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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1955, Az.: 3 StR 339/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1955
Aktenzeichen
3 StR 339/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 27.05.1955

Verfahrensgegenstand

Betrügerischer Bankrott

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. Mai 1955, soweit er verurteilt und das Verfahren eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen im Falle der Verurteilung nach § 240 Nr. 4 KO.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Sachrüge des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.

2

1.

Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Untreue§§ 239 Nr. 1, 2, 4 KO, §§ 81 a, 83 GmbHGes.

3

a)

Ausstellen erdichteter Schulden (§§ 239 Nr. 2, 83 GmbHGes).

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß er als Geschäftsführer der Adolf R. GmbH eigene erfundene Forderungen in Höhe von 10.000 DM bei der Gesellschaft geltend machte und Frau B. veranlaßte, dies in Höhe von 2.000 DM gleichfalls zu tun, erdichtete Schulden der Gesellschaft im Sinne der Nr. 2 des § 239 KO "aufgestellt" hat. In der Entscheidung LM § 239 KO Nr. 8 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß in einem solchen Falle nicht § 239 Nr. 2 KO, sondern § 242 Nr 2 KO anzuwenden sei. Das angefochtene Urteil ergibt jedoch außerdem, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer diese angeblichen Gesellschaftsschulden im Sinne des § 239 Nr. 2 KO jedenfalls anerkannt hat; denn er veranlaßte, daß sie in Höhe, von 8.000 DM zum Ausgleich des Kassenfehlbetrags bei der Gesellschaft verbucht wurden. Daß er zugleich den Tatsachen zuwider auch Barzahlungen in derselben Höhe verbuchen ließ, wodurch diese fälschlich anerkannten Schulden als beglichen erschienen, beseitigt das Merkmal des Anerkennens nicht, Allerdings liegt der Vorschrift des § 239 Nr. 2 KO der Gedanke eines strafrechtlich geschützten Verbots der scheinbaren Vergrößerung der Schuldenmasse zugrunde. Das hat jedoch nicht die Wirkung, daß eine Scheinbuchung, welche die "anerkannte" Schuld alsbald wieder ausgleicht, die Verwirklichung des Tatbestandes deshalb ausschlösse, weil die erdichtete und anerkannte Schuld bereits nicht mehr zu bestehen scheint. Schon die Fassung des § 239 Nr. 2 KO bietet einer so engen Auslegung keine Grundlage, sie wäre jedoch auch sachlich ungerechtfertigt, weil gerade das hier festgestellte Vorgehen des Angeklagten trotz der Ausgleichsbuchung bezweckte und geeignet war, die Gläubiger der Gesellschaft zu benachteiligen. Durch die Anerkennung der erdichteten Schulden schaffte sich der Angeklagte nämlich die Grundlage dafür, scheinbare Auszahlungen aus der Gesellschaftskasse verbuchen zu können und dadurch den Kassenfehlbetrag, für den er haftete, aus den Büchern verschwinden zu lassen. Der Angeklagte hat durch seine Machenschaften also erreicht, daß das Vermögen der. Gesellschaft um ihren Schadensersatzanspruch, der sich gegen ihn richtete, scheinbar verringert wurde. Es ist kein Grund erkennbar, aus dem das Anerkennen erdichteter Forderungen nicht auch in einem solchen Falle nach § 239 Nr. 2 KO strafbar sein sollte.

5

Die Rechtsanwendung ist demnach insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf Grund der künftigen Hauptverhandlung, die aus andern Gründen erforderlich ist, hat das Landgericht Gelegenheit, den Haftungsgrund für den Kassenfehlbetrag, der sich bisher nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, im einzelnen darzulegen.

6

b)

Verheimlichen einer Forderung (§ 239 Nr. 1 KO, § 83 GmbHGes) und Untreue (§ 81 a GmbHGes).

