Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 3 P 8/26 AR

Verwerfung der unzulässigen Anhörungsrüge der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss ; Nichteinhaltung der gesetztlichen Form mangels Einlegung der Anhörungsrüge durch einen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.04.2026
Aktenzeichen
B 3 P 8/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:200426BB3P826AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Duisburg - 10.09.2025 - AZ: S 15 P 435/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.01.2026 - AZ: L 5 P 135/25

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. März 2026 - B 3 P 5/26 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Senats, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG als unzulässig verworfen worden ist.

2

Als Rechtsbehelf kann dafür allein eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht kommen. Die von der Klägerin selbst erhobene Anhörungsrüge ist aber als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entspricht (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Nach § 73 Abs 4 SGG kann auch die Anhörungsrüge vor dem BSG nur von einem gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden.

3

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, zwar geprüft, aber nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.