebensdauer voraussichtlich in etwa weiteren vier Jahren noch kaufen würden, habe die Beweisaufnahme ergeben, daß 35 Wiederholungskäufe erfolgt seien, was im Rahmen einer Schätzungsprognose für 13 Jahre eine Zahl von 51 Wiederholungskäufen ergebe.
Nicht berücksichtigt werden könnten die Umsätze der Widerklägerin im Ersatzteilgeschäft, weil der Werkstattbetrieb nicht zu den typischen Aufgaben eines Vertragshändlers gehöre.
Bei danach zu berücksichtigenden 51 Wiederholungskäufen sei von einem Umsatzwert von 2.040.000,-- DM auszugehen, so daß die Widerbeklagte infolgedessen einen erheblichen Vorteil im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB aus den Geschäftsverbindungen erlangt habe.
Das Berufungsgericht hat den dem Provisionsverlust vergleichbaren Vergütungsausfall der Widerklägerin gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 8 % geschätzt. Es hat im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB aus Billigkeitsgründen eine "Sogwirkung" der Marke "C. " berücksichtigt und hierfür einen pauschalen Abzug für gerechtfertigt erachtet, den es auf 25 % geschätzt hat. Darüber hinaus hat es eine Abzinsung von 8 % für 13 Jahre berücksichtigt. Das Berufungsgericht ist hiernach zu einem Betrag von 77.393,52 DM gelangt, dem es die gesetzliche Mehrwertsteuer von 13 % hinzurechnet. Für die Zeit ab 1. Januar 1982 hat es erhöhte Zinsen als Verzugsschaden anerkannt und diesen auf 8 % geschätzt.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Widerklägerin haben ebenso wie die der Anschlußrevision der Widerbeklagten Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
II. Revision der Widerklägerin
Die Revision der Widerklägerin wendet sich zu Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtberücksichtigung der LTR-Verträge, des Ersatzteilgeschäfts und eines bestimmten Kunden (D., Du.).
1. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Eigenhändlervertrag der Parteien und der C.-R.-Konzessionsvertrag zwischen der Widerbeklagten und der Tochterfirma der Widerklägerin, der S. -V. GmbH, als einheitliches Vertragswerk anzusehen sind. Hiervon ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Widerklägerin deshalb auszugehen. Hieraus folgt, daß die von der S.-V. GmbH getätigten Leasinggeschäfte (LTR-Verträge) wirtschaftlich der Widerklägerin zugerechnet werden müssen und ihr die hieraus sich ergebende Provision zusteht.
Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend macht, bei den LTR-Kunden habe es sich um solche der Widerbeklagten gehandelt, kann ihr darin nicht zugestimmt werden. Die Widerklägerin hatte unwidersprochen vorgetragen, daß LTR-Geschäfte dann getätigt wurden, wenn einzelne Kunden keinen Kauf wünschten, und daß in derartigen Fällen ihre Tochterfirma, die S.-V. GmbH, lediglich als Quasi-Käuferin auftrat. Nachdem für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden muß, daß der Eigenhändler- und der Konzessionsvertrag ein wirtschaftlich einheitliches Vertragswerk sind, weil beide Verträge tatsächlich und rechtlich eng verknüpft sind, indem der Konzessionsvertrag auf Regelungen des Eigenhändlervertrages (etwa zum Alleinvertriebsrecht) Bezug nimmt und die Laufzeit beider Verträge in Abhängigkeit voneinander regelt, es sich zudem bei der S. -V. GmbH um eine 100 %ige Tochter der Widerklägerin handelte, war für beide Parteien klar, daß die genannte Tochter der Widerklägerin zwar rechtlich selbständig, jedoch wirtschaftlich wie die Widerklägerin zu behandeln war. Für die Gleichsetzung von Kaufverträgen und LTR-Verträgen spricht im übrigen auch die vom Berufungsgericht in seinem Urteil erwähnte Aussage des Zeugen F., des früheren Leiters der Niederlassung West der Widerbeklagten und jetzigen Geschäftsführers ihrer Nachfolgerin, bezüglich der Praxis nach Beendigung des hier interessierenden Eigenhändlervertrages, nach der in LTR-Fällen der Händler, hier also die S. -V. GmbH bzw. die Widerklägerin, die Gabelstapler von der Widerbeklagten unter denselben Bedingungen gekauft hat, unter denen sie gekauft wurden, wenn sie Gegenstand eines unmittelbaren Kaufvertrages waren.
b) Das Berufungsgericht hat die LTR-Geschäfte bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht miteinbezogen, weil aus dem Sachvortrag der Widerklägerin nicht hinreichend deutlich hervorgehe, welchen Provisionsverlust insoweit sie oder ihre Tochtergesellschaft infolge der Beendigung des Eigenhändlervertrages erlitten habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, daß bei LTR-Geschäften ein Händlerrabatt von 17,5 % wie bei Verkäufen in Betracht gekommen sei (BU 14).
Mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft (§ 286 ZPO). Es hat dabei wesentliche vertragliche Bestimmungen und aus der vorgelegten Korrespondenz sich ergebende Vereinbarungen der Parteien übergangen, wie die Revision zutreffend geltend macht. So enthalten § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 bis 5 und § 10 Abs. 2 des Konzessionsvertrages Kalkulations- und sonstige Vorschriften, die ergeben, daß die jeweiligen von dem LTR-Kunden zu zahlenden Mietraten die jeweiligen Kaufpreistilgungsraten überstiegen und zur Deckung der Kosten und eines angemessenen Gewinns der Vermieterin, der S.-V. GmbH, die wirtschaftlich allein für die Widerklägerin steht, dienten. Darüber hinaus hat die Widerbeklagte insbesondere in einem Fernschreiben vom 19. September 1979 (Anl. A 29 b und c zu GA 124) gegenüber der Widerklägerin zu einem Vermietungsgeschäft mitgeteilt, daß Händlerrabatte gewährt würden. Weiterhin hatte die Widerbeklagte bereits in einem Rundschreiben vom 8. September 1972 (Anl. A 26 d zu GA 120) im Rahmen eines dort behandelten Leasinggeschäftes die Erhöhung des dem Händler eingeräumten Rabatts auf 23 % angekündigt. Hieraus ergibt sich, daß der Erwerb der Gabelstapler im Rahmen des Konzessionsvertrages im Verhältnis zur Widerbeklagten zu denselben Bedingungen erfolgte, zu denen die Widerklägerin Gabelstapler bei der Widerbeklagten bezog, wenn sie diese nicht vermieten (verleasen), sondern auf der Grundlage eines Kaufgeschäfts veräußern wollte. Ein anderes Verhalten der Parteien wäre auch kaufmännisch ohne erkennbaren Sinn gewesen, da die Entscheidung darüber, ob ein Gabelstapler an den Endabnehmer verkauft oder vermietet wurde, allein von dem Kunden getroffen wurde. Demgemäß hat auch das Berufungsgericht (BU 14 u.) festgestellt, daß auch nach Beendigung der Verträge zwischen den Parteien bzw. zwischen der Widerbeklagten und der S.-V. GmbH bei LTR-Kunden regelmäßig die Gabelstapler von der Widerbeklagten gekauft und - wie beim Finanzierungsleasing üblich - an ein Leasingunternehmen weiterverkauft wurden. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht, sofern dazu und zur Höhe der Provisionen für die LTR-Verträge weiterer Vortrag erforderlich gewesen wäre, darauf hinweisen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (§ 139 ZPO).