7

Auch insoweit ist der Schuldspruch für sich allein nicht zu beanstanden. Haftete der Angeklagte für den Kassenfehlbetrag von 8.000 DM, weil er bei der Kassenführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vernachlässigt hatte, so war er zwar rechtlich nicht verpflichtet, den Fehlbetrag, der aus den Büchern ohnedies hervorging, im Geschäftsgang sonstwie erkennbar zu machen und festzuhalten. Er durfte diesen Sachverhalt in den Büchern jedoch nicht dadurch verschleiern, daß er angebliche Barzahlungen auf erfundene Schulden verbuchen ließ. Dadurch erfüllte er - und zwar in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer - den Tatbestand des Verheimlichens einer der Gesellschaft zustehenden Forderung und zugleich den der gesellschaftlichen Untreue.

8

c)

Vorsätzlich unrichtige Führung der Handelsbücher (§§ 239 Nr. 4 KO, 83 GmbHGes).

9

Zutreffend hat die Strafkammer in den unrichtigen Buchungen zugleich den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt gesehen.

10

Sie hat den Angeklagten jedoch auch im übrigen noch wegen unordentlicher Führung der Bücher nach § 240 Nr. 3 § 83 GmbHGes verurteilt (unten 2). Die gesamte Buchführung der Gesellschaft litt aus den im Urteil ohne Rechtsverstoß dargelegten Gründen seit August/September 1953 und noch zur Zeit der Konkurseröffnung am 6. Februar 1954 an teils fahrlässig, teils vorsätzlich herbeigeführten Mängeln. Alle diese Buchführungsverstöße sind insgesamt nur eine strafbare Handlung (siehe unten 2 und BGHSt 3, 23, 26 f) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]; ein Teilstück davon ist das nach § 239 Nr. 4 KO zu beurteilende Verhalten des Angeklagten, so daß das Buchführungsdelikt insgesamt nach dieser Vorschrift zu ahnden ist. Soweit der Angeklagte bei Ausführung seiner sonstigen Taten zugleich die Pflicht zu ordentlicher Buchführung strafbar verletzt hat, stehen diese Taten mit dem Buchführungsdelikt und infolgedessen auch untereinander in Tateinheit. Das hat das Landgericht nicht durchweg beachtet und den Angeklagten stattdessen wegen mehrerer selbständigen Taten verurteilt. Er ist hierdurch beschwert, so daß diese Teile des Urteils aufgehoben werden müssen. Dazu gehört auch der Schuldspruch wegen des Konkursverbrechens nach § 239 Nr. 1, 2, 4 KO in Tateinheit mit gesellschaftlicher Untreue.

11

2.

Unordentliche Buchführung (§ 240 Nr. 3 KO, § 83 GmbHGes). Insoweit ist auf die Ausführungen zu 1 c zu verweisen; danach kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Im übrigen wird bemerkt: Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung kann teils vorsätzlich, teils fahrlässig verletzt werden, vor allem dann, wenn eine bereits aus Nachlässigkeit unordentliche Buchführung dadurch weiter in Unordnung gebracht wird, daß Einnahmebuchungen absichtlich unterlassen werden (Fälle M., F.) und daß in Wahrheit nicht vorgenommene Barauszahlungen als geschehen verbucht werden (Ausgleich der erdichteten Schulden). Der fahrlässig begangene Verstoß geht dann in dem vorsätzlichen auf.

12

3.

Gesellschaftliche Untreue (§ 81 a GmbHGes, Fälle F. und M.).

13

Die Vorschrift des § 81 a GmbHGes ist ohne Rechtsirrtum angewandt. Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte in diesen Fällen von Schuldnern der Gesellschaft Zahlungen mit befreiender Wirkung entgegengenommen, das Geld der Gesellschaft jedoch vorenthalten, die Zahlungen in den Büchern nicht vermerkt und die Beträge vorsätzlich für sich verwendet. Dadurch hat er vorsätzlich zum Nachteil der durch ihn vertretenen Gesellschaft gehandelt. Auch diese beiden strafbaren Handlungen, die das Landgericht als selbständig ansieht, stehen in Tateinheit mit dem Verbrechen der vorsätzlich unordentlichen Buchführung (§ 239 Nr. 4 KO) (s 1 c und 2), weil das ungetreue und pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der Gesellschaft auch noch in dem vorsätzlichen Unterlassen der Verbuchung der Zahlungen bestand, so daß weder ersichtlich war, daß die beiden Schuldner geleistet hatten, noch daß der Angeklagte der Gesellschaft diese Beträge schuldete. Aus den oben zu 1 c angegebenen Gründen war daher auch dieser Teil des Schuldspruchs aufzuheben.