Richtig ist allerdings, daß das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Vorbringen des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. März 1989 zur Vergütung bei LTR-Verträgen nicht ohne weiteres den zuvor erörterten Berechnungsgrundlagen, die denen bei Kaufverträgen entsprachen, gleichkommt. Denn die Belastung der Widerklägerin mit dem Maschinenwert und die anschließende Gutschrift eines höheren fiktiven Betrages ergibt allenfalls im Ergebnis eine den Händlerrabatten vergleichbare Vergütung. Bis zu jenem Vorbringen konnte jedoch nicht davon ausgegangen werden, die Widerbeklagte hätte für LTR-Geschäfte der Widerklägerin oder deren Tochter überhaupt keine Vergütung zahlen müssen. Wie die erwähnten schriftlichen Hinweise der Widerbeklagten in ihrem Rundschreiben vom 8. September 1972 (Anl. A 26 d zu GA I 120) und in dem Fernschreiben vom 19. September 1979 (Anl. A 29 b und c zu GA I 124) ergeben, waren sich die Parteien vielmehr darüber einig, daß die Widerklägerin oder ihre wirtschaftlich gleichzustellende Tochter eine Vergütung erhalten sollten. Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, daß die Parteien sich mit der Schätzung des "Provisionsanteils" für die werbende Tätigkeit der Widerklägerin durch das Berufungsgericht uneingeschränkt einverstanden erklärt hatten, hätte das Berufungsgericht, sofern ihm nach seiner Auffassung die Schätzungsgrundlagen noch fehlten, den Parteien auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
c) Soweit das Berufungsgericht das erwähnte, auf der Erklärung des Geschäftsführers der Widerklägerin beruhende Vorbringen der Widerklägerin wegen Verspätung nach §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen hat, erweist sich die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision im Ergebnis als gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Widerklägerin hätte in der Berufungsbegründung alle Tatsachen vortragen müssen, die geeignet gewesen seien, die Einbeziehung der LTR-Kunden entgegen der Auffassung des Landgerichts zu rechtfertigen; hierzu hätten an erster Stelle alle Tatsachen gehört, die belegten, daß der Widerklägerin auch bei den LTR-Kunden, ähnlich wie den übrigen Kunden, während des Eigenhändlervertrages eine nach bestimmten Faktoren zu bemessende Vergütung zugeflossen sei. Angesichts des, wie dargelegt, von dem Berufungsgericht vernachlässigten Sachvortrags der Parteien, aus dem sich ergibt, daß die Parteien gerade darüber einig waren, daß der Widerklägerin eine Vergütung auch für die LTR-Geschäfte zufließen sollte, kann dieser Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden.
Darüber hinaus ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Berücksichtigung des Vorbringens im Termin vom 16. März 1989 hätte zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt, im Ergebnis unzutreffend. Wie sich aus den Darlegungen zu II. 1. b ergibt, war der Rechtsstreit insoweit nicht zur Entscheidung reif, als es dem Berufungsgericht noch an Schätzungsgrundlagen gefehlt hat. Da in diese Richtung auch vorbereitende Verfahrensmaßnahmen nach § 273 Abs. 2 ZPO nicht getroffen waren, die Frage der Verzögerung aber gerade unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Gerichts, durch vorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung zu vermeiden, zu entscheiden ist (BGHZ 75, 138, 142 f.), ist im Ergebnis die Annahme des Berufungsgerichts, bei Berücksichtigung des Vorbringens des Geschäftsführers der Widerklägerin hätte sich eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits ergeben, auch insoweit nicht zu billigen.
2. Auch soweit die Revision als rechtsfehlerhaft rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Ersatzteilverkauf bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt, hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383) hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Werkstattbetrieb habe nicht zu den typischen Aufgaben der Widerklägerin gehört, da sich der in dem vorbezeichneten Urteil des Bundesgerichtshofs beurteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten nicht von den tatsächlichen Umständen des zwischen den Parteien praktizierten Eigenhändlervertrages unterscheide.
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht beachtet, daß die Widerklägerin ausdrücklich vorgetragen hat, die Ersatzteile seien "Vertragserzeugnisse" im Sinne des § 1 des Eigenhändlervertrages in Verbindung mit seiner Anlage 1 gewesen, in der unter Buchstabe c ausdrücklich die Ersatzteile für C.-Geräte und Zubehör als vom Vertrag umfaßt aufgeführt sind, und sie habe für den Bereich des Ersatzteilverkaufs ständig einen eigenen Außendienstmitarbeiter mit entsprechend hohem werblichen Aufwand einsetzen müssen. Das habe zur Folge gehabt, daß weit über 60 % aller Ersatzteilumsätze mit Kunden getätigt worden seien, die die Ersatzteile in eigener Werkstatt eingebaut hätten, während etwa nur 1/10 der Ersatzteile in ihrer verhältnismäßig kleinen Werkstatt eingebaut worden seien (GA V, 902 f., 951 f.).
Eine solche Sachlage, von der mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Widerklägerin auszugehen ist, lag dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zugrunde, vielmehr heißt es in dem Urteil, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin auch keine besonderen werblichen Leistungen dafür erbracht habe, Kunden gerade für den Einbau von Ersatzteilen, die die Beklagte lieferte, in Fahrzeugen zu gewinnen. Den hiervon abweichenden Sachvortrag der Widerklägerin im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen (§ 286 ZPO), so daß nicht auszuschließen ist, daß der Ausgleichsanspruch um die Vergütung für die Ersatzteile zu erhöhen ist, wenn es sich dabei um einen geworbenen Kundenstamm handelte. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen.