14

Daraus ergibt sich außerdem, daß das Landgericht das Verfahren im Falle F. nicht einstellen durfte. Die sämtlich in Tateinheit stehenden strafbaren Handlungen haben erhebliche Zeit vor dem 1. Dezember 1953 begonnen und erst im Januar/Februar 1954 ihr Ende gefunden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist daher aus Rechtsgründen unanwendbar, weil die Tat den Stichtag überschritten hat. Die Entscheidung der Strafkammer ist übrigens in sich widerspruchsvoll. Sie hat richtig erkannt, daß der Angeklagte im Falle F. Untreue und Buchführungsvergehen in Tateinheit begangen hat. Über die einheitliche Tat hätte sie aber auch einheitlich entscheiden müssen. Stattdessen hat die Strafkammer den Buchführungsverstoß in ihren Schuldspruch aus § 240 Nr. 3 KO einbezogen, wegen der Untreue aber sowohl das Verfahren eingestellt als auch eine Geldstrafe von 500 DM verhängt. Diese nicht miteinander vereinbaren Entscheidungen müssen insgesamt aufgehoben werden, wenn auch nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Bei der neuen Entscheidung ist die Strafkammer nur durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO gebunden.

15

4.

Verspäteter Vergleichsantrag (§ 84 GmbHGes).

16

Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu entnehmen, worauf sich dieser Schuldspruch stützt. Nach den §§ 84, 64 GmbHGes ist die schuldhafte Verletzung der Antragspflicht strafbar, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird und der Antrag daraufhin nicht innerhalb der im § 64 bezeichneten Frist gestellt wird, ferner wenn "die Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt". Entgegen dem Gesetz wirft die Strafkammer dem Angeklagten vor, daß er den Antrag nicht "3 Wochen nach der Überschuldung" der Gesellschaft gestellt habe und führt dazu auf den S 20/21 UA Erwägungen und Tatsachen an, aus denen sich nach Ansicht des Landgerichts ergibt, daß der Antrag fahrlässig zu spät gestellt worden ist, weil der Angeklagte die Überschuldung bei gehöriger Sorgfalt früher hätte erkennen müssen. Die Strafkammer hätte sich jedoch an den gesetzlichen Tatbestand halten und prüfen müssen, wann die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eintrat, oder ob eine früher gezogene Bilanz den Verlust des Gesellschaftsvermögens auswies. Auf Grund der zahlreichen im Urteil verstreut festgestellten Tatsachen kann das Revisionsgericht diese Prüfung nicht selbständig nachholen. - Ergibt die künftige Hauptverhandlung, daß es auf eine frühere. Bilanz, ankommt, so ist nicht entscheidend, ob diese Bilanz die Vermögenslage der Gesellschaft zutreffend wiedergab, sondern ob die etwaige Unrichtigkeit der Bilanz auf Umständen beruhte, die der Angeklagte kannte und zu vertreten hatte (RGSt 44, 48, 51). Für die Frage der Überschuldung ist das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Stammkapital außer Betracht zu lassen (vgl RGSt 51, 21). - Zahlungsunfähigkeit liegt erst vor, wenn ein Schuldner andauern außerstande ist, die Mittel zur Begleichung der sofort zu erfüllenden Geldschulden bereitzustellen. Ob und von welchem Zeitpunkt ab dies zutraf, geht aus den Urteilsfeststellungen über die Gläubigerpfändungen nicht zuverlässig hervor.

17

5.

Übermäßiger Aufwand. Der Schuldspruch nach den §§ 240 Nr. 1, 83 GmbHGes ist ebenfalls mangelhaft begründet.