3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar angenommen, daß ein als Altkunde zu behandelnder Abnehmer als neuer Kunde anzusehen sei, wenn er während der Laufzeit des Eigenhändlervertrages seinen Umsatz in bestimmtem Umfang gesteigert habe, es habe jedoch zu Unrecht dahingehenden Vortrag der Beklagten vermißt. Auch mit dieser Rüge hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht hinreichend beachtet (§ 286 ZPO), daß die Widerklägerin vorgetragen hatte, sie habe nicht nur Neukunden geworben, sondern mit einem Altkunden, nämlich der Firma D. in Du., das Geschäft erheblich intensiviert (GA V 691).
4. Ohne Erfolg rügt dagegen die Revision, das Berufungsgericht habe die von der Widerklägerin benannte Zeugin M. nicht dazu vernommen, daß die von der Widerbeklagten eingeräumten Wiederholungskäufe unvollständig seien. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit substantiierten Vortrag der Widerklägerin vermißt, um welche angeblichen Wiederholungskäufe es sich im einzelnen gehandelt habe.
III. Anschlußrevision der Widerbeklagten
1. Die Anschlußrevision macht geltend, das Berufungsgericht habe die theoretische Möglichkeit ausreichen lassen, daß ein Kunde zum Stammkunden werde, und habe nicht festgestellt, daß die Widerklägerin tatsächlich einen Kundenstamm geschaffen habe. Das greift nicht durch. Im Berufungsurteil heißt es zwar, der Widerbeklagten sei ein beträchtlicher Kundenstamm erwachsen, weil auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern ein neugeworbener Einmal-Kunde zum Stammkunden werden könne. Das Berufungsgericht hat jedoch darüber hinaus aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ausdrücklich festgestellt, daß tatsächlich 35 für die Stammkundeneigenschaft sprechende Wiederholungskäufe getätigt worden sind.
2. Zu Unrecht vermißt die Anschlußrevision in diesem Zusammenhang Feststellungen über von der Widerklägerin geworbene Neukunden, die bereits während der Dauer des Eigenhändlervertrages Wiederholungskäufe getätigt haben (Stammkunden). Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben Gabelstapler eine durchschnittliche technische Lebensdauer von etwa 13 Jahren. Daraus ergibt sich, daß bei einer Laufdauer des Eigenhändlervertrages von nicht einmal zehn Jahren Ersatzkäufe durch von der Widerklägerin geworbene Neukunden noch nicht ohne weiteres in Betracht kamen. Das Berufungsgericht konnte sich demgemäß damit begnügen, Feststellungen für die Zeit nach Ablauf des Vertrages zu treffen. Hierin liegen zugleich die von der Anschlußrevision zu Unrecht vermißten Tatsachenfeststellungen, ob und inwieweit die Widerklägerin der Widerbeklagten einen geworbenen Kundenstamm überlassen hat.
3. Ohne Erfolg rügt die Anschlußrevision ferner, das Berufungsgericht habe eine Abwanderungsquote außer Betracht gelassen und zu Unrecht auf die technische Lebensdauer der Gabelstapler abgestellt.
a) Hierbei übersieht sie jedoch, daß das Berufungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1971 - VII ZR 23/70, NJW 1971, 1611, 1612) die tatsächliche Entwicklung nach Vertragsbeendigung zu seiner Prognose herangezogen hat. Ausgehend von den tatsächlich erfolgten 35 Wiederholungskäufen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die zu berücksichtigende Entwicklung mit weiteren 16 Käufen angenommen. Es hat dabei beachtet, daß gerade in den Jahren 1977 bis 1979 die Zahl der Erstkäufe auf 26 bis 29 angestiegen war, so daß Ersatzbedarf etwa ab 1990 verstärkt auftreten müßte. Angesichts dieser Erwägungen des Berufungsgerichts, die nicht auf der die Berücksichtigung einer Abwanderungsquote erfordernden Geschäftsentwicklung während des Bestehens des Handelsvertreter- bzw. Eigenhändlervertrages beruhen, sondern maßgeblich auf der konkreten Entwicklung der Umsätze nach der Vertragsbeendigung, ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht noch einmal eine besondere Abwanderungsquote berücksichtigt hat.
b) Der Zeitraum der Schätzungsprognose mit 13 Jahren ist im Rahmen tatrichterlicher Überzeugungsbildung nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht geht von der unstreitigen technischen Lebensdauer der Gabelstapler von etwa 13 Jahren aus, so daß sich - wie es zutreffend annimmt - bei den von der Widerklägerin geworbenen Kunden erst nach Ablauf dieser Zeit ein Ersatzbedarf ergibt und sich erst danach herausstellt, ob der Kunde zum Stammkunden wird. Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis noch durch die Feststellung gesichert, daß auch im Jahre 1979, im zehnten Jahr des Bestehens des Eigenhändlervertrages, noch zehn Nachbestellungen von Altkunden erfolgt sind und gerade in den Jahren 1977 bis 1979 die Zahl der Erstverkäufe durch die Widerklägerin auf 26 bis 29 Geräte angestiegen ist.
c) Auch die Beweisaufnahme hat keinen Anhalt ergeben, daß der bei Beendigung des Eigenhändlervertrages vorhandene Kundenstamm für die Klägerin nicht nutzbar gewesen sei. Darauf, ob die Klägerin den Kundenstamm tatsächlich in dem ihr möglichen Umfang genutzt hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an (BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1386).
4. Zu Unrecht wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht bei der nur relativ geringen Zahl von Wiederkäufern einen erheblichen Vorteil im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB angenommen hat. Rechtsfehlerfrei ist insoweit das Berufungsgericht aufgrund seiner Feststellungen davon ausgegangen, daß die Widerklägerin für die Widerbeklagte insgesamt 180 Neukunden geworben hat. Damit ist der Widerbeklagten ein beträchtlicher Kundenstamm zugewachsen, der auch tatsächlich zu weiteren Käufen von Gabelstaplern geführt hat, denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß 35 Wiederholungskäufe getätigt worden sind. Dieser Vorteil, den die Widerbeklagte aus dem von der Widerklägerin geworbenen Kundenstamm gezogen hat, ist auch erheblich im Sinne der Vorschrift des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, daß erst von einer bestimmten Größe des Kundenstamms und einer bestimmten Anzahl von Wiederholungskäufen an erhebliche Vorteile vorliegen können. Die Erheblichkeit der der Widerbeklagten aus dem Kundenstamm erwachsenen Vorteile ergibt sich aus dem Umfang und der aus der Schätzungsprognose folgenden Beständigkeit des Neugeschäfts. Wenn das Berufungsgericht hier mit 51 Wiederholungskäufen und einem Umsatzwert von mehr als 2 Mio. DM einen erheblichen Vorteil festgestellt hat (BU 21), so ist das nicht zu beanstanden, da sich die Erheblichkeit des von der Widerbeklagten gezogenen Vorteils nicht etwa nach dem Verhältnis zu ihrem Gesamtgeschäft - zu dem sie im Rahmen des Rechtsstreits auch Angaben nicht gemacht hat - bemißt (OLG Nürnberg BB 1962, 155, 156; vgl. auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl. 1973, § 89 b Rdn. 8; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl. 1983, § 89 b Rdn. 39; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl. 1989, § 89 b Anm. 2 B c; Heymann/Sonnenschein, HGB, 1989, § 89 b Rdn. 30).
5. Die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe den dem Provisionsverlust vergleichbaren Vergütungsausfall der Widerklägerin nicht mehr gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen dürfen, weil die Widerbeklagte insoweit ihr im Termin vom 9. Mai 1988 erklärtes Einverständnis widerrufen habe, kann nicht durchgreifen. Auf das Einverständnis der Widerbeklagten kam es im Rahmen der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angestellten tatrichterlichen Erwägungen nicht an. Im übrigen hatte der von der Anschlußrevision in Bezug genommene Widerruf einen anderen Sinn. Die Widerbeklagte hatte damit lediglich geltend gemacht, sie sei, da der Verlauf des Verkaufs in Bezug auf den Kundenstamm bekannt sei, mit einer Schätzung insoweit nicht mehr einverstanden. Diese Erklärung hat nichts mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung der Provisionsanteile zu tun.
6. Mit Erfolg rügt aber die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht den vergleichbaren "Provisionsverlust" der Widerklägerin gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB auf 8 % geschätzt hat. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage. Im Berufungsurteil sind Feststellungen insoweit nicht enthalten. Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht mit dem von dem Landgericht angenommenen Satz von 6 % auseinander und hat ebenfalls unbeachtet gelassen, daß die Widerbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 1988 (GA V, 847 f.) zu Schätzungsgrundlagen vorgetragen und Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Da es danach an den tatsächlichen Grundlagen der Schätzung des Berufungsgerichts und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen mangelt, konnte das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben.
IV. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision und die Anschlußrevision aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.