18

Der Angeklagte hatte 44.019,10 DM, die dem Urteil zufolge wirtschaftlich der G.-GmbH zustanden, für die R.-GmbH entgegengenommen, davon 30.000 DM in einer Nacht verspielt, den Gesamtbetrag als Schuld der R.-GmbH an die G.-GmbH verbuchen, jedoch keine Buchung darüber vornehmen lassen, daß er von den 44.019,10 DM den Betrag von 34.000 DM für sich verwendet hatte und insoweit der R.-GmbH ersatzpflichtig war. Als strafbare Handlung sieht das Landgericht hiervon nur das "grob fahrlässige" Verspielen der 30.000 DM zum Nachteil der R.-GmbH an. Die Annahme, daß hierin ein Aufwand der Gesellschaft und nicht des Angeklagten persönlich liege, ist nach den Tatfeststellungen jedoch ungerechtfertigt. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte die Spielbank besuchte, um dort die Spesen für eine Reise nach Berlin zu gewinnen, wo er "ein Geschäft abschließen" wollte. Es kann offenblieben, ob er diese Reise als Geschäftsführer oder im Interesse eigener Geschäfte plante, denn es darf nach dem Urteilsinhalt als völlig ausgeschlossen gelten, daß der Angeklagte einen etwaigen größeren Gewinn als für die GmbH gemacht und von vornherein ihr gehörig betrachtet hätte. Nur dann könnte aber von einem Aufwand der Gesellschaft in der Person ihres Geschäftsführers die Rede sein. Weit näher liegt es, daß der Angeklagte im Sinne der §§ 81 a GmbHGes, 246 StGB pflichtwidrig (vgl BGHSt 3, 24 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]) Geld der Gesellschaft im eigenen Interesse aufs Spiel gesetzt und die Gesellschaft dadurch geschädigt hat, und zwar vorsätzlich und nicht, wie das Landgericht meint, nur grob fahrlässig. Wer als erfahrener Mensch in Kenntnis der Regeln des Glückspiels fremdes Geld aufs Spiel setzte, handelt stets vorsätzlich, weil er weiß, daß es verloren werden kann, regelmäßig sogar verloren wird, und den Einsatz gleichwohl auch für diesen Fall wagt. Die Hoffnung, zu gewinnen, ändert an diesem Vorsatz nichts.

19

Das Landgericht wird den Sachverhalt in dieser Richtung prüfen müssen. Stellt sich dabei heraus, daß auch das Nichtverbuchen der 34.000 DM zu Lasten des Angeklagten zu der Buchführungsstraftat gehört, so besteht zwischen der gesellschaftlichen Untreue und der Buchführungsstraftat (§ 240 Nr. 3 KO) ebenfalls Tateinheit.

20

Außerdem ist zu prüfen, ob etwa alle Fälle der Verletzung der Vorschrift des § 81 a GmbHGes auf Gesamtvorsatz beruhen.

21

6.

Der Schuldspruch wegen Nichtziehung der Bilanz 1952 (§ 240 Nr. 4 KO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

22

Es ist ohne rechtliche Bedeutung, was die Strafkammer unter einer "Rohbilanz" versteht. Eine auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung sachgemäß erstellte, vom Angeklagten geprüfte und anerkannte Gegenüberstellung der Vermögensteile und Schulden der GmbH lag bei der Konkurseröffnung jedenfalls nicht vor.

23

7.

Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich darüber auszusprechen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder auf die Geldstrafen angerechnet wird.

24

Im künftigen Urteil wird sich im Interesse zuverlässiger Rechtsanwendung eine wesentlich klarere und übersichtlichere Sachdarstellung empfehlen, die Zweifel tatsächlicher und rechtlicher Art über die Ansicht des Landgerichts, welche den Bestand des Urteils gefährden können, ausschließt (vgl RGSt 71, 25 entsprechend).

Glanzmann
Koeniger
Busch
Jagusch
Dr. Wiefels